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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds

2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften

2.2.1. Prinzipien

2.2.1.1. Ausschüttung

140

Hinsichtlich der Prinzipien der Fondsbuchhaltung siehe Rz 70 ff.

Ausschüttbar sind ordentliche Erträge (siehe Rz 81 ff) abzüglich der Aufwendungen sowie Substanzgewinne (siehe Rz 88 ff) abzüglich eines allfälligen Aufwandsüberhanges (siehe Rz 121). Zu den Erträgen gehört gemäß § 13 InvFG 1993 und § 14 Abs. 1 ImmoInvFG auch der eingekaufte Ertragsausgleich (siehe Rz 114 f).

141

Bei ausschüttenden Fonds müssen nur die ordentlichen Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge) ausgeschüttet werden, wobei diese Ausschüttungspflicht regelmäßig nur inländische Fonds trifft (vgl. Rz 79). Realisierte Substanzgewinne können ganz oder teilweise unausgeschüttet bleiben. Nicht realisierte Substanzgewinne sind keine Erträge und somit nicht ausschüttbar.

2.2.1.2. Ausschüttungsgleicher Ertrag

142

Um die Nichtbesteuerung steuerpflichtiger Erträge mangels Ausschüttung bei thesaurierenden Fonds zu verhindern, wurde der gesetzliche Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages in § 40 Abs. 2 InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 ImmoInvFG geschaffen. Vom Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages sind gemäß § 40 Abs. 2 InvFG 1993 Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge anderer im Fondsvermögen gehaltener Fondsanteilscheine, sonstige Erträge und Substanzgewinne, letztere allerdings nur bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilscheinen, umfasst. Bei Immobilienfonds fällt die Differenz zwischen der tatsächlichen Ausschüttung und des gemäß § 14 ImmoInvFG zu ermittelnden Gewinnes eigener Art (siehe Rz 506 ff) darunter. Hinsichtlich des steuerrechtlich maßgeblichen Zurechnungszeitpunktes des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 144 ff.

2.2.1.3. Wesen des ausschüttungsgleichen Ertrages

143

Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen handelt es sich um die gesetzliche Fiktion einer Ausschüttung für steuerliche Zwecke.

2.2.1.4. "Fiktive Zuflusszeitpunkte": Kapitalertragsteuer-Auszahlung, Vier-Monatsfrist und Anteilsveräußerung

2.2.1.4.1. Allgemeines

144

§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG legen jeweils drei mögliche Zeitpunkte hinsichtlich des Zuflusses von ausschüttungsgleichen Erträgen fest, wobei das jeweils früher eintretende Ereignis für den fingierten Zuflusszeitpunkt maßgeblich ist.

  • Zunächst sind inländische Fonds auf Grund der Bestimmung des § 13 InvFG 1993 im Falle einer Nichtausschüttung (Thesaurierung) verpflichtet, an die Anteilinhaber jene Kapitalertragsteuer auszuzahlen, die angefallen wäre, hätte der Fonds seine ordentlichen Erträge und Substanzgewinne zur Gänze tatsächlich ausgeschüttet. Mit dieser Kapitalertragsteuer-Auszahlung gelten sämtliche Erträge (also auch Erträge, für die keine Kapitalertragsteuer einzubehalten ist) als ausgeschüttet.
  • Erfolgt diese Kapitalertragsteuer-Auszahlung nicht innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge nach Ablauf dieser vier Monate als ausgeschüttet, wobei die Gründe, die zu dieser Nichtauszahlung geführt haben ohne Bedeutung sind. Ein Wahlrecht hinsichtlich eines früheren Zuflusszeitpunktes besteht nicht.
  • Wird das Anteilsrecht vor Ablauf dieser Frist, vor der Auszahlung der Kapitalertragsteuer oder während des Geschäftsjahres des Fonds veräußert, gelten die ausschüttungsgleichen Erträge, soweit diese aus Zinsen (siehe Rz 82 f) und darauf entfallenden Ertragsausgleich resultieren, mit dem Veräußerungszeitpunkt als zugeflossen (siehe dazu Rz 148).

145

Werden Erträge, die bereits als ausschüttungsgleiche Erträge zugerechnet wurden, später tatsächlich ausgeschüttet, sind sie zur Vermeidung einer Doppelerfassung steuerfrei. Auf Grund der Verwendungsbestimmungen ist jedoch ein Zusammentreffen von ausschüttungsgleichen Erträgen und tatsächlichen Ausschüttungen nur bei ausländischen Fonds sowie bei Substanzgewinnen inländischer Fonds möglich. Es gelten (siehe auch Rz 122 f) folgende Kollisionsregeln:

  • Ein Fonds tätigt Ausschüttungen aus Erträgen des laufenden Geschäftsjahres: Die Ausschüttung ist im Ausschüttungszeitpunkt steuerpflichtig. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung können die ausgeschütteten Beträge für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge in der Fondsbuchhaltung des laufenden Geschäftsjahres als Abzugspost behandelt werden.
  • Ein Fonds schüttet innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres Erträgnisse aus diesem (soeben) abgelaufenen Geschäftsjahr aus: Die Ausschüttung ist steuerpflichtig. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung können die ausgeschütteten Beträge für die Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge in der Fondsbuchhaltung des (soeben) abgelaufenen Geschäftsjahres als Abzugspost behandelt werden.
  • Ein Fonds schüttet später als vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres Erträgnisse aus diesem abgelaufenen Geschäftsjahr aus: Hinsichtlich der Ausschüttungen entfällt der Kapitalertragsteuerabzug. Die Ausschüttungen selbst sind steuerfrei. Wurde von den Ausschüttungen Kapitalertragsteuer zu Unrecht einbehalten, ist sie gemäß § 240 BAO auf Antrag zu erstatten. Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass es sich formell dabei um einen Begünstigungstatbestand handelt. Bei ausländischen Fonds besteht zusätzlich ein Zusammenhang mit einem Auslandssachverhalt. Dem Anteilinhaber obliegt es daher in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger, im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht den Nachweis für diesen Umstand zu erbringen. Als entsprechender Nachweis kann eine Bestätigung des Investmentfonds angesehen werden, aus der das Geschäftsjahr der Erwirtschaftung der ausgeschütteten Erträge ersichtlich ist. Da in diesem Fall anlässlich der tatsächlichen Ausschüttung der Erträge regelmäßig eine aufgrund des Investmentfondsgesetzes (§ 40 Abs. 2 Z 1 vierter Satz InvFG 1993) bzw. aufgrund des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (§ 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG) zustehende Steuerbefreiung (vgl. Rz 122) im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzuges nicht zur Anwendung gelangt, erfolgt der KESt-Abzug auf die tatsächliche Ausschüttung zu Unrecht iSd § 240 Abs. 3 BAO. Folglich ist eine Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragsteuer gemäß § 240 Abs. 3 BAO möglich. Dem Rückerstattungsantrag nach § 240 Abs. 3 BAO ist diesfalls eine Erklärung beizufügen, dass keine Entlastung im Wege der Veranlagung in Anspruch genommen wurde (EStR 2000 Rz 7831).
2.2.1.4.2. Ausnahme von der Kapitalertragsteuer-Auszahlung

146

Gemäß § 13 InvFG 1993 kann die Auszahlung der Kapitalertragsteuer unterbleiben, wenn die Kapitalanlagegesellschaft nachweist, dass sämtliche Inhaber der ausgegebenen Anteilscheine entweder nicht der inländischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 94 EStG 1988 vorliegen. Als solcher Nachweis gilt das gemeinsame Vorliegen von Erklärungen sowohl der Depotbank als auch der Kapitalanlagegesellschaft, dass ihnen kein Verkauf an solche Personen bekannt ist, sowie von Fondsbestimmungen, die den ausschließlichen Vertrieb bestimmter Gattungen im Ausland vorsehen.

2.2.1.4.3. Vier-Monats-Frist

147

Bei tatsächlicher Ausschüttung oder Auszahlung der Kapitalertragsteuer vor Ablauf von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres gelten die Erträge des Fonds zu diesem Zeitpunkt gemäß § 19 EStG 1988 als zugeflossen. Anderenfalls gelten sie vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres als ausgeschüttet und sind zu diesem Zeitpunkt dem Anteilinhaber zuzurechnen. Ein Wahlrecht hinsichtlich eines früheren Zuflusszeitpunktes besteht nicht.

2.2.1.4.4. Veräußerung eines Anteiles

148

Bei Veräußerung eines Anteilsrechts gehen die ausschüttungsgleichen Erträge, soweit sie aus Zinsen und darauf entfallende Ertragsausgleiche bestehen, als Teil des Verkaufspreises zu und bilden Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hinsichtlich der Erfassung der Wertsteigerungen siehe auch Rz 217 bzw. Rz 218.