Suchbegriffe anzeigen Änderungen anzeigen
  • Abschnitt:
  • <
  • 1
  • /
  • ...
  • /
  • 31
  • /
  • 32
  • /
  • 33
  • /
  • ...
  • /
  • 67
  • >
Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
  • 2.2. Von der Ausschüttung zu den steuerpflichtigen Einkünften
  • 2.2.2. Laufender Ertrag
  • 2.2.2.5. Nicht betrieblicher Anleger juristische Person
2.2.2.5.3. Körperschaften des öffentlichen Rechts und Körperschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988
2.2.2.5.3.1. Allgemeines

204

Körperschaften des öffentlichen Rechts unterliegen der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 mit ihren Einkünften gemäß § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 (beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art). Gleiches gilt gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 für juristische Personen des privaten Rechts, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, die nach § 5 KStG 1988 oder nach anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind. Die beschränkte Steuerpflicht umfasst grundsätzlich jene inländischen Einkünfte, bei denen die Steuer im Abzugswege erhoben wird, sowie jene ausländischen Einkünfte, die den inländischen, der Steuerabzugspflicht unterliegenden Einkünften vergleichbar sind, bei denen aber ein Steuerabzug mangels Inlandsbezuges unterbleibt.

2.2.2.5.3.2. Zinsen

205

Zu den grundsätzlichen Ausführungen siehe Rz 82 f.

206

Zinserträge aus Forderungswertpapieren, die in Euro- oder Schillingwährung vor dem 1. Jänner 1984, in Fremdwährung vor dem 1. Jänner 1989 und von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben wurden, unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug, daher auch nicht der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art.

2.2.2.5.3.3. Ausländische Dividenden

207

Ausländische Dividenden unterliegen, wie bei Direktanlage (siehe KStR 2001 Rz 1468), der beschränkten Steuerpflicht. Keine beschränket Steuerpflicht wäre für den eher seltenen und nur bei Spezialfonds möglichen Fall gegeben, dass für den Anteilsinhaber durchgerechnet einer internationale Schachtel iSd § 10 Abs. 2 KStG 1988 vorliegt.

2.2.2.5.3.4. Substanzgewinne

208

Gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 in Verbindung mit § 94 Z 6 lit. f EStG 1988 sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988 mit Substanzgewinnen steuerbefreit.

2.2.2.5.3.5. Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung

209

Inländische Dividenden fließen dem Fondsvermögen grundsätzlich um eine bereits zum Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer vermindert zu. Auf Grund des Transparenzprinzips greift jedoch die Kapitalertragsteuerbefreiung gemäß § 94 Z 6 lit. a EStG 1988 und die Kapitalertragsteuer gilt als zu Unrecht einbehalten. Gemäß § 240 Abs. 3 BAO ist die zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag bei dem örtlich zuständigen Finanzamt, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Antragstellers obliegt, der öffentlich rechtlichen Körperschaft rückzuerstatten. Ebenso hat gemäß § 240 BAO eine Erstattung zu Unrecht einbehaltener Kapitalertragsteuer auf Auslandsdividenden oder Substanzgewinne zu erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Quellensteuer, diese kann nach den Vorschriften des jeweiligen DBAs bei der ausländischen Steuerverwaltung beantragt werden.

2.2.2.5.3.6. Übersicht in Tabellenform

210

 

Inländischer Investmentfonds im Vermögen von Körperschaften öffentlichen Rechts, außerhalb eines Betriebes gewerblicher Art sowie Körperschaften iSd § 1 Abs. 3 Z 3 KStG 1988

Art

steuerpflichtig

durch Kapitalertragsteuer abgedeckt

Veranlagung

Zinsen*)

ja

ja

ja, soweit depotführende Bank nicht im Inland

Inländische Dividenden

nein gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 und § 94 Z 6 lit. a EStG 1988

erstattbar gemäß § 240 BAO

nein

Ausländische Dividenden

Ja (ausgenommen Sonderfälle bei Spezialfonds Rz 207)

ja

ja, soweit depotführende Bank nicht im Inland

Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren

nein

nein

nein

Sonstige Substanzgewinne

nein gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 und § 94 Z 6 lit. f EStG 1988

erstattbar gemäß § 240 BAO

nein

*) ausgenommen Zinserträge

  • aus Forderungswertpapieren, die in Schilling- oder Eurowährung vor dem 1. Jänner 1984, die in Fremdwährung vor dem 1. Jänner 1989 und von internationalen Finanzinstitutionen vor dem 1. Oktober 1992 begeben wurden, und
  • aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren, die einer Unterstützungskasse (§ 6 Abs. 2 KStG 1988), einer Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 KStG 1988 (befreite Arbeitnehmerförderungsstiftung, siehe StiftR 2001 Rz 154), einer Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer eigen- oder gemischtnützigen Privatstiftung nachweislich zuzurechnen sind, bzw. die innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einer Pensionskasse (§ 6 Abs. 1 KStG 1988) anfallen.