Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
  • Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
  • Kapitel 1 Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 2 Ausfuhrzollschuld

Artikel 81 Ausfuhr und passive Veredelung

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung.

(2) Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Schlagworte:Zollkodex
Systemdaten: Findok-Nr: 71582.1
aufgenommen am: 29.04.2016 10:14:15
zuletzt geändert am: 05.10.2016
Dokument-ID: a8e22cb0-cf93-4355-8273-7affb5f03c32
Segment-ID: 1ca70f36-12ba-40b3-9512-31abdf55cc27
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