Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UP-6400, Arbeitsrichtlinie Kanada (CETA)
3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.),
2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines Vertragspartners sein (Abschnitt 5.),
3.die Ware muss aus Kanada direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),
4.die Erfüllung der unter Ziffer 2. genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).
3.2. Präferenzzölle
Jede Vertragspartei senkt oder beseitigt Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Stufenpläne für den Zollabbau in Anhang 2-A (Seite 202 ff des Abkommens). Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" Waren einer Vertragspartei, bei denen die Ursprungskriterien nach Maßgabe des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen erfüllt sind.
Für Waren mit Ursprung in der EU wird bei der Wiedereinfuhr die Zollpräferenz nach diesem Abkommen gewährt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Präferenz nicht zwangsläufig die Zollfreiheit ergeben muss und auch nicht für alle Waren vorgesehen ist.