Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 10.12.2009

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

Die Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000) stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2001 und dem Kapitalmarktoffensive-Gesetz dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Bei Erledigungen haben Zitierungen mit Hinweisen auf diese Richtlinien zu unterbleiben.

Die EStR 2000 sind ab der Veranlagung 2000 generell anzuwenden. Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 1999) sind die EStR 2000 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit haben oder andere Erlässe für diese Zeiträume günstigere Regelungen vorsehen. Rechtsauskünfte des Bundesministeriums für Finanzen in Einzelfällen sind - sofern sie den EStR 2000 nicht widersprechen - weiterhin zu beachten.

Die EStR 2000 sind als Zusammenfassung des geltenden Einkommensteuerrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. In die EStR 2000 wurden die weiter anwendbaren Teile der EStR 1984 und GER 1989 sowie die Mehrzahl der übrigen Erlässe zur Einkommensteuer übernommen. Neben den EStR 2000 sind folgende Erlässe weiter zu beachten:

  • Erlass des BMF vom 14. Juni 1984, 21 5006/1-IV/6/84, betr. einkommensteuerliche Behandlung von ärztlichen Praxisgemeinschaften, AÖF Nr. 155/1984.
  • Erlass des BMF vom 12. Jänner 1990, 06 0930/1-IV/6/90, betr. die Absetzbarkeit von Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung im Zusammenhang mit land- und forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden, AÖF Nr. 72/1990.
  • Erlass des BMF vom 28. November 1990, 06 0453/1-IV/6/90, betr. die steuerliche Behandlung von Besserungsvereinbarungen, AÖF Nr. 19/1991.
  • Durchführungsrichtlinien zur Vorsorge für Pensionen im Bereich der Gewinnermittlung, des Gewerbeertrages und des Einheitswertes des Betriebsvermögens, Erlass des BMF vom 30. April 1992, 06 0557/2-IV/6/92, AÖF Nr. 216/1992.
  • Erlass des BMF vom 16. Juli 1992, 06 1202/1-IV/6/92, betr. die Auslegung des Begriffs "Unternehmensberater" iSd § 22 EStG 1988, AÖF Nr. 265/1992.
  • Erlass des BMF vom 23. Jänner 1995, 06 0950/21-IV/6/94, betr. die steuerliche Behandlung von Wohnbaubanken, AÖF Nr. 72/1995.
  • Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung (Liebhabereirichtlinien 1997), Erlass des BMF vom 23. Dezember 1997, 14 0661/1-IV/14/97, AÖF Nr. 47/1998.
  • Erlass des BMF vom 31. März 1998, 06 0257/1-IV/6/98, betr. die steuerliche Behandlung von Einlagenrückzahlungen iSd § 4 Abs. 12 und § 15 Abs. 4 EStG 1988, AÖF Nr. 88/1998.
  • Erlass des BMF vom 20. Mai 1998, 14 0602/1-IV/14/98, betreffend die gesetzlichen Neuerungen bei der steuerlichen Behandlung von Verlusten, AÖF Nr. 125/1998.
  • Erlass des BMF vom 24. November 1999, 07 2501/1-IV/7/99, betr. die prämienbegünstigte Pensionsvorsorge gemäß §§ 108a und 108b EStG 1988, AÖF Nr. 252/1999.

Im Folgenden werden stichwortartig die Schwerpunkte der EStR 2000 dargestellt:

1 Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG 1988)

  • Der herrenlose Nachlass wird zur Körperschaftsteuer herangezogen (Rz 7).
  • Maßgeblichkeit österreichischer Vorschriften auch bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte (Rz 17).
  • Doppelbesteuerung: Drei-Stufen-Methode bei der DBA-Anwendung (Rz 33).
  • Grenzpendler: Antragsmöglichkeit auf unbeschränkte Steuerpflicht (Rz 36 bis 38).

2 Einkommen (§ 2 EStG 1988)

  • Zurechnung von Einkünften und Wirtschaftsgütern: Weitgehende Übernahme der EStR 1984 (Rz 104 ff).
  • Zurechnung der Einkunftsquelle nur an den unternehmerisch Tätigen (Rz 104).
  • Unentgeltliche Betriebsübertragung, Erbfall: Zeitanteilige Zurechnung der Einkünfte an Übergeber (Erblasser) und Übernehmer (Erben, Rz 108).
  • Fruchtgenuss allgemein: Steuerliche Anerkennung bei abgesicherter Position (in der Regel bei mindestens 10-jähriger Fruchtgenussdauer, Rz 108).
  • Vorbehaltsfruchtgenuss: Substanzabgeltung in Höhe der bisherigen AfA abzugsfähig (Rz 112).
  • Zuwendungsfruchtgenuss an einem bereits angelegten Kapital (zB Sparbuch): Keine Zurechnungsänderung (Rz 118).
  • Leasing: Keine Zurechnungsänderung bei Leistungen bis zu 75% der Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) während der Grundmietzeit durch Leasingnehmer (in diesem Rahmen sind bis zu 30% Mietvorauszahlungen zulässig, sonst einzubeziehen sind Darlehen, Einmalkaution oder laufende Kautionszahlungen, Rz 146).
  • Allgemeine Verlustausgleichsverbote: Übernahme des Erlasses AÖF Nr. 268/1999 (Rz 163 bis 177).
  • Wechsel des Bilanzstichtages: Antragstellung vor neuem Bilanzstichtag erforderlich (Rz 180).

3 Steuerbefreiungen (§ 3 EStG 1988)

  • Ergänzende Aussagen zu den LStR 1999 (Rz 18 bis 22) zB betreffend Hilfsbedürftigkeit (Rz 301).
  • Subventionen: Keine Subvention bei Gegenleistungscharakter (Rz 304).
  • Aussagen zur steuerfreien Kapitalberichtigung (Rz 306 bis 313).
  • Aktuelle Darstellung der Einkommensteuerbefreiungen außerhalb des EStG 1988 (Rz 314 bis 335).

4 Gewinnermittlung - allgemeine Vorschriften (§§ 4 und 5 EStG 1988)

  • Gewinnermittlungsarten: Systematische Darstellung (Rz 414 bis 431).
  • Darstellung und Bedeutung der Allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (Rz 419 bis 425).
  • Wechselbeziehungen zwischen Handels- und Steuerrecht: Maßgeblichkeitsfälle (keine Maßgeblichkeit für § 4 Abs. 1-Ermittler, Rz 432 bis 434).
  • Sofortabschreibung eingelegter geringwertiger Wirtschaftsgüter (Rz 441).
  • ABC der Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens (Rz 482 bis 556).
  • Gemischte Nutzung von Gebäuden: Aufteilung nach Nutzfläche (Regelfall) oder Kubatur oder nach zeitlichem Nutzungsausmaß; 80/20%-Regel (Rz 557 bis 573).
  • Gebäude im Miteigentum: Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 574 bis 576).
  • Grund und Boden: Feldinventar und stehende Ernte gehören nicht zum Grund und Boden. Bei Veräußerung des Grund und Bodens entfallen 10.000 S pro Hektar bei einjährigen Feldfrüchten auf Feldinventar und stehende Ernte (Rz 579).
  • Einzelfälle der Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens (Rz 596 bis 601).
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter: Aktualisierung der GER 1989; Bestimmungen im EStG, die das Aktivierungsverbot verdrängen (Einlage, unentgeltlicher Erwerb, Rz 623 bis 636).
  • Übergangsgewinn: Aktualisierung der EStR 1984 und GER 1989 (Rz 690 bis 730).
  • Gewerbliche GmbH & Co EEG und freiberufliche Wirtschaftstreuhänder-GmbH & Co KEG: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zulässig (Rz 661 und 662).
  • Auswirkungen des Umsatzsteuerrechts auf die Einkommensteuer: Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 731 bis 762).

5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (§ 4 EStG 1988)

  • Bewertung von Betriebseinnahmen: (Subsidiäre) Heranziehung der (Sachbezugs-) Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 (Rz 1002).
  • Teilweise Nichterhebung der Steuer auf Sanierungsgewinne: Übernahme des Erlasses AÖF Nr. 180/1999 (Rz 1007 bis 1023).
  • ABC der Einnahmen (Rz 1030 bis 1078).
  • Empfängerbenennung nach § 162 BAO, Auslandsprovisionen (Rz 1109 bis 1183).
  • Systematische Aufbereitung der Rechtsprechung zu den nahen Angehörigen (Rz 1233).
  • Freiwillige Beiträge an eine gesetzliche Krankenversicherung und an Einrichtungen der Krankenvorsorge: Aktualisierung des Erlasses AÖF Nr. 146/1995 (Rz 1245 bis 1250).
  • Freiwillige Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung (Opting Out): Übernahme des Erlasses AÖF Nr. 262/1999 (Rz 1251 bis 1266).
  • Forschungsfreibetrag: Aktualisierung der EStR 1984 und Übernahme des Erlasses AÖF Nr. 269/1999. Kein Forschungsfreibetrag für Forschungsumlagen. Prototyp und Pilotanlagen sind begünstigt. Bei auftragsbedingter Fertigung Forschungsfreibetrag für Auftragnehmer (Rz 1298 bis 1329).
  • Spendenbegünstigung: Aktualisierung der EStR 1984 und GER 1989 (Rz 1330 bis 1349).
  • Bildungsfreibetrag: Übernahme des Erlasses AÖF Nr. 270/1999 (Rz 1352 bis 1377).
  • Beiträge in angemessener Höhe an Berufs- und Wirtschaftsverbände: Betriebsausgaben liegen auch dann vor, wenn die Verbände politischen Parteien nahe stehen (Rz 1420).
  • Zinsen: Zinsen sind auch dann Betriebsausgaben, wenn den Betriebsverbindlichkeiten Privatentnahmen im Ausmaß der angemessenen regelmäßigen persönlichen Aufwendungen des Unternehmers gegenüberstehen (Rz 1423).
  • Darstellung des Zweikonten-Modells (Rz 1433 und 1434).
  • Lehrlingsfreibetrag: Aktualisierung des Erlasses AÖF Nr. 273/1999 (Rz 1440 bis 1456, Ausbildungsversuche begründen einen Anspruch auf den Lehrlingsfreibetrag, Rz 1446).
  • ABC der Betriebsausgaben: Abwehrkosten (Zuwendungen an den Zwangsarbeiter-Versöhnungsfonds sind Betriebsausgaben, Rz 1464), Übernahme des Kultursponsoringerlasses AÖF Nr. 310/1987 (Rz 1643), Kilometergelder (bei betrieblichen Fahrten mit dem eigenen KFZ von nicht mehr als 30.000 km können Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Kosten geltend gemacht, wenn das KFZ nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, Rz 1613).
  • Pauschalierung der Tagesmüttereinkünfte unabhängig von der Kinderanzahl mit 70% der Einnahmen, maximal 8.400 S pro Monat der Tätigkeit (Rz 1653).

6 Bewertung (§ 6 EStG 1988)

  • Darstellung der Inventurmethoden (Rz 2111 bis 2123) und Bewertungsgrundsätze (Rz 2124 bis 2152).
  • Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung (Rz 2153 bis 2162).
  • Anschaffungskosten: Aktivierungsverbot der Finanzierungsaufwendungen (Ausnahme: Aktivierungswahlrecht für Vorfinanzierungskosten im Zusammenhang mit Neuanlagen von längerer Bauzeit; Rz 2171).
  • Herstellungskosten: Nicht zu den Herstellungskosten zählen Leerkosten (= nicht ausgelastete Fixkosten bei Unterbeschäftigung), weiters Verwaltungs- und Vertriebskosten (Rz 2199; Aktivierungswahlrecht im Zusammenhang mit Fertigungen von mehr als 12 Monaten, wenn Kostenrechnung vorliegt und keine Verluste drohen). Aktivierungswahlrecht für Bauzeitzinsen (Rz 2201), für Aufwendungen für Sozialeinrichtungen des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen und für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen (Rz 2199).
  • Teilwertabschreibung: Ein Ansatz von Zwischenwerten zwischen Buchwert und niedrigerem Teilwert ist nicht zulässig (Rz 2280 und Rz 2265).
  • Firmenwert: Aktualisierung der GER 1989; Abgrenzung von firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern (zB Apothekenkonzession; Rz 2292); Ermittlung des Firmenwertes bei Betriebserwerb nach Verhältnismethode (kein negativer Firmenwert; Rz 2288).
  • Vorräte: Darstellung der Bewertungsverfahren (Identitätspreisverfahren, gewogenes und gleitendes Durchschnittspreisverfahren, Verbrauchsabfolgeverfahren, FIFO - LIFO - HIFO Bewertung; Rz 2313 bis 2323).
  • Festwerte: Überprüfung und Anpassung alle 5 Jahre (Rz 2324).
  • Forderungen: Aktualisierung des Erlasses AÖF Nr. 126/1995 (Rz 2371 bis 2378).
  • Besserungsvereinbarungen: Aktualisierung des Erlasses AÖF Nr. 19/1991 (Rz 2382 bis 2391).
  • Darstellung der Rechnungsabgrenzungsposten (Rz 2395 bis 2417).
  • Bewertung von Verbindlichkeiten: Zwingendes Höchstwertprinzip für protokollierte Kaufleute (Rz 2439); Wahlrecht für Ansatz des gesunkenen Teilwertes nach höherem Teilwert (Rz 2441); Rentenbarwert bei Rentenverbindlichkeiten (Rz 2453).
  • Ausweis unversteuerter Rücklagen: Zwingender (zB Investitionsfreibetrag) bzw. möglicher (zB Forschungsfreibetrag, Bildungsfreibetrag, Lehrlingsfreibetrag) Bilanzausweis (Rz 2469 und 2470).
  • Teilwert von Entnahmen: Speisen und Getränken im Gastgewerbe (Sachbezugswerte laut Verordnung; Rz 2483); Mietrecht (Differenz zwischen Alt- und Neumiete; Rz 2480); Selbstgeschaffene Wirtschaftsgüter (angefallene Kosten und Ertragsaussichten; Rz 2481).
  • Entnahme fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter: Entnahme auch der Verbindlichkeit (Rz 2482).
  • Einlagen: Aktualisierung der GER 1989; Bloße Nutzungen sind nicht als Wirtschaftsgüter anzusehen (Bewertung des § 6 Z 5 EStG 1988 nicht anwendbar, einlagefähig sind die anteiligen Kosten wie zB AfA; Rz 2496).
  • Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland, Betriebs- und Betriebsstättenverlegung: Nachrang gegenüber den speziellen Normen des UmgrStG (Rz 2506), Geltung des OECD-Kommentars und der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze (Rz 2511).
  • Subventionen aus öffentlichen Mitteln und EU-Förderungen: Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 2539 bis 2561).
  • Zuschreibungen: Rücklagenauflösung; Aufwertung von (nicht)abnutzbaren Anlagegütern und geringwertigen Wirtschaftsgütern; Wertaufholungsgebot für bestimmte Anteile an Körperschaften (Übernahme des Erlasses AÖF Nr. 27/2000; Rz 2583 bis 2587).
  • Darstellung der Bewertungsgrundsätze bei Tausch (Rz 2590 bis 2593).
  • (Verdeckte) Einlage in Körperschaften: Beurteilung des Verzichtes auf eine nur teilweise werthaltige Forderung des Gesellschafters gegenüber der Kapitalgesellschaft (Rz 2599).
  • Bewertung von (bebauten) Liegenschaften im Anlagevermögen: Anwendung der Verhältnismethode bei Aufteilung der Anschaffungskosten einer bebauten Liegenschaft in Grund und Gebäude sowie Gebäude (Rz 2613); Anschaffungsnebenkosten (so genannte Opfertheorie hinsichtlich Abbruchkosten und Restbuchwert von Gebäuden, Ansatz des niedrigeren Teilwertes unter Umständen möglich; Rz 2618 und 2619); Anschaffungsnahe (nachgeholte) Erhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich zu aktivieren (Rz 2620).
  • Teilwert des Grundstücks: Einheitstheorie im Bereich des § 5 EStG 1988 (eine durch den Wertverlust des Gebäudes begründete Teilwertabschreibung ist nicht zulässig, wenn Werterhöhungen des Grund und Bodens diesen Wertverlust ausgleichen; Rz 2633).
  • Veräußerung und Entnahme von Liegenschaften: Aufteilung des Veräußerungserlöses vorrangig nach der Verhältnismethode (Rz 2635). Die Entnahme ist mit dem nach anerkannten Bewertungsmethoden zu ermittelnden Teilwert zu bewerten (Rz 2636).

7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8 EStG 1988)

  • Buchwertfortführung: Aliquote Berücksichtigung der Jahres-AfA beim Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger (Rz 3132).
  • Betriebliche Gebäudeinvestition des Mieters: Schätzungsmöglichkeit der Nutzungsdauer in Anlehnung an § 8 EStG 1988 (Rz 3124).
  • Nichtabnutzbarer Praxiswert: Abschreibung auf 15 Jahre (Rz 3190).
  • Teilwertabschreibung des Firmenwertes: Nachweis der Wertminderung durch entsprechende Tatsachen (Rz 3192); Einheitstheorie (keine Teilwertabschreibung, wenn an die Stelle des erworbenen (derivativen) Firmenwertes ein selbstgeschaffener (originärer) getreten ist und der Teilwert des Firmenwertes in seiner Gesamtheit nicht unter dem gemäß § 8 Abs. 3 EStG 1988 anzusetzenden Buchwert liegt; Rz 3193).
  • Verpachtung eines nichtbetrieblichen Bodenschatzes (zB Schotter; Rz 3204): Berücksichtigung sämtlicher Werbungskosten (einschließlich Absetzung für Substanzverringerung) in Höhe von 50% der Bruttoerlöse (einschließlich Umsatzsteuer).
  • KFZ-Nutzungsdauer und KFZ-Leasing: Übernahme des Erlasses AÖF Nr. 184/1998 (Rz 3208 bis 3249).

8 Rückstellungen (§§ 9 und 14 EStG 1988)

  • Pauschalrückstellungen (Rz 3302 und 3319) und Aufwandsrückstellungen (Rz 3327) sind nicht zulässig.
  • § 4 Abs. 1 EStG-Ermittler muss die Rückstellung in der gleichen Höhe bilden wie der § 5 EStG-Ermittler (Rz 3306); Umstände, die eine Änderung der gebildeten Rückstellung rechtfertigen, sind auch beim § 4 Abs. 1 EStG-Ermittler Bilanzberichtigung (Rz 3312).
  • Verbindlichkeitsrückstellungen: Konkrete Verpflichtungsgrundlage am Bilanzstichtag (keine Werterhellung dem Grunde nach, aber Drei-Monats-Regel; Rz 3315 bis 3318).
  • Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften: Erfolgsmäßig miteinander verknüpfte Geschäfte sind als Einheit zu bewerten (Bewertungseinheit; Rz 3322); Rückstellungen im Zusammenhang mit beschaffungsorientierten Dauerrechtsverhältnissen sind idR nicht zulässig (Rz 3326).
  • Vorsorge für Abfertigungen (Rz 3329 bis 3371): Aktualisierung der EStR 1984 und GER 1989 sowie des Erlasses AÖF Nr. 296/1995; Präsenzdienst und Karenzzeit sind anrechenbare Vordienstzeiten (Rz 3331); Fortführung der Abfertigungsrückstellung, wenn steuerrechtlich kein Dienstnehmer mehr, arbeitsrechtlich jedoch schon (Rz 3334). Keine Rückstellungen für Abfertigungen außerhalb von gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Verpflichtungen (auch keine allgemeine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 9 EStG 1988; einzige Ausnahme: Dienstverhältnis wurde zum Bilanzstichtag bereits gekündigt und es ist nur die Kündigungsfrist abzuwarten; Rz 3332).
  • Wertpapierdeckung: Bei Unternehmerwechsel Ausweis der Wertpapierdeckung in der ersten Schlussbilanz nach dem Übergang der Abfertigungsansprüche, bei rückwirkenden Umgründungen spätestens an jenem Tag, an dem sie ohne rückwirkende Umgründung beim Übertragenden hätte vorliegen müssen (Rz 3359).
  • Vorsorge für Abfertigungen bei der Basis-, Individual- und Drogistenpauschalierung neben dem Betriebsausgabenpauschale zulässig (Rz 3365), nicht aber bei der Pauschalierung für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe sowie für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler (Rz 3366).
  • Vorsorge für Pensionen (Rz 3370 bis 3421): Aktualisierung der EStR 1984 und des Erlasses AÖF Nr. 216/1992. Die Bildung einer Rückstellung ist auch im Falle einer Pensionszusage ohne Aktivlohn bzw. bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn zulässig; in diesem Fall ist für die 80%-Begrenzung ein fiktiver angemessener Lohn heranzuziehen (Rz 3387); Firmen- und Sozialversicherungspension dürfen nicht mehr als 100% des letzten Aktivbezuges des Gesellschafter-Geschäftsführers betragen (Rz 3393). Bei einer darüber hinausgehenden Pensionszusage ist die Rückstellungsbildung nur hinsichtlich des unangemessenen Teiles zu versagen, hinsichtlich des angemessenen Teiles jedoch anzuerkennen (Rz 3393).
  • Vorsorge für Jubiläumsgelder: Übernahme des Durchführungserlasses AÖF Nr. 261/1999 (Rz 3422 bis 3446).
  • ABC der Rückstellungen (Rz 3447 bis 3532).

9 Besondere Gewinnermittlungsvorschriften (§§ 10 bis 13 EStG 1988)

  • Investitionsfreibetrag: Aktualisierung der in den GER 1989 und diversen Erlässen enthaltenen Aussagen (Rz 3701 bis 3818).
  • Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses: Übernahme des Erlasses AÖF Nr. 271/1999 (Rz 3819 bis 3860).
  • Übertragung stiller Reserven, Übertragungsrücklage und steuerfreier Betrag: Aktualisierung der GER 1989 und diverser Erlässe (Rz 3861 bis 3892);
  • Unzulässigkeit der Bildung einer Übertragungsrücklage aus der Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (nur die Übertragung im Jahr des Anfallens entspricht dem EStG 1988; Rz 3889).
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 3893 bis 3900).

10 Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988)

  • Schadenersatzleistungen sind Einnahmen, wenn sie in Zusammenhang mit einer steuerrelevanten Tätigkeit stehen und nicht der Vermögenssphäre zuzurechnen sind (Rz 4014).
  • Annehmlichkeiten, Gelegenheitsgeschenke stellen keine Einnahmen dar (Rz 4025).
  • Bewertung geldwerter Vorteile (Rz 4027 bis 4029).

11 Gewinn- bzw. Überschussermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)

  • Aktualisierung des Basispauschalierungserlasses AÖF Nr. 287/1994 (Rz 4101 bis 4138).
  • Übernahme des Pauschalierungserlasses AÖF Nr. 36/2000 (Rz 4251 bis 4354).
  • Ausführungen zur Handelsvertreter-Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000 (Rz 4355 bis 4360).
  • Pauschalierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Verordnung BGBl. II Nr. 430/1997, idF BGBl. II Nr. 30/1998 und BGBl. II Nr. 448/1999):
  • Aktualisierung der Erlässe AÖF Nr. 71/1998 und AÖF Nr. 157/1977 (Rz 4140 bis 4250).
  • Aufzählung von Betriebseinnahmen, die zusätzlich zur Pauschalierung zu erfassen sind (Rz 4176 bis 4185). Über das laufende Jahr hinausgehende Einmalentschädigungen für Ertragsausfälle und Wirtschaftserschwernisse sind dann gesondert anzusetzen, wenn es aus diesem Grund zu einer Verminderung des Einheitswertes gekommen ist (Rz 4182);
  • Veräußerung von Forstflächen: Schätzung der historischen Anschaffungskosten mit dem anteiligen Einheitswert zum 1. Jänner 1989 (Rz 4197);
  • Aussagen und Beispiele zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb bzw. zur Nebentätigkeit (Rz 4201 bis 4208);
  • Aussagen und Beispiele zum land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (Rz 4209 bis 4241); Produktkatalog zur Abgrenzung der abpauschalierten Urproduktion von der gesondert zu erfassenden Be- und Verarbeitung (Rz 4220);
  • Abgrenzung des landwirtschaftlichen Most- oder Weinbuschenschanks zum Gewerbebetrieb (Rz 4233 bis 4239).

12 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)

  • Verweis auf die LStR 1999 (Rz 4501).
  • Verlustvortrag: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (Anpassung der EStR 1984 an die Judikatur; Rz 4509 bis 4515); Verlustvortragsübergang im Erbweg (Einbau der Erlässe AÖF Nr. 183/1987 und Nr. 347/1988; Rz 4535 bis 4537); Aussagen zu Anlaufverlusten (Rz 4529 bis 4532).

13 Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben (§ 19 EStG 1988)

  • Maßgeblichkeit der Erlangung bzw. des Wegfalls der Verfügungsmacht (Rz 4601 und 4620).
  • Scheck: Zufluss bzw. Abfluss im Zeitpunkt der Übergabe (Rz 4617 und 4624).
  • Kreditkarte: Zufluss bzw. Abfluss im Zeitpunkt der kontenmäßigen Gutschrift bzw. Abbuchung (Rz 4617 und 4624).
  • Zinsen für Kontokorrentkredit: Abfluss im Zeitpunkt der Kontobelastung (Rz 4626).
  • Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben: Zeitraum bis zu 15 Tagen gilt als kurze Zeit (Rz 4631).

14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988)

  • Verhältnis des § 20 EStG 1988 zu Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und zu Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (Rz 4701).
  • Darstellung des Aufteilungsverbotes (Rz 4707 bis 4709).
  • ABC der nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (Rz 4710 bis 4758).
  • Angemessenheitsprüfung: Aktualisierung des Erlasses AÖF Nr. 55/1991 (Rz 4761 bis 4807); Angemessenheitsgrenze von 467.000 S für PKW und Kombi bleibt unverändert (Rz 4771); Ausscheiden der unangemessenen Kosten bei mehr als 25-prozentigem Überschreiten der Vergleichswerte (Luftfahrzeuge - Rz 4786, Boote - Rz 4789, Antiquitäten - Rz 4799).
  • Repräsentationsaufwendungen: Einzelfälle zu nicht abzugsfähigen Geschenken (Rz 4813); Geschäftsfreundebewirtung (Beispiele zu vom Abzugsverbot nicht betroffenen Aufwendungen, zu Aufwendungen, die unter die 50-prozentige Kürzung fallen, zu Aufwendungen, die zur Gänze nicht abzugsfähig sind; Rz 4814 bis 4826).
  • Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an Unterhaltsberechtigte: Spenden mit Werbecharakter (zB Sachspenden in Katastrophenfällen; Rz 4836 bis 4838) und Kulanzleistungen (Rz 4839) sind abzugsfähig.
  • Bestechungs- und Schmiergelder: Übernahme des Erlasses AÖF Nr. 162/1999 (Rz 4840 bis 4846).
  • Nicht abzugsfähige Steuern und Nebenansprüche (zB Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe im Zusammenhang mit Eigenverbrauch; Rz 4849 und 4850).
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien oder endbesteuerten Einnahmen: ABC diverser Anwendungsfälle (Rz 4856 bis 4871; werden zB aus der Veräußerung einer endbesteuerten Kapitalanlage steuerpflichtige Einkünfte erzielt, ist ein Finanzierungsaufwand insoweit abzugsfähig, als er die angefallenen endbesteuerten Kapitalerträge übersteigt; Rz 4863).

15 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988)

  • Behandlung der Agrargemeinschaften (Anteilsrecht ist einem Substanzgenussrecht vergleichbar, Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer; Rz 5031).
  • Grund und Boden: Abgrenzung zu Wirtschaftsgütern, die nicht zum Grund und Boden gehören (Rz 5038 bis 5044).
  • Die eigenständige Berücksichtigung von Bodenschätzen setzt nicht nur die Kenntnis um die Existenz des Vorkommens, sondern auch die wirtschaftliche Nutzung im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen (Neben)Betriebes voraus (Rz 5042).
  • Zukauf im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes: Abgrenzung zum Gewerbebetrieb (Rz 5045 bis 5055).
  • Abgrenzung zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Rz 5070 bis 5074):
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind zB die Vermietung eines nicht (mehr) der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber, weiters die Vermietung von Grund und Boden für die Aufstellung von Handy- oder Sendemasten, wenn der Grund und Boden dadurch nicht mehr land- und forstwirtschaftlich nutzbar ist (Rz 5072).
  • Ausführungen zur saisonalen Privatzimmervermietung (Rz 5073) und Urlaub am Bauernhof (Rz 5074).
  • Ausführungen zur Jagd (Rz 5124 bis 5133; ua. Bewertung von Wildabschüssen, Rz 5130 bis 5133).
  • Land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb und Nebentätigkeit (Rz 5150).
  • Behandlung der Verpachtung der Landwirtschaft an nahe Angehörige (Rz 5156).
  • Besondere Kriterien für die Betriebsaufgabe (Rz 5152 und 5153).
  • Beurteilung der Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse (Rz 5170 und 5171).

16 Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988)

  • Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 5201 bis 5303).
  • Darstellung der Auswirkungen der Abgrenzung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit von jenen aus Gewerbebetrieb (Rz 5202).

17 Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988)

  • Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 5401 bis 5453).
  • ABC - Abgrenzung Gewerbebetrieb von anderen Einkunftsarten (Rz 5417).
  • Aussagen zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb (Rz 5418 bis 5453; insbesondere Wertpapiergeschäfte, Rz 5426 bis 5432, und Grundstücksgeschäfte, Rz 5440 bis 5453).

18 Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988)

  • ABC der wesentlichen Betriebsgrundlagen (Rz 5509 bis 5562) und des Teilbetriebes (Rz 5585 bis 5628).
  • Übertragung eines real überschuldeten Betriebes unter nahen Angehörigen: Übernahme der EStR 1984 (Rz 5681).
  • Stichtagsbezogener Aufgabegewinn (Rz 5670).
  • In Raten zufließender Veräußerungserlös: Barwertberechnung (Abzinsung; Rz 5678).
  • Übertragungsrücklage: Bei Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes Weiterführung im Restbetrieb (Rz 5688).
  • Grund und Boden-Rücklage: Auflösung zu Gunsten des Veräußerungsgewinnes (Rz 5689).
  • Klarstellungen zur Gebäudebegünstigung (Rz 5698 bis 5713).

19 Mitunternehmerschaften; vermögensverwaltende Personengesellschaften

  • Formen der Mitunternehmerschaft (Rz 5809 bis 5830), Unterbeteiligung (Rz 5824 bis 5827).
  • Beteiligung einer Kapitalgesellschaft: Die an sich freiberufliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft bleibt dann freiberuflich, wenn die Kapitalgesellschaft nicht berufsfremd ist (zB Wirtschaftstreuhänder-GmbH & Co KEG; Rz 5844); die GmbH erzielt jedenfalls gewerbliche Einkünfte.
  • Unternehmenseinheit: Beteiligungsidente Mitunternehmerschaften können einen einheitlichen Betrieb bilden (Rz 5834).
  • Zweistufigkeit der Gewinnermittlung (Rz 5853 bis 5859).
  • Beurteilung von Leistungsvergütungen: Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 5860 bis 5882).
  • Angemessene Gewinnverteilung (Rz 5888 bis 5893), Haftungsentschädigung (Rz 5891), Rückwirkung (Rz 5894 bis 5897).
  • Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung (Rz 5898 bis 5906).
  • Darstellung des Gesellschaftsvermögens (Rz 5907 bis 5911), Mitunternehmeranteils (Rz 5912 bis 5925) und (gewillkürten) Sonderbetriebsvermögens (Rz 5914).
  • Veräußerung von Privatvermögen durch einen Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen und Veräußerung von Gesellschaftsvermögen in das Privatvermögen eines Gesellschafters: Wiederanwendung der so genannten Bilanzbündeltheorie (Rz 5927).
  • Überführungen von Sonderbetriebsvermögen in Gesellschaftsvermögen und umgekehrt: Entnahme-, Einlagevorgang (Rz 5929).
  • Unentgeltliche Übertragung des Gesellschaftsanteils samt Sonderbetriebsvermögen: Beurteilung von Gestaltungen (Rz 5934 bis 5937).
  • Das Sonderbetriebsvermögen als Teilbetrieb: Darstellung von Sonderfällen (Rz 5938 bis 5942).
  • Investitionsfreibetrag und Übertragung stiller Rücklagen: Aktualisierung der EStR 1984 und GER 1989 (Rz 5946 bis 5963).
  • Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (Rz 5964 bis 6005), Bar- und Sachabfindung (Rz 5974 und 5975), Abfindung zum oder unter Buchwert (Rz 5976 bis 5978), Erbauseinandersetzung (Aktualisierung der EStR 1984; Rz 5980 bis 5983).
  • Ausscheiden mit negativem Kapitalkonto: Ausgleichsposten beim Erwerber (Rz 5994).
  • Behandlung von Wartetasten- und Sonderverlusten (Rz 5995 bis 5997).
  • Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Beurteilung von Vergütungen (Rz 6017), Übertragungsvorgängen (Rz 6019 bis 6021) und Spekulationsgeschäften (Rz 6022), Feststellungsverfahren (Rz 6023 und 6024).

20 Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988)

  • Aktualisierung der EStR 1984 und Übernahme der Erlässe zur Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung betreffend die Definition der einzelnen Tatbestände (Rz 6101 bis 6227).
  • Aufnahme der zu in- und ausländischen Kapitalerträgen und Erträgen aus Investmentfonds ergangenen Erlässe (Rz 6228 bis 6302).
  • Beurteilung der gängigen Anlageformen (Rz 6132 bis 6227).

21 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988)

  • Aktualisierung der EStR 1984, der Vermietungsrichtlinien AÖF Nr. 172/1991 (Rz 6401 bis 6534).
  • Bloße Rechengrößen sind keine Werbungskosten (zB Investitionsprämie nach § 20 Abs. 1 Z 2 MRG, Rz 6419).
  • Für vor 1915 erbaute Gebäuden AfA-Satz von 2% (Rz 6444).
  • Bei Gebäuden mit einem AfA-Satz von 1,5% bzw. 2% Anerkennung des angesetzten Anteiles für Grund und Boden, wenn er mindestens 20% beträgt (Rz 6447).
  • Die Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung an einen Ehegatten ist unbeachtlich (Rz 6523).
  • Vermietung an Miteigentümer: Gebrauchsüberlassung begründet noch kein Mietverhältnis; Benützungsregelung ist keine entgeltliche Gebrauchsüberlassung (Rz 6529 bis 6534).

22 Sonstige Einkünfte (§ 29 bis 31 EStG 1988)

  • Beispiele für wiederkehrende Bezüge (Leistungen an Pflegemütter als weiterverrechneter Unterhalt nicht steuerbar, Rz 6606).
  • Einkünfte aus Leistungen: Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 6607 bis 6612).
  • Funktionsgebühren: Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 6613 bis 6619).
  • Einkünfte aus Spekulationsgeschäften: Aktualisierung der Spekulationsrichtlinien AÖF Nr. 162/1991 (Rz 6620 bis 6665); Erwerb eines Dachbodens zum Ausbau einer Wohnung (Berücksichtigung der Herstellungskosten, Rz 6647); Berücksichtigung von Schuldzinsen, wenn das Spekulationsobjekt keiner anderen Einkunftsquelle und keinen abzugsschädlichen Zwecken gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 gedient hat (zu letzteren zählt die private Nutzung und die Liebhaberei-Vermietung, Rz 6662).
  • Einkünfte aus Veräußerung von Beteiligungen: Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 6666 bis 6683); Wegzugsbesteuerung und Beteiligung im Falle des Zuzuges (Rz 6677 bis 6683).

23 Gemeinsame Vorschriften bezüglich der Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 EStG 1988 (§ 32 EStG 1988)

  • Entschädigungen: Begriff und Abgrenzung zum Gegenleistungscharakter; Abgrenzung zum Entgelt für ein Unterlassen iSd § 29 Z 3 EStG 1988 (Rz 6804 bis 6809).
  • Aufgabe einer Tätigkeit bzw. Nichtausübung einer Tätigkeit: Definition der Begriffe; Verhältnis des § 24 zu § 32 EStG 1988 (Rz 6815 bis 6819).
  • ABC der Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen bzw. die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (Rz 6820 bis 6888).
  • Entschädigungen für die Aufgabe von Bestandrechten (Rz 6889 bis 6894).
  • Nachträgliche betriebliche Einkünfte: Einkünfteermittlung nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleiches oder der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung; Einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 188 BAO, wenn nachträgliche Einkünfte noch gemeinsam erzielt werden (Rz 6895 bis 6906).
  • Kapitalerhöhung (Kapitalberichtigung): Erfolgt innerhalb von 10 Jahren nach einer Kapitalberichtigung eine Rückzahlung, ist diese als Beteiligungsertrag zu erfassen (Rz 6908 bis 6911).

24 Rentenbesteuerung

  • Übernahme des Durchführungserlasses AÖF Nr. 272/1999 (Rz 7001 bis 7056).
  • Zeitrenten: Keine Aufteilung in Raten und Renten (Rz 7006).
  • Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb eines Rentenstammrechtes aufgenommen wurde, stellen Werbungskosten dar (Rz 7018).

25 Privatstiftungen

  • Erstmalige zusammenfassende Darstellung (Rz 7101 bis 7138).

26 Tarif, außergewöhnliche Belastung (§§ 33 bis 35 EStG 1988)

  • Verweis auf LStR 1999.

27 Progressionsermäßigung (§§ 37 und 38 EStG 1988)

  • Einkünfte auf Grund von Beteiligungen:
  • Keine Halbsatzbegünstigung für ausländische Beteiligungserträge und Zuwendungen (Rz 7301).
  • Eine Beteiligung kann im Falle der Betriebsveräußerung als Teil des Veräußerungsgewinnes auch dann der Progressionsermäßigung unterliegen, wenn die Beteiligung selbst in die Spekulationsfrist fällt (Rz 7305).
  • Keine Halbsatzbegünstigung für Veräußerungs- und Liquidationsgewinne aus betrieblichen Beteiligungen an ausländischen Körperschaften (Rz 7307).
  • Halbsatzbegünstigung für Einkünfte aus der Veräußerung von privaten in- oder ausländischen Beteiligungen außerhalb der Spekulationsfrist auch bei Zufließen des Veräußerungserlöses in Form mehrjähriger Raten oder von Renten (Rz 7308).
  • Erwerbsunfähigkeit ist betriebsbezogen zu sehen (Rz 7315).
  • Erwerbstätigkeit: Toleranzklausel für die nichtbegünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit (300.000 S Umsatz und 10.000 S Einkünfte, Rz 7317).
  • Übergangsgewinn: Hälftesteuersatz, wenn Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mehr als ein Jahr beibehalten wurde (Rz 7323).
  • Einkünfte aus besonderen Waldnutzungen: Nicht begünstigte Nutzungen auf Grund typischer Betriebsgefahr und begünstigte Nutzungen aufgrund höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung, Rz 7335 und 7336); Ermittlung der Kalamitätseinkünfte (Aufzählung der abzugsfähigen Betriebsausgaben die mit der Kalamität in unmittelbarem Zusammenhang stehen, Rz 7338) und Vorgangsweise beim Verlustausgleich (Rz 7342).
  • Einkünfte aus der Verwertung von Patentrechten: Nur nach dem PatG geschützte Erfindungen sind begünstigt (daher nicht Gebrauchsmustergesetz 1994, Rz 7343); Ansonsten Aktualisierung der EStR 1984 (Rz 7343 bis 7363).
  • Progressionsermäßigung:
  • Verteilungsregel oder Hälftesteuersatz nur dann, wenn in einem Veranlagungszeitraum der Veräußerungsgewinn entstanden ist oder die gesamten Entschädigungen zugeflossen sind (Rz 7366).
  • Keine Ermäßigung für auch nur zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 EStG 1988 versteuerte Einkünfte (Rz 7366).
  • Anwendung des Hälftesteuersatzes nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich (Rz 7367).
  • Einkünfteverteilung auf 3 bzw. 5 Jahre stets vor Vornahme eines Verlustausgleiches (Rz 7368).
  • Verteilung von Einkünften und stillen Reserven auf drei bzw. fünf Jahre: Keine Verteilung des Auflösungsbetrages aus einer Übertragungsrücklage (Rz 7373).
  • Sieben-Jahres-Klausel: Übernahme aus Erlass AÖF Nr. 122/1992 (Rz 7374 bis 7377).
  • Verteilung der Einkünfte selbständiger Künstler und Schriftsteller: Drei-Jahres-Verteilung wirkt auch auf die Anrechnung von ausländischer (Abzugs)Steuern und hinsichtlich eines allfälligen Progressionsvorbehaltes (Rz 7386); Inanspruchnahme der Drei-Jahres-Verteilung neben einer Drei-Jahres-Verteilung (§ 37 Abs. 2 EStG 1988) oder eine Fünf-Jahres-Verteilung (§ 37 Abs. 3 EStG 1988, Rz 7387).

28 Veranlagung (§§ 39 bis 46 EStG 1988)

  • Zwei Veranlagungen beim Wechsel der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und umgekehrt (Rz 7503).
  • Steuererklärung: Für Zeiträume ab 1999 in Euro möglich (Rz 7534).
  • Steuererklärungspflicht trifft im Todesfall die Erben, im Konkurs den Masseverwalter. Auch Eltern und Sachwalter haben Vertretungsfunktion (Rz 7546 und 7547).
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte: Aufstellung mit gruppenweiser Gliederung der Ausgaben (Werbungskosten, Rz 7554).
  • Veranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 und 5 EStG 1988: Abgabe der Erklärung jeweils bis 30. September des Folgejahres (Rz 7538); Keine inländische Einkommensteuererklärung der kraft inländischen Zweitwohnsitz unbeschränkt Steuerpflichtigen bei bestimmten Voraussetzungen (Rz 7548).
  • Abschlusszahlungen: Günstigkeitsvergleich bei kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften (Rz 7577); Vom Arbeitgeber getragene Lohnsteuer nur bei Ersatz durch den Arbeitnehmer bei diesem anrechenbar (Rz 7581); Anrechnung ausländischer Steuern nur auf jene Einkommensteuer, die auf die begünstigten Auslandseinkünfte entfällt und nur bis zur Höhe des anrechenbaren Höchstbetrages; Höchstbetragsberechung "per country limitation" oder "per item limitation", nicht aber Mischmethode; Kein Anrechnungsvortrag bei Höchstbetragsüberschreitung (Rz 7583 bis 7587).
  • Progressionsvorbehalt: Aktualisierung der Aussagen zum positiven und negativen Progressionsvorbehalt (Rz 7588 bis 7610).

29 Kapitalertragsteuer (§§ 93 bis 97 EStG 1988)

  • Aufnahme der zur Kapitalertragsteuer bzw. Endbesteuerung ergangenen Erlässe (Rz 7701 bis 7833).
  • Aufnahme der zur Kapitalertragsteuer der Investmentfonds ergangenen Erlässe (Rz 7718 bis 7722 und Rz 7803 bis 7805).

30 Beschränkte Steuerpflicht (§§ 98 bis 102 EStG 1988)

  • Umfang, Subsidiarität und isolierende Betrachtungsweise (Rz 7901 bis 7908).
  • Einfluss des zwischenstaatlichen Steuerrechtes und des OECD-Musterabkommens: Verwertungstatbestand (Rz 7909 bis 7923).
  • Aussagen zur Betriebsstätte, zum ständigen Vertreter und zu betriebsstättenunabhängigen Tätigkeiten (Rz 7924 bis 7950).
  • Einkunftsarten (Rz 7951 bis 7990).
  • Gewinnaufteilung, Verrrechnungspreise (Rz 7991 bis 7993).
  • Erhebung der Einkommensteuer durch Steuerabzug: Bruttobesteuerung, Künstlerdurchgriff (Rz 7994 bis 8015).
  • Entlastung steuerabzugspflichtiger Einkünfte (zB keine Steuerpflicht nach § 98 EStG 1988 oder Entlastung nach DBA): Entlastung an der Quelle; Erstattung nach § 240 BAO; Entlastung bei Veranlagung nach § 102 EStG 1988 (Rz 8016 bis 8031).
  • Erhebung der Einkommensteuer durch Veranlagung: Pflicht- und Antragsveranlagung (Rz 8032 bis 8039).
  • ABC der Veranlagung bei beschränkter Steuerpflicht. Verlustabzug: Primäre Verlustverwertung durch den Ansässigkeitsstaat (Rz 8040 bis 8060).

31 Zuzugsbegünstigung (§ 103 EStG 1988)

  • Zuzugsbegünstigung idF des StRefG 1993, BGBl. Nr. 818/1993: Begünstigung von Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist (Rz 8202 bis 8205).
  • Zuzugsbegünstigung idF des BGBl. I Nr. 29/2000: Ab 1. Juni 2000 Begünstigung auch von Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung der Kunst dient und aus diesem Grund im öffentlichen Interesse gelegen ist (Rz 8206).

 

Bundesministerium für Finanzen, 22. März 2005