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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
2. Amtliche Kontrolle
2.1. Umfang der amtlichen Kontrolle
2.1.1. Kontrollpflichtige Waren
(1) Die im Warenkatalog (Anlage 1) angeführten Waren unterliegen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr in die Union (siehe Abschnitt 2.2.) und bei der Durchfuhr durch die Union (siehe Abschnitt 2.3.). In Österreich obliegt diese Kontrolle dem
- Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG)
Abteilung Einfuhrkontrolle (IMP)
Speditionsstraße, Objekt 262, Stiege 10, 3.Stock
1300 Flughafen Wien-Schwechat
Tel.: 050 555 25 453
E-Mail: import@bavg.gv.at
an den in Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen. Mehr Informationen zum Bundesamt für Verbrauchergesundheit finden sich unter www.bavg.gv.at.
(2) Die Kontrollpflicht besteht auch für folgende zusammengesetzte Erzeugnisse (Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten):
a)zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Fleischerzeugnisse enthalten, unabhängig davon, ob sie bei Umgebungstemperatur zu transportieren oder lagern sind,
b)zusammengesetzte Erzeugnisse, die NICHT bei Umgebungstemperatur zu transportieren oder lagern sind - kühlpflichtige haltbare Erzeugnisse,
c)haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die keine verarbeiteten Fleischerzeugnisse, mit Ausnahme von Gelatine, Kollagen oder Hyaluronsäure, anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, Chitosan, Glucosamin, Aminosäuren, Hausenblase und Lab enthalten, sofern die Endprodukte NICHT die Ausnahmeregelungen des Abschnittes 2.1.2. erfüllen.
Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die der amtlichen Kontrolle unterliegen, sind im Warenkatalog (Anlage 1) angeführt.
(3) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, auch andere Waren hinsichtlich der Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften zu kontrollieren.
(4) Bei den in der Anlage 1 angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7299" anzugeben. Dies gilt auch für zusammengesetzte Erzeugnisse, sofern sie gemäß Abschnitt 2.1.2. nicht der amtlichen Kontrolle unterliegen.
(5) Gemäß § 36 Abs. 6 der VEVO 2022 ist das Verbringen von kontrollpflichtigen Tieren auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, verboten.
(6) Gemäß § 37 Abs. 6 der VEVO 2022 ist das Verbringen von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen auf österreichisches Gebiet, die ohne veterinärbehördliche Grenzkontrolle aus Drittstatten in die Union gelangt sind, verboten.
2.1.2. Ausnahmeregelung für bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse
(1) Die in Abs. 2 Z 5 angeführten zusammengesetzten Erzeugnisse unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle, wenn der Einführer eine Bestätigung gemäß dem Muster in Anhang V der Verordnung (EU) 2020/2235 (siehe Anlage 3 Muster 7; Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7299") vorlegt, in der er bestätigt, dass die Sendung den geltenden Anforderungen gemäß Artikel 126 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genügen. Die diesbezüglichen Anforderungen sind in Abs. 2 dargestellt. Die im Zuge von Zollkontrollen vorgelegten Bestätigungen sind an den Anmelder nach durchgeführter Kontrolle zu retournieren.
(2) Die in Z 5 angeführten zusammengesetzten Erzeugnisse unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle, wenn alle der folgenden Anforderungen erfüllt sind:
1.die Erzeugnisse sind für den menschlichen Verzehr bestimmt;
Hinweis: Zusammengesetzten Erzeugnisse, die tierische Erzeugnisse enthalten, zu einer anderen Verwendung als für den menschlichen Verzehr (zB Futtermittel oder industrielle Verwertung), unterliegen unabhängig vom Anteil der tierischen Erzeugnisse immer der amtlichen Kontrolle.
2.die Erzeugnisse enthalten keine Erzeugnisse auf Kolostrumbasis oder kein anderes verarbeitetes Fleisch, mit Ausnahme von Gelatine, Kollagen oder Hyaluronsäure, anderen hydrolysierten Knorpelprodukten, Chitosan, Glucosamin, Aminosäuren, Hausenblase und Lab;
3.die Erzeugnisse sind bei Umgebungstemperatur haltbar, und
a)die enthaltenen Milcherzeugnisse und Eiprodukte wurden einer risikomindernden Behandlung gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen, und
Hinweis: Erzeugnisse, die rohe tierische Erzeugnisse enthalten, unterliegen immer der amtlichen Kontrolle.
b)die Erzeugnisse sind eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet, und
c)die Erzeugnisse sind in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt und
d)eine Bestätigung durch den Einführer gemäß Muster in Anhang V der Verordnung (EU) 2020/2235 (siehe Anlage 3 Muster 7; Dokumentenartencode in Feld 44 der Zollanmeldung "7299") liegt bei und die Erzeugnisse sind in einer Amtssprache eines Mitgliedstaats so gekennzeichnet, dass dem Dokument und dem Etikett zusammen Informationen über Art, Menge und Anzahl der Packungen der zusammengesetzten Erzeugnisse, Ursprungsland, Hersteller und Zutaten zu entnehmen sind;
4.die Erzeugnisse kommen aus folgenden Staaten:
-
- Sofern hitzehandelte Milcherzeugnisse enthalten sind: Argentinien, Australien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Chile, Guernsey, Island, Insel Man, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Kolumbien, Liechtenstein, Moldau, Montenegro, Neuseeland, Nordmazedonien, Russland, San Marino, der Schweiz, Serbien, Singapur, der Türkei, der Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate (nur Kamelmilch) den Vereinigten Staaten von Amerika, oder dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland);
- Sofern Eiprodukte enthalten sind: Albanien, Argentinien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, China (Volksrepublik), Indien, Island, Israel, Japan, Kanada, Kolumbien, Liechtenstein, Mexiko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Russland, der Schweiz, Serbien, Taiwan, der Türkei, der Ukraine, den Vereinigten Staaten von Amerika. oder dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland);
- Sofern Honig enthalten ist: Andorra, Armenien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belarus, Benin, Bosnien-Herzegowina, Burkina Faso, Brasilien, Chile, China (Volksrepublik), Dominikanische Republik, El Salvador, Georgien, Ghana, Guatemala, Indien, Insel Man, Island, Israel, Jamaika, Kamerun, Kanada, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Mauritius, Mexiko, Moldau, Montenegro, Myanmar, Neukaledonien, Neuseeland, Nicaragua, Nordmazedonien, Pitcairninseln, Ruanda, Russland, Sambia, San Marino, der Schweiz, Serbien, Sierra Leone, Taiwan, Tansania, Thailand, Togo, der Türkei, Uganda, der Ukraine, Uruguay, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) oder Vietnam;
- Sofern ausschließlich verarbeitete Fischereierzeugnisse enthalten sind: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda Argentinien, Armenien, Aserbaidschan (nur Kaviar), Australien, Bahamas, Bangladesch, Belarus, Belize, Benin, Brunei Darussalam, Bonaire, St. Eustatius und Saba, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Cabo Verde, Chile, China (Volksrepublik), Costa Rica, Côte d'Ivoire, Curaçao, Ecuador, El Salvador, Eritrea, Falklandinseln, Fidschi, Französich Polynesien, Gabun, Gambia, Grenada, Georgien, Ghana, Grönland, Guatemala, Guayana, Guernsey, Honduras, Hongkong, Indien, Indonesien, Insel Man, Island, Israel, Jamaika, Japan, Jemen, Jersey, Kanada, Kasachstan, Kenia, Republik Kiribati, Kolumbien, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Moldau (Nur Kaviar), Montenegro, Mosambik, Myanmar/Birma, Namibia, Neukaledonien, Neuseeland, Nigeria, Nicaragua, Nordmazedonien, Oman, Pakistan, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Pitcairninseln, Ruanda, Russland, Salomonen, Sambia, San Marino, Saudi Arabien, der Schweiz, Senegal, Serbien, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, St. Pierre und Miquelon, St. Helena (ausgenommen Tristan da Cunha, Ascension), St. Martin, Südafrika, Südkorea, Surinam, Taiwan, Tansania, Thailand, Togo, der Türkei, Tunesien, Uganda, der Ukraine, Uruguay, den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich (ohne Nordirland) oder Vietnam;
Hinweis: Wenn mehrere Erzeugnisse z.B. Milcherzeugnis und Honig enthalten sind muss jedes Erzeugnis aus einem zugelassenen Land stammen.
5.Es handelt sich um eine Ware der nachstehend angeführten KN-Codes und die in der Spalte "Erläuterungen" angeführten Bedingungen treffen zu:
KN-Codes |
Erläuterungen |
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ex 1604 |
Gefüllte Oliven, die über 20 % Fisch enthalten und die die Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen und für jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammen |
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1704, ex 1806 20, ex 1806 31 00, ex 1806 32, ex 1806 90 11, ex 1806 90 19, ex 1806 90 31, ex 1806 90 39, ex 1806 90 50, ex 1806 90 90 |
Süßwaren, Schokolade, und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, die die Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen und für jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammen |
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ex 1902 19, ex 1902 30, ex 1902 40 |
Teigwaren, Nudeln und Couscous, die die Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen und für jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammen |
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ex 1905 10, ex 1905 20, ex 1905 31, ex 1905 32, ex 1905 40, ex 1905 90 |
Backwaren, Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, die die Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen und für jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammen |
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ex 2001 90 65, ex 2005 70 00 |
Mit Fisch gefüllte Oliven, die weniger als 20 % Fisch enthalten und die die Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen und für jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammen |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate, die die Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen und für jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammen. Geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, die die Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen und für jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammen |
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ex 2104 10 und ex 2104 20 |
Für Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, die die Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen und für jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammen |
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ex 2106 10, ex 2106 90 |
Für Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin und/oder Chitosan) mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen enthalten und die die Bedingungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen und für jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammen |
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ex 2208 70 |
Likör, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind und jedes enthaltene und in der Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 3 Buchstabe d) angeführte Verarbeitungserzeugnis tierischen Ursprungs jeweils aus einem der in Abs. 2 Z 4 genannten Drittländer stammt |
Hinweis: Erzeugnisse, die rohe Milch enthalten, unterliegen immer der amtlichen Kontrolle.
(2) Auf diese Ausnahmen wird auch in der Anlage 1 bei den in Frage kommenden KN-Codes hingewiesen.
(3) Haltbare zusammengesetzten Erzeugnisse unterliegen nicht der amtlichen Kontrolle,
- sofern alle im fertigen zusammengesetzten Erzeugnis vorhandenen tierischen Erzeugnisse lediglich Lebensmittelenzyme, Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen sind oder
- wenn der einzige tierische Bestandteil Vitamin D3 ist,
wobei für diese zusammengesetzten Erzeugnisse eine Bestätigung gemäß dem Muster in Anhang V der Verordnung (EU) 2020/2235 (siehe Anlage 3 Muster 7) nicht erforderlich ist.
2.2. Einfuhr von kontrollpflichtigen Waren
(1) Unter Einfuhr ist jede Beförderung einer Sendung mit kontrollpflichtigen Waren von einem in einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.10.) gelegenen Ort
a)zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
b)über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der Union oder in einem der gemäß Abschnitt 1.2.10. in veterinärbehördlicher Hinsicht wie Mitgliedstaaten zu behandelnden Länder Andorra, Färöer-Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikanstadt sowie Nordirland gelegen ist,
zu verstehen. Hierunter fällt auch die Rücksendung von Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht (ausgeführt) wurden.
(2) Der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr unterliegen daher kontrollpflichtige Sendungen ungeachtet dessen, zu welcher Art des Zollverfahrens sie abgefertigt werden sollen.
2.3. Durchfuhr von kontrollpflichtigen Waren
(1) Unter Durchfuhr ist das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat (Abschnitt 1.2.10.) nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat zu verstehen.
(2) Für die Durchfuhr von kontrollpflichtigen Waren und Gegenständen (nicht auch von lebenden Tieren) ist ab 1. Juli 1999 neben der amtlichen Kontrolle beim Grenzeintritt in die Union eine zusätzliche amtliche Kontrolle beim Grenzaustritt aus der Union durchzuführen. Dabei gelten folgende Bedingungen:
1.Die Sendung muss unter zollamtlicher Überwachung gemäß dem T1-Verfahren oder in einem dem T1-Verfahren vergleichbaren, nach internationalen Vorschriften anzuwendenden Versandverfahren bis zur Ausgangszollstelle verbracht werden. Andere Zollverfahrensarten dürfen dafür nicht in Anspruch genommen werden.
2.Das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument für Erzeugnisse (GGED-P) ist während des Transports mitzuführen.
3.Die Sendung muss nach Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle in zollamtlich verplombten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden. Eine Umladung der Sendung während der Beförderung ist ausnahmslos unzulässig.
4.Der Austritt aus dem Gebiet der Union ist nur über eine Grenzkontrollstelle (siehe Abschnitt 2.4.) zulässig, wo eine Ausgangsgrenzkontrolle durch die zuständige Behörde (in Österreich durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit) zu erfolgen hat. Die Ausreise ist erst nach durchgeführter amtlicher Kontrolle zu gestatten.
(3) Teilt das Bundesamt für Verbrauchergesundheit einer Zollstelle, der eine Grenzkontrollstelle (Anlage 2) zugeordnet ist, mit, dass eine Durchfuhrsendung die Union nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, so sind die notwendigen Nachforschungen zur Feststellung der tatsächlichen Bestimmung der Sendung zu veranlassen.
(4) Bei der Durchfuhr von lebenden Tieren ist eine veterinärbehördliche Ausgangsgrenzkontrolle derzeit nicht vorgesehen. Solche Sendungen dürfen daher nach wie vor bei allen Zollstellen austreten.
2.4. Grenzkontrollstellen
(1) Die unter die amtliche Kontrolle fallenden Waren dürfen nur über die in der Anlage 2 angeführten Grenzkontrollstellen (Zollstellen) eingebracht werden; alle anderen Zollstellen haben die Eingangsabfertigung unter Hinweis auf § 27 VEVO 20192022 abzulehnen.
(2) Die Durchführung der amtlichen Kontrolle ist von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer in dem von der Kommission betriebenen Datenbanksystem TRACES (TRAde Control and Expert System) bereits vor der Ankunft der kontrollpflichtigen Sendung unter Angabe der voraussichtlichen Ankunftszeit elektronisch anzumelden. In der Folge hat der für die Sendung verantwortliche Unternehmer dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit auch das tatsächliche Einlangen der Sendung an der Grenzkontrollstelle (Anlage 2) anzuzeigen.
(3) Grundsätzlich haben alle amtlichen Kontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung) ausschließlich bei der Grenzkontrollstelle (Anlage 2) zu erfolgen.
2.5. Umladung von Sendungen auf Flughäfen
(1) Bei der Umladung von kontrollpflichtigen Sendungen, die aus Drittstaaten im Flugverkehr eintreffen und die in ein anderes Flugzeug umgeladen werden sollen und die für eine andere zugelassene Grenzkontrollstelle der Union bestimmt sind, ist das Bundesamt für Verbrauchergesundheit von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer zu informieren. Zusätzlich sind der voraussichtliche Entladezeitpunkt, die Bestimmungsgrenzkontrollstelle in der Union und der genaue Standort der Lieferung am Flughafengelände anzugeben.
(2) Erfolgt der Weitertransport innerhalb von drei Tagen kann das Bundesamt für Verbrauchergesundheit Kontrollen durchführen. Bei Verweilen der Sendung von drei bis maximal 90 Tagen wird eine Dokumentenkontrolle durchgeführt. Wird der Zeitraum von 90 Tagen überschritten, hat die vollständige amtliche Kontrolle an der erstberührten Flughafengrenzkontrollstelle stattzufinden.