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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • F. Vorübergehende Verwendung
Artikel 140

(1) Die Zollbehörden setzen die Frist fest, in der die Einfuhrwaren wieder ausgeführt werden oder eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen. Diese Frist muss ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht wird.

(2) Unbeschadet der nach Artikel 141 festgesetzten besonderen Fristen beträgt die Verbleibdauer von Waren im Verfahren der vorübergehenden Verwendung vierundzwanzig Monate. Die Zollbehörden können jedoch im Einvernehmen mit dem Beteiligten kürzere Fristen festsetzen.

(3) Wenn es durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist, können die Zollbehörden auf Antrag des Beteiligten die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 in vertretbaren Grenzen verlängern, um die bewilligte Verwendung zu ermöglichen.