Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009 gültig von 14.12.2009 bis 13.12.2011

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 21 LOHNSTEUERABZUG IN BESONDEREN FÄLLEN (§ 69 EStG 1988)

21.6 Rückgezahlte Pflichtbeiträge (§ 69 Abs. 5 EStG 1988)

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Bei Auszahlung von Pflichtbeiträgen gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 hat die auszahlende Stelle im Hinblick auf die Erfassung derartiger Bezüge im Veranlagungsverfahren einen Lohnzettel auszustellen und an das FA der Betriebsstätte zu übermitteln (siehe RzRz 687a 688). Ein Lohnzettel ist auch für die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen auf Grund einer selbständigen Tätigkeit auszustellen, wenn die Rückzahlung (auch nur teilweise) auf Grund des Vorliegens von nichtselbständigen Einkünften erfolgt (zB Rückzahlung von Pflichtbeiträgen durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit - siehe RzRz 687a 688). Auch in diesem Fall sind im Lohnzettel ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen.

Für rückgezahlte Pflichtbeiträge von Ärzten gilt Folgendes:

  • Rückzahlung von Pflichtbeiträgen an Ärzte, die auf Grund der ärztlichen Tätigkeit ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen: In diesen Fällen ist über die rückgezahlten Pflichtbeiträge ein Lohnzettel auszustellen. Dabei kommt aber der zweite Satz des § 69 Abs. 5 EStG 1988, wonach ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug im Sinne des § 69 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen ist, nicht zur Anwendung, weil die einbehaltenen Pflichtbeiträge auch nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 entfallen.
  • Rückzahlung von Pflichtbeiträgen an Ärzte, die auf Grund der ärztlichen Tätigkeit sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch aus selbständiger Arbeit erzielen: Auch in diesen Fällen ist ein Lohnzettel auszustellen. Ebenfalls nicht zur Anwendung kommt die Bestimmung des zweiten Satzes im § 69 Abs. 5 EStG 1988, wonach ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen ist.
  • Rückzahlung von Pflichtbeiträgen an Ärzte, die auf Grund der ärztlichen Tätigkeit ausschließlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen: In diesen Fällen ist kein Lohnzettel auszustellen, die Rückzahlungen sind wie bisher als Betriebseinnahme zu erfassen.

§ 69 Abs. 5 EStG 1988 ist nur auf die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen anzuwenden. Voraussetzung für die Ausstellung eines Lohnzettels ist ein Zahlungsvorgang. Werden Pflichtbeiträge nicht rückgezahlt, sondern mit zukünftigen Beitragszahlungen gegenverrechnet, ist kein Lohnzettel auszustellen. In diesen Fällen stellen allerdings nur die um die Gutschriften verminderten Beitragsvorschreibungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar.

Betreffend die Ausstellung und Übermittlung von Lohnzetteln (§ 84 EStG 1988) gelten die Ausführungen in Rz 1171 und 1172 sinngemäß. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von rückgezahlten Pflichtbeiträgen durch die auszahlende Stelle erfolgt aber nicht.