Richtlinie des BMF vom 21.03.2013, BMF-010313/0120-IV/6/2013
gültig von 21.03.2013 bis 10.04.2014
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 5. Verschlussanerkenntnis

5.3. Einzelzulassung von Straßenfahrzeugen

Die Einzelzulassung eines Straßenfahrzeuges kann der Eigentümer oder Halter mit dem Muster laut Anlage 4 beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung mit einer Zeichnung oder Fotografie (Seiten und Rückansicht) des Fahrzeuges in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Daraus sollen die Art, die Fabrikmarke, der Hersteller, die Fahrgestellnummer und, sofern vorhanden, das amtliche Kennzeichen, die Beschaffenheit des Laderaumes und alle anderen für die zollsichere Herrichtung wesentlichen Merkmale ersichtlich sein.

Das Fahrzeug ist zur Prüfung in unbeladenem Zustand und mit seinen regelmäßigen Zubehör- und Ausrüstungsgegenständen vorzuführen.

Ein Verschlussanerkenntnis wird nur erteilt, wenn das Zollamt durch Prüfung des Fahrzeuges nach den Richtlinien der Anlage 2 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR feststellt, dass es diesen Bestimmungen entspricht. Bei Nichtentsprechen wird vom bewilligenden Zollamt schriftlich auf zu behebende Mängel verwiesen.

Für die Prüfung erforderliche Hilfeleistungen hat der Antragsteller selbst oder zu seinen Lasten ausführen zu lassen.

Ergibt die Prüfung, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Anlage 2 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entspricht, so erteilt das Zollamt ein auf zwei Jahre gültiges Verschlussanerkenntnis.

Das Zollamt führt über die Verschlussanerkenntnisse ein Verzeichnis mit den Anträgen und den Kopien der Beschreibung, Zeichnungen oder Fotografien.

Kurz vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Verschlussanerkenntnisses kann das Fahrzeug dem Zollamt, in dessen Wirtschaftsbereich es seinen Standort hat, zur Überprüfung der Verschlussfähigkeit vorgeführt werden. Ergibt die Prüfung keine Beanstandung, so wird die Gültigkeitsdauer des Verschlussanerkenntnisses vom Zollamt um zwei Jahre verlängert, bzw. wird ein neues Verschlussanerkenntnis ausgestellt, wenn kein Raum mehr für die Verlängerung auf dem Vordruck vorhanden ist.

Ergibt die Prüfung, dass das Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen entspricht, so muss es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht.

Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt die Gültigkeit der Zulassung.

Seit 1. Jänner 2010 sind alle neu ausgestellten Verschlussanerkenntnisse und auch alle Verlängerungen der Geltungsdauer von bestehenden Verschlussanerkenntnissen zu scannen [Dateiformat ".pdf"; schwarz/weiß (nicht in Farbe!)] und per E-Mail an das CC-Kundenadministration (E-Mail-Adresse: CC-Kundenadministration@bmf.gv.at) zu senden; eine Übermittlung der Daten der Verschlussanerkenntnisse (Neuausstellung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer) an den bundesweiten Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern ist nicht mehr erforderlich.

5.3.1. Serienherstellung

Werden Straßenfahrzeuge eines Typs in Serie hergestellt, so kann der Hersteller die Zulassung nach der Bauart beantragen.

In dem Antrag sind die Erkennungsnummern oder Buchstaben des Fahrzeugtyps zu bezeichnen. Dem Antrag sind Zeichnungen und eine detaillierte Konstruktionsbeschreibung beizufügen.

Der Hersteller muss sich schriftlich verpflichten:

1) dem zuständigen Zollamt die Fahrzeuge vorzuführen die es prüfen möchte,

2) dem zuständigen Zollamt während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Fahrzeuge zu gestatten,

3) dem zuständigen Zollamt jede, auch noch so kleine Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung anzuzeigen,

4) auf den Straßenfahrzeugen an einer sichtbaren Stelle die Erkennungsnummern oder -buchstaben des Typs sowie die Nummern des einzelnen Fahrzeugs in der Serie (Fabrikationsnummer) anzubringen,

5) ein Verzeichnis der hergestellten Fahrzeuge der zugelassenen Bauart zu führen.

Nach Prüfung der dem Antrag beigefügten Unterlagen teilt das Zollamt dem Antragsteller mit, ob gegebenenfalls Änderungen an der geplanten Ausführung vorgenommen werden müssen, um zugelassen werden zu können.

Eine Zulassung nach dem Konstruktionstyp wird nur erteilt, wenn sich das zuständige Zollamt durch Prüfung eines oder mehrerer hergestellter Fahrzeuge dieses Konstruktionstyps davon überzeugt hat, dass die Fahrzeuge den technischen Bedingungen der Anlage 2 des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entsprechen.

Für die Prüfung erforderliche Hilfeleistungen hat der Antragsteller auszuführen oder auf seine Kosten ausführen zu lassen.

Das Zollamt teilt dem Hersteller seine Entscheidung über die Zulassung nach dem Konstruktionstyp schriftlich mit.

Das zuständige Zollamt trägt dafür Sorge, damit für jedes hergestellte Fahrzeug der bewilligten Bauserie ein vom Zollamt bestätigtes, auf zwei Jahre gültiges Verschlussanerkenntnis ausgegeben wird.

Das Zollamt führt über die Verschlussanerkenntnisse ein Verzeichnis mit den Anträgen und den Kopien der Beschreibung, Zeichnungen oder Fotografien.

Das Verschlussanerkenntnis ist nur gültig, wenn sein Inhaber, bevor er das Fahrzeug zum Warentransport verwendet, mit folgenden Daten ergänzt:

  • Angabe des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeuges unter Punkt 1 des Verschlussanerkenntnisses

oder

  • bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen durch Angabe seines Namens und seiner Geschäftsadresse unter Punkt 8.

Kurz vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Verschlussanerkenntnisses kann das Fahrzeug dem Zollamt, in dessen Wirtschaftsbereich es seinen Standort hat, zur Überprüfung der Verschlusssicherheit vorgeführt werden. Ergibt die Prüfung keine Beanstandung, so wird die Gültigkeitsdauer des Verschlussanerkenntnisses vom Zollamt um zwei Jahre verlängert, bzw. wird ein neues Verschlussanerkenntnis ausgestellt, wenn kein Raum mehr für die Verlängerung auf dem Vordruck vorhanden ist.

Ergibt die Prüfung, dass das Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen entspricht, so muss es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnet TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht.

Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeuges geändert, so erlischt die Gültigkeit der Zulassung. Es muss erneut zugelassen werden, bevor es zur Warenbeförderung unter Zollverschluss mit Carnet TIR verwendet werden darf.

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens verlangen grundsätzlich kein neues Zulassungsverfahren, wenn ein nach dem Konstruktionsprinzip zugelassenes Fahrzeug in ihr Land eingeführt wird.

Das Verschlussanerkenntnis ist im Straßenfahrzeug im Original mitzuführen.

5.3.2. Zulassung von Behältern nach dem Konstruktionstyp auf der Herstellungsstufe

Wenn ein Hersteller, für Behälter eines Typs, die er in Serie erzeugt, eine Zulassung (Verschlussanerkenntnis) auf Grund der Herstellungsstufe erwirken will, so hat er, bei dem Zollamt, in dessen Wirtschaftsraum der Herstellungsbetrieb liegt einen Antrag gemäß dem Muster der Anlage 4 zu stellen.

Die Kennnummern und/oder Kennbuchstaben der Behälterserie sind in diesem Antrag anzugeben. Dem Antrag sind eine genaue Konstruktionsbeschreibung und Zeichnungen des zuzulassenden Behältertyps beizulegen.

Der Hersteller verpflichtet sich schriftlich:

1) dem zuständigen Zollamt einen oder mehrere Behälter nach ihrer Fertigstellung zur Prüfung vorzuführen,

2) dem zuständigen Zollamt während der Herstellung der Serie des betreffenden Typs jederzeit die Prüfung weiterer Behälter zu gestatten,

3) dem zuständigen Zollamt jede, auch noch so kleine Änderung der Bauart vor ihrer Durchführung bekannt zu geben,

4) zusätzlich zu den Angaben auf der Zulassungstafel, auf jedem Behälter, die Erkennungsnummern und/oder -buchstaben der Serie, und die Fabrikationsnummer des einzelnen Behälters in der Serie anzubringen,

5) ein Verzeichnis der hergestellten Behälter der zugelassenen Bauart zu führen.

Nach abgeschlossener Prüfung der dem Antrag beigelegten Unterlagen teilt das Zollamt dem Antragsteller erforderlichenfalls mit, welche Änderungen an der zuzulassenden Bauserie vorgenommen werden müssen.

Die Zulassung erfolgt in jedem Fall erst, wenn das Zollamt einen oder mehrere Behälter auf Übereinstimmung mit den technischen Vorgaben der Anlage 7 Teil I des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR geprüft hat.

Ergibt die Prüfung keine Bedenken betreffend der Verschlusssicherheit so stellt das Zollamt ein zeitlich unbegrenztes Verschlussanerkenntnis ( Zulassungsbescheinigung ) für eine zahlenmäßig unbegrenzte Serie von Behältern des zugelassenen Typs oder für eine bestimmte Zahl von Behältern nach dem Muster der Anlage 2 aus, welches den Hersteller berechtigt an jedem Behälter der Serie eine Zulassungstafel nach dem Muster der Anlage 5 anzubringen.

Das Zollamt führt über die Verschlussanerkenntnisse (Zulassungsbescheinigung) ein Verzeichnis mit den Anträgen und den Kopien der Beschreibung, Zeichnungen oder Fotografien.

Die ein Verschlussanerkenntnis ausstellenden Zollstellen übermitteln die Daten der Verschlussanerkenntnisse bei Neuausstellung, Verlängerung oder Widerruf (Verzicht) an das "Competence Center Versandverfahren" beim Zollamt Wr. Neustadt per e-mail mit der dafür vorgesehenen "excel-Datei".

Die Behälter der zugelassenen Bauart dürfen zum Warentransport unter Zollverschluss nur dann verwendet werden wenn die Zulassungstafel mit den darin vorgesehenen Eintragungen an einer gut sichtbaren Stelle am Behälter fest ( geschweißt oder genietet ) angebracht worden ist.

5.3.2.1. Zulassungstafel

Die Zulassungstafel besteht aus einer mindestens 20cm mal 10cm großen Metalltafel (Muster Anlage 5).

Die Beschriftung erfolgt in vertiefter/erhabener Prägung oder in einer sonstigen dauerhaft lesbaren Schrift, in englischer oder französischer Sprache und enthält folgende Angaben:

1) "Agree pour le transport sous scellement douanier" oder "Approved for transport under Customs seal",

2) die Länderkennzeichnung des Landes in dem der Behälter zugelassen worden ist, entweder abgekürzt nach den im KFZ-Verkehr Verwendung findenden Abkürzungen, (zB: AT) oder ausgeschrieben,

3) die Nummer der Zulassungsbescheinigung und das Zulassungsjahr,

4) die Erkennungsnummer des Behältertyps sowie seine vom Hersteller vergebene Fabrikationsnummer.

Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert so erlischt seine Zulassung und er muss, bevor zum Transport unter Zollverschluss verwendet wird vom zuständigen Zollamt erneut zugelassen werden.

Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Transport unter Zollverschluss verwendet wird, wieder in den technischen Zustand versetzt werden der für seine Zulassung maßgeblich war.

5.3.3. Zulassung auf einer späteren Stufe als der Herstellung

Ist die Zulassung auf der Herstellungsstufe unterblieben, so kann der Eigentümer oder Halter für einen oder mehrere Behälter die Erteilung eines Verschlussanerkenntnisses ( Zulassungsbescheinigung ) beim zuständigen Zollamt mit dem Muster laut Anlage 3 beantragen.

Dem Antrag muss die laufende/n Nummer/n (Fabrikationsnummer/n) des Herstellers sowie eine Beschreibung mit einer Zeichnung oder Fotografie beigefügt sein.

Der/die Behälter ist/sind in unbeladenem Zustand und mit seinen/ihren regelmäßigen Zubehör- und Ausrüstungsgegenständen vorzuführen.

Ein Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) wird nur erteilt, wenn das Zollamt durch Prüfung des/der Fahrzeuge/s nach den Richtlinien der Anlage 7 Teil I des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR feststellt, dass es diesen Bestimmungen entspricht bzw. wird mitgeteilt welche Mängel behoben werden müssen.

Für die Prüfung erforderliche Hilfeleistungen hat der Antragsteller selbst oder zu seinen Lasten ausführen zu lassen.

Ergibt die Prüfung, dass das Fahrzeug den Bestimmungen der Anlage 7 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR entspricht, so erteilt das Zollamt ein Verschlussanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung), welches den Antragsteller berechtigt, eine Zulassungstafel mit den vor angeführten Eintragungen an dem/n, im Antrag genannten Behälter/n, anzubringen.

Die Behälter dürfen zum Transport unter Zollverschluss nur nach Anbringung der Zulassungstafel verwendet werden.

Die Angaben auf der Zulassungstafel sind wie unter Abschnitt 5.3.2.1. "Zulassungstafel" ausgeführt anzubringen.

Werden wesentliche Merkmale eines Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung und er muss, bevor er zum Transport unter Zollverschluss verwendet wird, vom zuständigen Zollamt erneut zugelassen werden.

Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Transport unter Zollverschluss verwendet wird, wieder in den technischen Zustand versetzt werden der für seine Zulassung maßgeblich war.

Überwachung der Zollsicherheit bei gültigen Verschlussanerkenntnissen/Anbringung von Vermerken:

Bei der Zollabfertigung von unter Raumverschluss zu transportierenden Waren unter Verwendung von Carnets TIR soll die Verschlussfähigkeit, soweit es die Beladung gestattet, geprüft werden. Es können sich dabei wesentliche Mängel, die einen Transport unter Carnet TIR unmöglich machen, oder geringfügige Mängel, die eine Abfertigung zum Carnet TIR-Verfahren zwar gestatten, aber dennoch umgehend behoben werden müssen, ergeben.

Bei wesentlichen Mängeln wird die Weiterfahrt mit Carnet TIR verwehrt.

Im Verschlussanerkenntnis wird der festgestellte wesentliche Mangel unter Pkt. 10 genau beschrieben und das Verschlussanerkenntnis damit für ungültig erklärt.

Das Fahrzeug kann erst wieder zur Warenbeförderung unter Zollverschluss verwendet werden, wenn der Mangel behoben und das Fahrzeug einer befugten Zollstelle im In- oder Ausland zur Begutachtung vorgeführt wurde, welches die Wiederherstellung des für seine Zulassung maßgeblichen Zustandes im Feld 11 des Verschlussanerkenntnisses bestätigt.

Fahrzeuge mit einem ungültigen Verschlussanerkenntnis (Vermerk im Feld 10) dürfen erst wieder zum Transport unter Raumverschluss mittels Carnet TIR verwendet werden, wenn sie instand gesetzt wurden und die Instandsetzung im Feld 11 von den Zollbehörden bestätigt wurde.

Die auf dem Verschlussanerkenntnis angebrachten Vermerke sind vom Zollamt mit Datum, Unterschrift und Amtsstempel zu bestätigen.

Wenn ein Fahrzeug geringfügige Mängel aufweist (Mängel stellen kein Schmuggelrisiko dar) so kann das Fahrzeug zum Transport mit Carnet TIR weiterverwendet werden. Der Inhaber des Verschlussanerkenntnisses ist von dem Mangel zu unterrichten und er hat sein Fahrzeug umgehend in einen verschlusssicheren Zustand zu bringen.

Bei Vorhandensein von wesentlichen und/oder geringfügigen Mängeln ist auf jeden Fall eine Meldung an den bundesweiten Fachbereich für Zoll und Verbrauchsteuern als Koordinierungsstelle der Verschlussanerkenntnisse für Österreich mittels Vordruck ZA 84, (ZK-0911 Anlage 6), dem eine Kopie des Verschlussanerkenntnisses, samt den dazugehörigen Anlagen (Fotografien, Zeichnungen) vom bemängelten Fahrzeuge beiliegt, zu übermitteln.

Entspricht ein Behälter nicht mehr den Bestimmungen seiner Zulassung gemäß Anlage 7 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, so darf er zur Warenbeförderung unter Raumverschluss erst wieder nach bestimmungsgemäßer Instandsetzung verwendet werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:21.03.2013
Anmerkungen:
  • Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen des TIR-Übereinkommens von 1975 und den darin enthaltenen Anlagen.
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:TIR-Übereinkommen von 1975, TIR-Verfahren, Carnet TIR, NCTS/TIR, Verschlussanerkenntnis, Zulassung, Straßenfahrzeuge, Behälter, Ausschluss, bestimmte Waren, Personen, Vertragsparteien
Stammfassung:BMF-010313/0028-IV/6/2007
Systemdaten: Findok-Nr: 26542.11
aufgenommen am: 21.03.2013 12:54:38
Dokument-ID: 75aa0aa2-d321-4e9e-9205-07bbe99893fd
Segment-ID: 2224cc04-d8d1-490f-b410-76db3b73f0f5
nach oben