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- Veterinärrechtliche Abfertigungsbescheinigungen
Muster 2 - Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE Tiere) von Tieren
Erläuterungen für das Ausfüllen des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr von Tieren
Allgemeines:
Das Dokument in Druckbuchstaben ausfüllen. Bei zutreffenden Angaben das entsprechende
Kästchen ☐ abhaken oder ankreuzen.
Diese Bescheinigung ist für jede an einer Grenzkontrollstelle gestellte Partie auszufüllen, unabhängig davon, ob sie die EU-Anforderungen erfüllt und für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt ist, ob sie zur Weiterbeförderung an eine kontrollierte Bestimmung oder zur Umladung oder Durchfuhr bestimmt ist.
ISO-Codes sind die aus zwei Buchstaben bestehenden internationalen Standardcodes für Länder.
Teil 1
Die Felder 1 bis 25 des GVDE Tiere sind vom Einführer oder Beteiligten auszufüllen.
Die Ankündigung der Sendung muss gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie
91/496/EWG des Rates mindestens einen Werktag vor Ankunft der Tiere im Gebiet der
Gemeinschaft erfolgen. Zu diesem Zweck sind die Felder 5, 9, 11, 12, 13, 14, 16 oder
20 auszufüllen. Die Erläuterungen beziehen sich auf die mit der jeweiligen Nummer
bezeichneten Felder.
Feld 1.
Versender/Ausführer: Handelsorganisation angeben, die die Sendung (im Drittland) aufgibt.
Feld 2.
Grenzkontrollstelle: Ist diese Information auf dem Dokument nicht vorgedruckt, so ist dieses Feld auszufüllen.
Die Bezugsnummer des GVDE ist die von der die Bescheinigung ausstellenden Grenzkontrollstelle
eingetragene individuelle Bezugsnummer (auch in Feld 27 anzugeben). Die Nummer der
Einheit entspricht der betreffenden Grenzkontrollstelle und erscheint in der im Amtsblatt
veröffentlichen Liste der zugelassenen Grenzkontrollstellen neben dem Namen der jeweiligen
Stelle.
Feld 3.
Empfänger: Anschrift der in der Drittlandbescheinigung genannten Person oder Handelsorganisation
angeben. Diese Angaben sind verbindlich.
Feld 4.
Beteiligter (auch Spediteur oder Anmelder): Person, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn
sie der Grenzkontrollstelle gestellt wird, und die den zuständigen Behörden im Namen
des Einführers gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/496/EWG die
erforderlichen Meldungen macht: Namen und Anschrift angeben. Handelt es sich beim
Beteiligten und beim Empfänger um ein und dieselbe Person, "siehe Feld 3" angeben.
Feld 5.
Herkunftsland: Land, in dem die Tiere während des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraums (3 Monate
im Falle von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Schlacht-, Zucht- und Nutzequiden
oder eingetragenen Equiden, Geflügel; 6 Monate im Falle von Zucht- und Nutzrindern,
Zucht- und Nutzschweinen, Zucht-, Nutz- oder Mastschafen und -ziegen, ...) gehalten
wurden.
Im Falle wiedereingeführter Pferde entspricht das Herkunftsland dem Land, aus dem sie zuletzt versendet wurden.
Feld 6.
Region, in der die Tiere während des für das betreffende Land vorgeschriebenen Zeitraums
gehalten wurden: gilt nur für regionalisierte Länder, bei denen Einfuhren nur aus
einem oder mehreren Landesteilen zulässig sind. Der Code der betreffenden Regionen
ist in der einschlägigen Gesetzgebung festgelegt.
Feld 7.
Einführer: Der Einführer muss nicht an der Grenzkontrollstelle anwesend sein: Namen und Anschrift
angeben. Handelt es sich bei Einführer und Beteiligtem um ein und dieselbe Person,
"siehe Feld 4" angeben.
Feld 8.
Bestimmungsort: Ort, an dem die Tiere endgültig entladen (Aufenthaltsorte ausgenommen) und nach
geltendem Recht gehalten werden. Namen, Land, Anschrift und Postleitzahl sind verbindlich
anzugeben. Handelt es sich beim Bestimmungsort um die Anschrift des Empfängers, für
Namen und Anschrift "siehe Feld 3" angeben.
Feld 9.
Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle eintragen. Einführer
oder ihre Vertreter sind gesetzlich verpflichtet (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a)
der Richtlinie 91/496/EWG), dem Veterinärpersonal an der Grenzkontrollstelle, an der
die Tiere gestellt werden, einen Arbeitstag im Voraus Anzahl und Art der Tiere und
ihre voraussichtliche Ankunft mitzuteilen.
Feld 10.
Bescheinigung/Veterinärdokument: Das Ausstellungsdatum ist das Datum, an dem die Bescheinigung/das Dokument vom amtlichen
Tierarzt oder von der zuständigen Behörde unterzeichnet wurde. Die Nummer ist die
individuelle amtliche Nummer der Bescheinigung. Begleitpapiere betreffen in erster
Linie bestimmte Arten von Pferden (Pferdepass) oder Zuchtbescheinigung oder CITES-Dokumente.
Feld 11.
Ausführliche Angaben zum Transportmittel bei der Ankunft: Transportart (Luft-, See-, Schienen- oder Straßentransport). Kennzeichnung
des Transportmittels: Bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname, bei Bahntransport
Zug- und Waggonnummer und bei Straßentransport amtliches Kennzeichen ggf. mit Zulassungsnummer
des Anhängers.
Bezugsnummer des Handelsdokuments: Luftfrachtbriefnummer, Konnossementnummer und Handelsbriefnummer im Schienen- und Straßenverkehr.
Feld 12.
Tierart: Art des Tieres angeben durch Angabe des gemeinen Namens und erforderlichenfalls der
Rasse; wenn es sich nicht um Haustiere handelt (sondern vielmehr um Tiere, die für
Zoos, Ausstellungen oder Forschungsinstitute bestimmt sind), wissenschaftlichen Namen
angeben.
Feld 13.
KN-Code: Angabe mindestens der vier ersten Ziffern des Codes der Kombinierten Nomenklatur
(KN-Code), wie in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates in zuletzt geänderter
Fassung festgelegt.
Feld 14.
Anzahl Tiere: Angabe als Anzahl Tiere oder Gewicht in kg, wie in der Veterinärbescheinigung oder
anderen Dokumenten vorgegeben.
Feld 15.
Anzahl Packstücke: Zahl der Kisten, Käfige oder Boxen angeben, in denen die Tiere befördert werden.
Feld 16.
Tiere zertifiziert für folgende Zwecke: wie vorschriftsgemäß in der Bescheinigung angegeben. Gemäß der Richtlinie 92/65/EWG
zugelassene Stelle: amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren; Quarantänestationen:
gemäß der Entscheidung 2000/666/EG bei Vögeln und gemäß der Richtlinie 92/65/EG bei
Vögeln, Hunden und Katzen; Umsetzung: bei Weichtieren; Andere: nicht unter diese Klassifizierung
fallende Zwecke.
Feld 17.
Plomben- und ggf. Containernummer angeben.
Feld 18.
Bei Umladung:
Dieses Feld gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 91/496/EWG verwenden, wenn eine Sendung nicht an dieser Grenzkontrollstelle eingeführt und die Tiere je nach Fall auf dem See- oder Luftweg mit demselben Schiff oder demselben Flugzeug zur Einfuhr in die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum an eine zweite oder weitere Grenzkontrollstelle weiterbefördert werden sollen. Nummer der Einheit - siehe Feld 2.
Dieses Feld kann auch verwendet werden, wenn Tiere aus einem Drittland auf ihrem Weg in ein anderes Drittland an Bord desselben Flugzeugs oder Schiffes in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum eintreffen.
Feld 19.
Bei Durchfuhr: Durchfuhr von Tieren aus einem Drittland durch EU/EWR in ein anderes Drittland gemäß
Artikel 9 der Richtlinie 91/496/EWG. ISO-Code des Bestimmungsdrittlandes angeben.
Ausgangsgrenzkontrollstelle: Name der Grenzkontrollstelle, an der die Tiere das Gebiet der Gemeinschaft verlassen müssen.
Feld 20.
Bei Einfuhr oder zeitweiliger Zulassung:
Die Wiedereinfuhr betrifft nur für Rennen, Wettkämpfe oder kulturelle Veranstaltungen bestimmte eingetragene Pferde nach vorübergehender Ausfuhr (Entscheidung 93/195/EWG der Kommission
Feld 21.
Durchfuhrmitgliedstaaten: Unter "zusätzliche Angaben" ungeachtet der Bestimmung, Namen des oder der EU- oder
EWR-Mitgliedstaaten angeben: Einfuhr oder Durchfuhr in bzw. nach Drittländern.
Feld 22.
Transportmittel: Transportart nach Passieren der Grenzkontrollstelle angeben und erläutern.
Feld 23.
Transportunternehmer: gemäß den geltenden Tierschutzvorschriften Zulassungsnummer des Transportunternehmers
angeben und - bei Lufttransport - sicherstellen, dass das Transportunternehmen IATA-Mitglied
ist.
Feld 24.
Transportplan: Angabe, ob ein Transportplan vorliegt, der die Tiere gemäß der Richtlinie 91/497/EWG
begleiten soll.
Feld 25.
Unterschrift: Sie verpflichtet den Unterzeichner, auch Durchfuhrsendungen zu akzeptieren, die
nach Ablehnung durch ein Drittland zurück zu befördern sind.
Die Felder 26. bis 45. des GVDE-Tiere dürfen nur vom Grenztierarzt oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt ausgefüllt werden.
Teil 2
Dieser Abschnitt ist ausschließlich vom amtlichen Tierarzt der Grenzkontrollstelle
auszufüllen.
Feld 26.
Dokumentenprüfung: Sie betrifft alle Sendungen und umfasst auch die Kontrolle der Erfüllung (aufgelisteter)
zusätzlicher Garantien, die einigen Mitgliedsstaaten gewährt werden und - im Falle
von nicht unter Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG fallenden Tierarten - der Einhaltung
der nationalen Vorschriften, ungeachtet der Endbestimmung, die für letztgenannte Kontrolle
erforderlichen Unterlagen sind vom Einführer oder seinem Vertreter vorzulegen. Eine
nicht eingehaltene zusätzliche Garantie oder nationale Rechtsvorschrift bedeutet Nichtkonformität
der gesamten Partie.
Feld 27.
Individuelle Bezugsnummer der die Bescheinigung ausstellenden Grenzkontrollstelle,
siehe Feld 2.
Feld 28.
Nämlichkeitskontrolle mit den Originalbescheinigungen und -Dokumenten vergleichen.
Abweichungen: dieses Kästchen abhaken im Falle von Tieren, die an einer Grenzkontrollstelle zur Weiterbeförderung an eine andere Grenzkontrollstelle umgeladen werden und für die keine Nämlichkeitskontrolle gemäß Artikel 4 Artikel 3 der Richtlinie 91/496/EWG stattgefunden hat.
Feld 29.
Körperliche Kontrollen; Ergebnisse der durchgeführten klinischen Untersuchung, Abgaben zur Moralität und
Morbidität der Tierpartie.
Abweichung: Dieses Kästchen abhaken im Falle von Tieren, die an einer Grenzkontrollstelle zur Weiterbeförderung an eine andere Grenzkontrollstelle umgeladen werden und für die keine körperliche Kontrolle gemäß Artikel 4 Artikel 3 der Richtlinie 91/496/EWG stattgefunden hat. Verwendung dieses Feldes auch bei nicht unter Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG fallenden Tierarten, die über eine Grenzkontrollstelle eines Mitgliedstaats eingeführt werden, der nicht Endbestimmung ist, und die gemäß Artikel 8 Teil A Nummer 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 91/496/EWG am Endbestimmungsort der körperlichen Kontrolle zu unterziehen sind.
Feld 30.
Laboranalysen:
Test zum Nachweis von: Angabe der Kategorie des Wirkstoffs oder Erregers, die Gegenstand der Untersuchung sind.
Die Angabe "Zufallsstichprobe" betrifft eine monatliche Probenahme im Sinne der Entscheidung 97/794/EG.
Die Angabe "bei Verdacht" bezieht sich auf Fälle, in denen Tiere krankheitsverdächtig sind oder Krankheitsanzeichen erkennen lassen oder auf der Grundlage geltender Schutzklauseln getestet werden.
Stehen noch aus: in Erwartung der Laborbefunde wurden die Tiere nicht weiterbefördert.
Feld 31.
Kontrolle des Befindens der Tiere: Transportbedingungen und Befinden der Tiere bei der Ankunft beschreiben.
Abweichung: Dieses Kästchen abhaken im Falle von Tieren, die an einer Grenzkontrollstelle umgeladen werden und deren Befinden nicht kontrolliert wurde.
Feld 32.
Auswirkungen des Transports auf die Tiere: Angabe der Zahl der verendeten bzw. der
transportunfähigen weiblichen Tiere, die während des Transports niedergekommen sind
oder abortiert haben. Werden Tiere in großen Mengen transportiert (Eintagsküken, Fische,
Weichtiere ...) die Zahl der verendeten oder transportunfähigen Tiere ggf. schätzen.
Feld 33.
Zulässig zur Umladung: Feld ggf. ausfüllen, um die Zulässigkeit der Umladung im Sinne von Feld 18 anzugeben.
Feld 34.
Zulässig zur Durchfuhr: Feld ausfüllen und - ggf. im Einklang mit dem Transportplan - Angabe der Durchfuhrmitgliedstaaten.
Feld 35.
Zulässig für den Binnenmarkt: Feld ausfüllen, wenn die Tiere an eine kontrollierte Bestimmung (Schlachthof, zugelassene
Einrichtungen und Quarantänestationen im Sinne von Feld 16), die unter bestimmten
Bedingungen für die Einfuhr zugelassen ist, befördert werden.
Feld 36.
Zulässig zur zeitweiligen Zulassung: Betrifft nur eingetragene Pferde, diese dürfen nur bis zu dem in Feld 20 genannten
Termin, höchstens jedoch 90 Tage im Gebiet der EU/des EWR verbleiben.
Feld 37.
Ablehnungsgründe: Ggf. mit zweckdienlichen Angaben ausfüllen; entsprechendes Kästchen ankreuzen.
Keine/ungültige Bescheinigung: Betrifft von Drittländern oder Mitgliedsstaaten verlangte Einfuhrbescheinigungen oder Durchfuhrbescheinigungen
Feld 38.
Nicht zulässig: Feld betrifft alle Partien, die an EU-Vorschriften nicht genügen oder verdächtig
sind.
Bei Einfuhrverweigerung das anzuwendende Verfahren klar anzugeben. Schlachtung bedeutet, dass das Fleisch der betreffenden Tiere nach zufrieden stellender Gesundheitskontrolle zu menschlichen Verzehr freigegeben werden könnte. Euthanasie bedeutet, dass Tiere, deren Fleisch nicht zum menschlichen Verzehr freigegeben werden darf, möglichst schmerzlos zu töten oder zu beseitigen sind.
Feld 39.
Angaben zu kontrollierten Bestimmung: Für alle Bestimmungen, für die eine zusätzliche
Veterinärkontrolle erforderlich ist; Angabe von Zulassungsnummer und Anschrift, einschließlich
Postleitzahl (Felder 35, 36 und 38). Für Feld 36 braucht nur die Anschrift des ersten
Betriebs angegeben zu werden. Im Falle von Einrichtungen, die anonym bleiben müssen,
sind nur die zugeteilten Nummern (ohne Anschrift) anzugeben.
Feld 40.
Neuverplombte Sendung: Feld ankreuzen, wenn die Originalplombe der Sendung bei der
Öffnung des Containers zustört wurde. In solchen Fällen ist ein Verzeichnis der Plomben
zu verwahren.
Feld 41.
Anbringung des Amtssiegels der Grenzkontrollstelle oder der zuständigen Behörde.
Feld 42.
Unterschrift des amtlichen Tierarztes.
Feld 43.
Den Zollstellen für zusätzliche Angaben vorbehalten (beispielsweise Nummern der Zolldokumente T1
oder T5), wenn die Sendung für bestimmte Zeit unter zollamtliche Kontrolle gestellt
wird. Grundsätzlich erfolgen Angaben dieser Art nach Unterschrift des Tierarztes.
Die Felder 44 und 45 sind dem für die Weiterversendung oder Überwachung einer kontrollierten Bestimmung (Grenzkontrollstelle, zugelassene Einrichtungen, örtliches Veterinäramt) zuständigen amtlichen Tierarzt vorbehalten.
Feld 44.
Angaben zur Weiterversendung: Die Eingangsgrenzkontrollstelle muss die Transportart, die entsprechende Zulassungsnummer
sowie Land und Datum der Weiterversendung angeben, sobald diese Informationen vorliegen.
Feld 45.
Weitere Abwicklung: Dieser Teil sowie die einschlägigen Teile des Dokuments sind ebenfalls bei der Umladung
und Einfuhr von nicht unter Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG fallenden Tieren auszufüllen,
deren körperliche Kontrolle nicht an der Eingangsgrenzkontrollstelle stattgefunden
hat. Bei Durchfuhr von Tieren aus Drittländern ist es auch von der Ausgangsgrenzkontrollstelle
und von den zuständigen örtlichen Veterinärämtern auszufüllen, falls die angekündigten
Tiere nicht eintreffen oder die Sendung in Bezug auf Menge oder Qualität nicht konform
ist.
Feld 46.
Siehe Feld 42.