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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 45b Liste der Positionen
Kapitel I Muster der Liste der Positionen
Kapitel II Erläuterungen zur Liste der Positionen und den erforderlichen Angaben (Daten)
Wird mehr als eine Warenposition befördert, so ist Blatt A der Liste der Positionen stets von dem Computersystem auszudrucken und dem Exemplar A des Versandbegleitdokuments beizufügen.
Werden zwei Exemplare (A und B) des Versandbegleitdokuments ausgedruckt, so ist Blatt B der Liste der Positionen ebenfalls auszudrucken und dem Exemplar B des Versandbegleitdokuments beizufügen.
Die Felder der Liste der Positionen sind vertikal erweiterbar.
Die Angaben sind wie folgt auszudrucken:
1. Im Identifikationsfeld (oben
links):
a) Liste der
Positionen,
b) Blatt A/B,
c) laufende Nummer des
jeweiligen Blattes und Zahl der Blätter insgesamt (einschließlich
Versandbegleitdokument).
2. AbgSt - Bezeichnung der Abgangsstelle.
3. Datum - Datum der Annahme der Versandanmeldung.
4. MRN (movement reference number) - Versand-Bezugsnummer gemäß der Festlegung in Anhang 45a.
5. Die Angaben in den verschiedenen Feldern auf der
Waren-Ebene sind wie folgt
auszudrucken:
a) Positionsnummer
- laufende Nummer der jeweiligen Ware;
b) Verfahren - dieses
Feld ist nicht zu verwenden, wenn alle Waren der Anmeldung denselben Status
haben;
c) bei gemischten
Sendungen ist der tatsächliche Status T1, T2 oder T2F anzugeben;
d) die übrigen
Felder sind gemäß Anhang 37 gegebenenfalls unter Verwendung von Codes
auszufüllen.