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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
- 3.4. Schwarzer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
3.4.2. Juristische Person im Betriebsvermögen
3.4.2.1. Ertragsarten (Ordentliche Erträge oder Substanzgewinne)
Die Einteilung in ordentliche Erträge und Substanzgewinne ist auch beim schwarzen Fonds gegeben, jedoch auf Grund des fehlenden Nachweises nicht erkennbar.
3.4.2.2. Tatsächliche Ausschüttungen
Tatsächliche Ausschüttungen liegen vor, wenn die Erträge des Investmentfonds an den Anteilinhaber weitergeleitet werden. Sie bilden zur Gänze einen kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalertrag (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993), außer der Anteilinhaber hat der kuponauszahlenden Stelle eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben.
Erfolgt die tatsächliche Ausschüttung zeitlich vor der Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrages (während des laufenden Fondsgeschäftsjahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres), ist vom ermittelten ausschüttungsgleichen Ertrag die tatsächliche Ausschüttung mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann (§ 42 Abs. 2 vorletzter Satz InvFG 1993).
Tatsächliche Ausschüttungen sind insoweit steuerfrei, als sie zuvor bereits als Teil der ausschüttungsgleichen Erträge steuerlich erfasst worden sind (§ 42 Abs. 2 letzter Satz InvFG 1993; siehe auch UFS 29.11.2005, RV/0099-G/05).
3.4.2.3. Ausschüttungsgleiche Erträge
Bei schwarzen Fonds wird der ausschüttungsgleiche Ertrag gemäß § 184 BAO geschätzt. Dabei ist zwingend die in § 42 Abs. 2 InvFG 1993 normierte Schätzungsmethode anzuwenden. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:
- Zunächst sind 90% des Differenzbetrages zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zu ermitteln.
- Danach sind 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu errechnen.
- Der jeweils höhere der beiden Beträge ist maßgebend.
- Hat der Fonds auch tatsächliche Ausschüttungen während des Kalenderjahres getätigt, so ist erstmals für Schätzungen zum 31. Dezember 2004 die Höhe dieser tatsächlichen Ausschüttung vom maßgebenden (höheren) Betrag abzuziehen.
- Der verbleibende Rest ist der geschätzte ausschüttungsgleiche Ertrag, wobei jedoch für den Fall, dass dieser Betrag negativ ist, der geschätzte ausschüttungsgleiche Ertrag Null beträgt.
3.4.2.4. Kapitalertragsteuer
Bei Ausschüttungen ausländischer schwarzer Investmentfonds kommt hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzuges das Transparenzprinzip nicht zur Anwendung. Die Ausschüttungen unterliegen zur Gänze der Kapitalertragsteuer, unabhängig davon, aus welchen Erträgen sie resultieren (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993). Daher bemisst die inländische kuponauszahlende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug vom gesamten Ausschüttungsbetrag.
Hat der Anteilinhaber eine Befreiungserklärung im Sinne des § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben, ist keine Kapitalertragsteuer einzubehalten.
Die ausschüttungsgleichen Erträge aus schwarzen Investmentfonds unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer.
Die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge hat im Wege der Körperschaftsteuerveranlagung zu erfolgen. Dabei sind die nach den Vorschriften des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 ermittelten Beträge als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
3.4.2.5. Endbesteuerung
Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen ist mit keiner Endbesteuerungswirkung verbunden.
3.4.2.6. EU-Quellensteuer
Zinserträge, die einer juristischen Person zugehen, unterliegen nicht der EU-Quellensteuer.
3.4.2.7. Sicherungssteuer
Zur Sicherungssteuer siehe Rz 368 ff.
3.4.2.8. Darstellung in Tabellenform
Besteuerung von schwarzen Fonds |
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|
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Ausschüttung |
|||||
Steuerpflicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteueranrechnung |
|
gesamte Ausschüttung |
ja |
nein 1) |
25% |
--- |
nein |
ausschüttungsgleicher Ertrag |
|||||
Steuerpflicht |
KESt |
Steuersatz |
endbesteuert |
Quellensteueranrechnung |
|
Wert gemäß § 42 Abs. 2 |
ja |
nein |
25% |
--- |
nein |
Sicherungssteuer |
|||||
Wert gemäß § 42 Abs. 4 |
ja 2) |
ja |
25% |
Nein |
--- |
1) Wenn eine Befreiungserklärung (§ 94 Z 5 EStG 1988) abgegeben worden ist; andernfalls KESt-Abzug ohne Endbesteuerungswirkung mit Anrechnung auf die Körperschaftsteuerschuld.
2) Wenn keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben worden ist oder keine Offenlegung erfolgt ist.