Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .
Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
gültig ab 16.12.2005
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.12 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
12.1 Allgemeines
814
Außergewöhnliche Belastungen sind bei Ermittlung des Einkommens unter bestimmten Voraussetzungen abzuziehen. Der Abzug erfolgt nach Berücksichtigung des bereits um die Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrags der Einkünfte.
815
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen setzt voraus:
- unbeschränkte Steuerpflicht (Rz 2 ff) sowie
- eine Belastung des Einkommens (Rz 821 ff).
816
Die Belastung
- darf nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen (Rz 826),
- muss außergewöhnlich sein (Rz 827),
- muss zwangsläufig erwachsen (Rz 828 ff),
- muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Rz 833 ff) und
- darf nicht unter ein Abzugsverbot fallen (Rz 837).
Alle Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein. Liegt daher beispielsweise das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht vor, so erübrigt sich eine Prüfung der Außergewöhnlichkeit.