

- 39 BAUSPAREN (§ 108 EStG 1988)
- 39.1 Voraussetzungen (§ 108 Abs. 1 EStG 1988)
39.1.2 Art der Förderung
Für Beiträge an eine Bausparkasse, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, wird auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag, der sich nach einem Prozentsatz der geleisteten Beiträge bemisst. Der Prozentsatz wird jährlich vom Bundesminister für Finanzen bis 30. November für das Folgejahr festgesetzt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Er darf nicht weniger als 1,5% und nicht mehr als 4% (bis 31.3.2012 zwischen 3% und 8%) betragen. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen jeweils nur für einen Bausparvertrag zu.
Beträgt die förderbare Beitragsleistung ein Mehrfaches von 1.200 Euro (Ehe-)Partner, Kinder, dann kann eine Steuererstattung nur erfolgen, wenn sämtliche Personen unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 08.01.2013 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 19974.11 aufgenommen am: 08.01.2013 13:27:44 Dokument-ID: c074fd6c-1bad-4c5d-a0a9-3735971d532d Segment-ID: 1fae49dd-4bb8-46ae-bd88-6e83f6bf19e9 |
