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Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0016-IV/7/2014 gültig von 01.07.2014 bis 24.06.2020

UP-4500, Arbeitsrichtlinie Türkei Zollunion

Beachte
  • Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Ursprung und Präferenzen wurden überarbeitet und den neuesten Entwicklungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde in ihrer Gesamtheit neu gefasst und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie UP-4100.
  • 7. Nachweis

7.6. Ermächtigter bzw. grenzüberschreitend ermächtigter Ausführer

Für die Ausstellung der WVB A.TR. ist ein vereinfachtes Verfahren möglich. Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer, für die eine WVB A.TR. ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich erachtete Gewähr für die Kontrolle des Status der Waren bietet, zum Zweck der Ausstellung einer WVB A.TR. unter den Voraussetzungen bewilligen, dass er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer WVB A.TR. vorzulegen braucht.

Die Zollbehörden lehnen die Erteilung der vorgenannten Bewilligung an Ausführer, die nicht die von ihnen für erforderlich erachtete Gewähr bieten, ab. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie müssen sie widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.

Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7. zu entnehmen.

7.7. Geltungsdauer und Vorlage der WVB A.TR.

Die WVB A.TR. bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.5. und Abschnitt 2.8.6. zu entnehmen.

7.8. Ausnahmen von der Vorlage einer A.TR.

7.8.1. Bestimmungen über von Reisenden eingeführten Waren

Waren, die von Reisenden aus dem einen Teil der Zollunion in den anderen Teil der Zollunion verbracht werden und die nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind, erhalten die Begünstigungen der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr, ohne dass die WVB A.TR. vorgelegt werden muss, sofern sie als Waren angemeldet werden, die die Voraussetzungen für den zollrechtlich freien Verkehr erfüllen, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht.

7.8.2. Postverkehr

Postsendungen (einschließlich Postpakete) erhalten die Begünstigungen der Bestimmungen des Grundbeschlusses über den freien Warenverkehr, ohne dass die WVB A.TR. vorgelegt werden muss, es sei denn, dass die Umschließungen oder die Begleitpapiere mit dem Hinweis versehen sind, dass die darin enthaltenen Waren die Voraussetzungen des Grundbeschlusses nicht erfüllen. Dieser Hinweis besteht in einem gelben Aufkleber nach dem Muster in Anhang IV, der in allen derartigen Fällen von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats anzubringen ist.

Muster des gelben Aufklebers nach Artikel 21 

7.9. Belege

Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine WVB EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU, eines EFTA-Landes, eines MED-Landes, der Färöer oder der Türkei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.

7.10. Aufbewahrung der Belege und Beweisunterlagen

Ein Ausführer, der die Ausstellung einer WVB A.TR. beantragt, hat die Beweisunterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine WVB A.TR. ausstellen, haben das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten WVB A.TR. mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die oben angeführten Präferenznachweise nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall werden diese Präferenznachweise vom Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung der Zollbehörden gehalten.

7.11. Abweichungen und Formfehler

7.11.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben im A.TR. und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die WVB A.TR. nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.

7.11.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler

Eine WVB A.TR. kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte WVB A.TR. nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.