

Hinweis Beachte
4. Einfuhrumsatzsteuer
4.1. Allgemeine Bestimmungen
Gemäß § 26 UStG 1994 finden die zollrechtlichen Vorschriften über die Passive Veredelung keine Anwendung auf die Einfuhrumsatzsteuer. Unabhängig davon, ob ein zollrechtlicher passiver Veredelungsverkehr bewilligt wurde oder nicht, ist daher bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Umsatz nach § 5 Abs. 2 UStG 1994 (dh. nach dem Veredelungsentgelt bzw. nach der im Drittland eingetretenen Wertsteigerung) zu bemessen, sonst nach §§ 5 Abs. 1 UStG 1994 5 Abs. 1 UStG, (dh. nach dem vollen Zollwert des eingeführten Veredelungserzeugnisses).
Die materiellen Voraussetzungen zur Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 sind gegeben, wenn
- ein Gegenstand ausgeführt,
- in einem Drittlandsgebiet für den Ausführer veredelt,
- und vom Ausführer oder für ihn wieder eingeführt wird.
Die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer hat jedoch immer nach § 5 Abs. 1 UStG 1994 zu erfolgen, wenn der Gegenstand vor der Einfuhr geliefert wurde, und diese Lieferung nicht der Umsatzsteuer unterlegen ist.
Bei Dreieckverkehren (ArtArt. 496 Buchstabe h ZK-DVO. 496 lit. h ZK-DVO) im Rahmen zollrechtlicher passiver Veredelungen kommt es häufig zu der Situation, dass die Veredelungserzeugnisse nicht vom seinerzeitigen Ausführer oder für ihn wieder eingeführt werden sondern das Recht auf Inanspruchnahme der vollständigen oder teilweisen Befreiung der Veredelungserzeugnisse von den Einfuhrabgaben auf eine andere in der Gemeinschaft ansässige Person übertragen wird. In diesen Fällen ist die Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 nicht zulässig.
4.1.1. Unregelmäßigkeiten
Auf die Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 besteht bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch, selbst dann, wenn die Zollschuld aus anderen Gründen als Art. 201 ZK entstanden ist, oder im Falle einer zollrechtlich bewilligten Passiven Veredelung die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben wegen Verfahrensmängeln nicht gewährt werden kann.
4.2. Umsatzsteuerrechtliche Passive Veredelung
Die so genannte umsatzsteuerrechtliche Passive Veredelung (UPV) ist zollrechtlich gesehen keine Passive Veredelung sondern ein herkömmliches Ausfuhrverfahren, an das letztlich die Überführung von im Drittland veredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr anknüpft. Sie findet im Regelfall dann Anwendung, wenn auf den Veredelungserzeugnissen keine Zölle lasten (zB Zollfreiheit ex Tarif oder auf Grund von Präferenzabkommen), und das Zollverfahren der Passiven Veredelung somit nicht erforderlich wird. Die UPV dient somit lediglich der Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994, dh. der Bemessung des Umsatzes nach dem Veredelungsentgelt bzw. nach der im Drittland eingetretenen Wertsteigerung.
Charakteristisch für die Überführung von Waren in die UPV ist der in der Zollanmeldung (Feld 37) zu verwendende Verfahrenscode 22. Er dient der Abgrenzung zu der im § 5 UStG 1994 genannten Besteuerungsmethode.
4.2.1. Nämlichkeitssicherung und Fristen
Zur Unterscheidung der beiden im § 5 UStG 1994 genannten Besteuerungsmethoden ist bei Abfertigungen mit Code 22 eine Nämlichkeitssicherung sowie eine Kontrolle der Sendungsdokumente (Veredelung für den Ausführer und Wiedereinfuhr von, oder für den Ausführer) vorzunehmen. Die Festsetzung einer Frist für die Beendigung des Verfahrens hat zu unterbleiben.
4.2.2. Irrtümliche Verwendung von Code 10
Wurde die Anwendung des Verfahrenscodes 22 anlässlich der vorübergehenden Ausfuhr verabsäumt und die Ausfuhr stattdessen mittels Verfahrenscode 10 vorgenommen, ist die Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 dennoch zulässig, wenn dies im Zuge der Überführung der veredelten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr geltend gemacht wird und das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Zur Gewährleistung der korrekten automatisationsunterstützten Berechnung der Eingangsabgaben ist in diesen Fällen der Verfahrenscode 6122 (nicht: 4010) zu verwenden. Wird die Anwendung des § 5 Abs. 2 UStG 1994 erst nachträglich geltend gemacht, gilt §§ 26 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 26 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 21.07.2011 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Passive Veredelung, wpVV |
Stammfassung: | BMF-010313/0222-IV/6/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 33290.3 aufgenommen am: 21.07.2011 09:51:40 Dokument-ID: 60fbc774-5af4-4834-9cbf-bb269e6abacd Segment-ID: 1eba6e05-75ee-4976-806f-6bc35c609ff3 |
