Richtlinie des BMF vom 02.05.2006, BMF-010203/0194-VI/7/2006 gültig von 01.01.2006 bis 09.12.2008

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 31 LOHNZETTEL (§ 84 EStG 1988)

31.7 Ausstellung von Lohnzetteln im Konkurs- und Ausgleichsverfahren

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§ 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988 sieht für Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen im Insolvenzverfahren eine vorläufige Besteuerung vor. Die ausgezahlten Bezüge sind - ausgenommen Kostenersätze im Sinne des § 26 EStG 1988 sowie sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6 und 8 lit. e und f EStG 1988 - in das Veranlagungsverfahren einzubeziehen. Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen, die auf Grund von Anträgen geleistet werden, die vor dem 1. Jänner 2001 beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eingebracht wurden, sind mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern. Diesfalls bestehen keine Bedenken, wenn die Einkommensteuerveranlagung ohne Vorliegen eines entsprechenden Lohnzettels für diese Bezüge durchgeführt wird, weil nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 besteuerte Bezüge nicht in die Veranlagung miteinbezogen werden.

Hat der Arbeitnehmer vor Konkurseröffnung vom Arbeitgeber Lohnzahlungen erhalten und werden diese vom Masseverwalter erfolgreich angefochten, muss der Arbeitnehmer diese Lohnzahlungen zurückzahlen. Sofern diese angefochtenen Lohnzahlungen Gehaltsansprüche betreffen, die durch den IAF abgedeckt werden, hat nicht der Arbeitnehmer die Löhne zurückzuzahlen, sondern erfolgt die Rückzahlung direkt durch den IAF an den Masseverwalter. In diesem Fall ist aus Vereinfachungsgründen folgendermaßen vorzugehen:

  • Der Lohnzettel über die ursprünglich geleisteten Lohnzahlungen des Arbeitgebers ist nicht zu korrigieren.
  • Die Zahlung des IAF an den Masseverwalter ist nicht in den Lohnzettel des IAF aufzunehmen.
  • Es liegt kein rückgezahlter Arbeitslohn im Sinne des § 16 Abs. 2 EStG 1988 vor; dem Arbeitnehmer stehen daher aus diesem Titel keine Werbungskosten zu.

Voraussetzung für diese vereinfachte Vorgangsweise ist, dass diese Gehaltsbestandteile im Lohnzettel des Arbeitgebers, der für die Zeit vor Konkurseröffnung ausgestellt wurde, tatsächlich enthalten sind.

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Für Zahlungen von Insolvenz-Ausfallgeld im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens hat für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2001 die auszahlende Stelle einen Lohnzettel zu übermitteln.