Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 06.05.2018

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 19 Mitunternehmerschaften, Vermögensverwaltende Personengesellschaften
  • 19.5 Veräußerung und Aufgabe eines Mitunternehmeranteiles
  • 19.5.4 Ermittlung des Veräußerungsgewinnes

19.5.4.7 Behandlung des Sonderbetriebsvermögens

5984

Die Veräußerungsgewinnermittlung erstreckt sich auch auf das Sonderbetriebsvermögen. Wird im Zuge einer Anteilsveräußerung Sonderbetriebsvermögen in das Privatvermögen überführt, ist dieser Vorgang als Entnahme mit Ansatz des gemeinen Wertes zu beurteilen. Wird ein Teil des Gesellschaftsanteiles, nicht aber auch anteilig das Sonderbetriebsvermögen veräußert, liegt kein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn vor, weil nicht alle mit dem Gesellschaftsanteil verbundenen stillen Reserven aufgedeckt werden. Wird ein Teil des Gesellschaftsanteiles veräußert, vom Sonderbetriebsvermögen jedoch eine höhere Quote, liegt hinsichtlich des übersteigenden Anteiles am Sonderbetriebsvermögen kein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn vor.

19.5.4.8 Auflösung einer zweigliedrigen Personengesellschaft

5985

Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung aus und führt der verbleibende Gesellschafter den Betrieb in Form eines Einzelunternehmens fort, so liegt nur hinsichtlich des Anteiles des ausscheidenden Gesellschafters eine Mitunternehmeranteilsveräußerung vor. Hinsichtlich seines bisherigen Anteiles hat der nunmehrige Einzelunternehmer die Buchwerte fortzuführen. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob es zivilrechtlich zu einem Anwachsen kommt.

19.5.4.9 Rücklagen, Rückstellungen

5986

Hinsichtlich der Rücklagen und Rückstellungen gilt die in Rz 5657 ff geschilderte Vorgangsweise sinngemäß. Bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles sind die entsprechenden Rücklagen nur anteilig aufzulösen. Im Sonderbetriebsvermögen gebildete Rücklagen sind je nach Anteil des veräußerten Sonderbetriebsvermögens aufzulösen. Das Sonderbetriebsvermögen wird wie ein eigener Betrieb behandelt.

Beispiel:

An der ABC-OHG sind A, B und C zu je einem Drittel beteiligt. A veräußert die Hälfte seines Anteiles an D und entnimmt sein gesamtes Sonderbetriebsvermögen. Die Summe der noch nicht abgereiften Investitionsfreibeträge im Gesellschaftsvermögen beträgt 900.000 S, im Sonderbetriebsvermögen des A 200.000 S. Von den Investitionsfreibeträgen des Gesellschaftsvermögens sind 150.000 S (1/2 von 1/3 von 900.000 S) zu Gunsten des Veräußerungsgewinnes aufzulösen. Der Investitionsfreibetrag des Sonderbetriebsvermögens ist zur Gänze (200.000 S) gewinnerhöhend aufzulösen; und zwar mit 100.000 S zu Gunsten des Veräußerungsgewinnes und mit 100.000 S zu Gunsten des laufenden Gewinnes (vgl. Abschn. 19.5.4.7).