Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2009, BMF-010313/0222-IV/6/2009 gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel IX Vereinfachte Verfahren
  • Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
  • Abschnitt 2 Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren
Artikel 253g
Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex und des Artikels 4 dieser Verordnung widerruft die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren, wenn a) der Bewilligungsinhaber die Maßnahmen gemäß Artikel 253d Absatz 2 und Artikel 253f Absatz 1 nicht trifft; b) der Bewilligungsinhaber oder eine andere Person gemäß Artikel 14h Absatz 1 Buchstaben a, b oder d wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist; c) der Bewilligungsinhaber dies beantragt. Bei Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die bewilligende Zollbehörde jedoch entscheiden, die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Verstöße im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Bewilligungsinhabers aufkommen lassen.