Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig ab 16.12.2005

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 40 Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge (§ 108a EStG 1988, § 108b EStG 1988)

40.12 Steuerliche Behandlung von Prämien bzw. Einzahlungen an einen Rechtsträger während der Ansparphase

1355

Beiträge an Pensionszusatzversicherungen und Pensionskassen, die über die prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage hinausgehen, sind möglich (Versicherungssteuer beträgt auch dafür 2,5%). Die Rechtsträger haben allerdings die prämienbegünstigten Beiträge sowie die darauf entfallenden Zuwächse einerseits und die nicht prämienbegünstigten Beiträge sowie die darauf aliquot entfallenden Zuwächse andererseits gesondert zu erfassen.

1356

Erwerbe an einem Pensionsinvestmentfonds, die über die prämienbegünstigte Bemessungsgrundlage hinausgehen, sind auch insoweit steuerfrei, als die Anteile ohne Prämienbegünstigung erworben wurden (Überzahlungen). Ebenso wird dem Pensionsinvestmentfonds die Kapitalertragsteuer für inländische Dividenden erstattet. Zur steuerlichen Beurteilung der Leistungen (siehe Rz 1359) hat die depotführende Bank die prämienbegünstigten Anteilserwerbe sowie die darauf entfallenden Zuwächse und jene hinsichtlich der nicht prämienbegünstigten Anteilserwerbe gesondert zu erfassen.

Ein entsprechend gegliederter Depotauszug ist dem Depotinhaber unaufgefordert jährlich zur Verfügung zu stellen.