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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 42 ANHÄNGE
- 42.5 Beispielsammlung
42.5.11 § 34 EStG 1988
§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887)
(2007)
Frau K. S. ist seit 4/99 im Pflegeheim gemeldet. Seit 5/99 bezieht sie Pflegegeld. Mit Schenkungsvertrag vom 15. Mai 2000 wurde die Liegenschaft an den Sohn K. B. übertragen. Gegenleistung wurde keine vereinbart. Im Vertrag findet sich noch folgender Text "Klargestellt wird, dass die Geschenkgeberin vor allem deshalb keine Gegenleistungen verlangt, nachdem sie im Hemma-Haus gut untergebracht ist und allenfalls nicht durch ihre Pensionsbezüge gedeckten Leistungen ohnedies nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz von den Kindern zu bezahlen sind."
Von der Tochter S. E. wurde ein Pflichtteilsverzicht abgegeben.
Frau K. S. hat keinen Antrag auf Sozialhilfe gestellt und bezieht auch keine Sozialhilfe.
Der Differenzbetrag auf die Heimkosten wird von K. B. und S.E. freiwillig je zur Hälfte getragen.
Von Frau S.E. werden die anteilig bezahlten Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
1. Inwiefern sind die Bestimmungen des ABGB bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, zu berücksichtigen?
2. Stellen die Zahlungen der Tochter unter Berücksichtigung der Bestimmungen des ABGB eine außergewöhnliche Belastung dar?
3. Wenn eine außergewöhnliche Belastung vorliegt, wie ist diese zu ermitteln?
Aus der Formulierung im Schenkungsvertrag (Geschenkgeberin der Liegenschaft verzichtet auf Gegenleistung, weil durch die Pension nicht gedeckte Leistungen ohnedies von den Kindern zu bezahlen sind) kann abgeleitet werden, dass es sich bei der Übernahme von Leistungen für die Pflegeheimunterbringung sehr wohl um eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft handelt.
Die Aufwendungen stellen bei den Kindern daher keine Belastung dar. Dies deshalb, weil ein konkreter Zusammenhang zwischen der Belastung mit den Pflegekosten und einer Vermögensübertragung (Übergabe der Liegenschaft) besteht (vgl. hiezu UFSS 31.08.2006, RV/0392-S/06 - Belastungen, die aus der Erfüllung von Übergabsverträgen erwachsen, sind nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988).
Durch die Vermögensübertragung liegt auch keine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor. Erst wenn die Pflegeheimkosten den Wert der übertragenen Liegenschaft übersteigen, liegen steuerlich anzuerkennende außergewöhnliche Belastungen vor (vgl. VwGH 21.10.1999, 98/15/0201)
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts ändern, dass seitens der Tochter - auf freiwilliger Basis - ein Pflichtteilsverzicht abgegeben worden ist. Daher liegt keine Zwangsläufigkeit bei der Tochter vor.
Die Überwälzung der Pflegeheimkosten - in Form der steuerlichen Berücksichtigung - auf die Allgemeinheit ist im Hinblick auf die Vermögensübertragung nicht gerechtfertigt.
§ 34 EStG 1988 - Pflegeheimkosten als außergewöhnliche Belastung (Rz 823 und Rz 887)
Siehe Rz 10823
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 - Haushaltshilfe für ältere Menschen als außergewöhnliche Belastung (Rz 896b und Rz 897 und Rz 898)
(2008)
Ältere alleinstehende, gebrechliche Menschen mit und ohne Pflegestufe beschäftigen fallweise eine Haushaltshilfe. Es liegt eine ärztliche Bestätigung vor, dass die ältere Person zB keine Fenster putzen kann/darf.
Können die Aufwendungen für die Haushaltshilfe in diesem Fall als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden?
Grundsätzlich stellen die Kosten für eine Hausgehilfin keine außergewöhnliche Belastung dar. Die Kosten für eine Hausgehilfin sind nur dann abzugsfähig, wenn die allein stehende Person wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit einer ständigen Betreuung bedarf.
Bei Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 1 kann davon ausgegangen werden, dass gewisse Tätigkeiten im Haushalt von der behinderten Person nicht durchgeführt werden können. Die dafür aufgewendeten Kosten stellen in diesem Fall eine außergewöhnliche Belastung dar.
Bei Partnerschaften wäre zu beachten, ob nicht der Partner im Rahmen der (ehelichen) Beistandspflicht diese Tätigkeiten zu übernehmen hat. Für den Fall, dass beide Partner Pflegegeld beziehen, sind die Kosten jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 - Haushaltshilfe für ältere Menschen als außergewöhnliche Belastung (Rz 896b und Rz 897 und Rz 898)
Siehe Rz 10896b
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 - Haushaltshilfe für ältere Menschen als außergewöhnliche Belastung (Rz 896b und Rz 897 und Rz 898)
Siehe Rz 10896b
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 - Behindertengerechter Umbau von Bad und WC als außergewöhnliche Belastung (Rz 908)
(2008)
Beantragt wird, die gesamten Kosten für den behindertengerechten Umbau von Bad und WC als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Diese Kosten setzen sich zusammen sowohl aus unmittelbar veranlassten Einbauten als auch darüber hinaus (offensichtlich) notwendigen mittelbaren Maßnahmen (Neuinstallationen und -verfliesungen, Türverbreiterung usw.).
Laut LStR 2002 Rz 908 stellen Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung eines Eigenheimes (oder sonstigen Wohnraumes) eine außergewöhnliche Belastung dar, soweit es sich dabei um einen verlorenen Aufwand handelt. Abzugsfähig sind demnach die Kosten der unmittelbaren und mittelbaren Maßnahmen gekürzt um allfällige Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln oder Versicherungsleistungen.
Entsprechend dem VfGH 13.03.2003, B 785/02 sind nur die Mehrkosten einer behindertengerechten Adaptierung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weshalb die Kosten der Standardausstattung von den Gesamtkosten in Abzug zu bringen sind.
Der UFS erkennt im Zusammenhang mit behindertengerechten Umbauten von Bad/WC folgende außergewöhnliche Belastungen an (UFS 27.08.2004, RV/0274-L/03):
1. Verlorener Aufwand (= Wert des Altzustandes, der auf Grund der Adaptierung zerstört werden musste)
2. Mehrkosten der Errichtung (= Differenzbetrag zwischen Sonderausstattung und Standardausstattung)
3. Mehrkosten der Adaptierung (= besondere Kosten, die auf Grund der behindertengerechten Ausstattung angefallen sind).
Soll der derzeitigen Richtlinienansicht weiterhin gefolgt oder entsprechend dem VfGH und UFS die Standardausstattung abgezogen bzw. auch der verlorene Aufwand anerkannt werden (dessen Ermittlung zumeist nur im Schätzungswege möglich sein wird)?
Die unmittelbar aufgrund der behindertengerechten Ausstattung veranlassten Kosten für Ein- und Umbauten von Bad und WC stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Weitere dadurch erforderliche mittelbare Maßnahmen, stellen ebenfalls eine außergewöhnliche Belastung dar, insbesondere die Abrisskosten der alten Einrichtung. Sofern zusätzlich Einrichtungsgegenstände (Möbel, Beleuchtungskörper und dgl.) neu angeschafft bzw. installiert werden, liegt eine außergewöhnliche Belastung im Ausmaß der Kosten einer Bad- und WC-Standardeinrichtung vor. Eine weitere Berücksichtigung des (anteiligen) Wertes des Altbestandes hat nicht zu erfolgen.
Aufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn zum Zeitpunkt des Umbaues bereits eine Beeinträchtigung bzw. Krankheit vorliegt.
Die geltend gemachten Kosten sind in jedem Fall um eventuell erhaltene Zuschüsse zu kürzen.