Richtlinie des BMF vom 05.12.2007, BMF-010203/0501-VI/6/2007 gültig von 05.12.2007 bis 06.05.2018

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.7 ABC der Betriebsausgaben

Ballveranstaltung, Ballbesuch

1489

Siehe Rz 4714, Stichwort "Ballbesuch".

Begräbnis

1490

Kosten für das Begräbnis des Steuerpflichtigen sind keine Betriebsausgaben.

Die Aufwendungen für das Begräbnis von im Dienst verunglückten Arbeitnehmern sind jedoch Betriebsausgaben.

Beiträge

1491

Prinzipiell ergibt sich eine Abzugsfähigkeit nur bei unmittelbarem Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit (VwGH 17.5.1989, 88/13/0038).

Einzelfälle:

  • Sportvereine: nicht abzugsfähig (VwGH 2.12.1970, 1223/70)
  • Schulverein: nicht abzugsfähig (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202)
  • Autofahrerklub: siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614)
  • Politische Parteien: siehe Rz 1420 sowie LStR 2002 Rz 239
  • Freiwillige Mitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.
  • Pflichtmitgliedschaft zu Berufs- und Wirtschaftsverbänden: siehe Rz 1412 ff.

Beratungskosten

1492

Siehe "Rechtsberatung" (Rz 1623), "Steuerberatung" (Rz 1646).

Bereitstellungszinsen

1493

Zinsen für die Bereithaltung von Kapital bei Kreditzusagen sind sofort Betriebsausgaben und müssen nicht auf die voraussichtliche Kreditlaufzeit verteilt werden (zu verteilungspflichtigen Aufwendungen siehe Rz 1381 ff).

Berufskleidung

1494

Siehe "Kleidung" (Rz 1577).

Berufskrankheit

1495

Siehe "Krankheitskosten" (Rz 1581).

Berufsrisikoversicherung

1496

Siehe "Versicherung" (Rz 1682) sowie Rz 1270.

Berufsverbände

1497

Zur Abzugsfähigkeit der an diese geleisteten Beiträge siehe Rz 1412 ff.

Beschädigung privater Wirtschaftsgüter

1498

Siehe "Verlust privater Wirtschaftsgüter" (Rz 1677).

Besserungskapital

1499

Besserungskapital, das an Not leidende Unternehmen zum Zwecke ihrer Sanierung gezahlt wird oder in einem Forderungsnachlass besteht und im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation dieses Unternehmens zurückgezahlt werden soll, ist grundsätzlich zu aktivieren; siehe hiezu auch Rz 2382 ff.

Betreuung

1499a

Siehe "Pflegetätigkeit", Rz 1616.

Betriebsausflug des Personals

1500

Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 15.11.1995, 92/13/0316). Zur Steuerfreiheit oder Steuerpflicht beim Dienstnehmer vgl. LStR 2002 Rz 78.

Betriebsratsfonds

1501

Siehe Rz 1297.

Betriebssteuern

1502

Siehe "Steuern" (Rz 1647).

Betriebsunterbrechungsversicherung

1503

Siehe Rz 1271.

Betrug eines Gesellschafters

1504

Kosten, die einem Gesellschafter aus seinem eigenen betrügerischen Vorgehen gegen seine Mitgesellschafter erwachsen, stellen für ihn keine Betriebsausgaben dar (VwGH 13.11.1953, 1262/51, betr. aus einer unredlichen Geschäftsführung resultierende Aufwendungen für einen Zivilrechtsstreit).

Bewirtungskosten

1505

Siehe Rz 4814 ff.