Kommentierte EntscheidungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSL vom 13.05.2013, RV/1332-L/12

1) Zeitliche Grenzen für einen Wiedereinsetzungsantrag
2) Keine Zinsen für rückwirkende Auszahlung von Familienbeihilfe

Miterledigte GZ:
RV/1333-L/12
Beachte
  • VfGH-Beschwerde zur Zl. B 729/2013 eingebracht. Mit Beschluss vom 27.11.2013 abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. VwGH-Revision zur Zl. Ro 2014/16/0012 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 28.3.2014.

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 27. September 2012

1) gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 29. August 2012 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und

2) gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 29. August 2012 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Zinsen für die rückwirkende Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1) In einer Eingabe vom 17.12.2003 führte der Berufungswerber aus, dass mit Bescheid vom 16.12.1996 ein Antrag auf (weitere) Gewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter M (für die laut Anmerkungen in der Beihilfendatenbank bis einschließlich Dezember 1996 Familienbeihilfe gewährt worden war) abgelehnt worden sei. Eine Berufung gegen diesen Ablehnungsbescheid sei mit Berufungsentscheidung (der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) vom 27.1.1998, welche der Berufungswerber am 2.2.1998 erhalten habe, (rechtskräftig) abgewiesen worden. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wäre möglich gewesen. Da ein gleichgelagerter Fall (betreffend die Frage, ob die Ausbildung zum Missionar der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage eine Berufsausbildung darstelle) aus einem anderen Bundesland bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesen wäre, sei beschlossen worden, diese Entscheidung abzuwarten um nicht mehrere gleiche Fälle entscheiden zu lassen. Nun sei vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Berufungswerbers entschieden worden (VwGH 27.3.2003, 99/15/0080). Diese Entscheidung sei am 24.4.2003 Dr. H (Vertreter des Beschwerdeführers im genannten höchstgerichtlichen Verfahren) zugestellt worden. Abschließend führte der Berufungswerber wörtlich aus: "Da ich zuvor einen ablehnenden Bescheid der Finanzlandesdirektion Oberösterreich im Falle M V in Händen hatte, verzichtete ich vorerst auf den gleichen Antrag auf Familienbeihilfe für D V um nicht provozierend zu wirken und keine Verärgerung zu erzeugen. Ich ersuche aus diesem Grund die Einsetzung in den vorigen Stand zuzulassen und die neuerlich beantragten Familien Beihilfen für M, D und C V zuzulassen und zu bewilligen."

Diese Eingabe erledigte das Finanzamt mit drei Bescheiden vom 14.12.2004 wie folgt:

a) Der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter M betreffend den Zeitraum Jänner 1997 bis Juni 1998 (18-monatige Missionszeit) und auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn D betreffend den Zeitraum November 1997 bis November 1998 wurde unter Hinweis auf die fünfjährige Frist des § 10 Abs. 3 FLAG als verspätet zurückgewiesen.

b) Der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für D wurde für den Zeitraum Dezember 1998 bis Oktober 1999 und für C betreffend den Zeitraum September 1999 bis September 2001 abgewiesen.

c) Schließlich wurde auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, da das Abwarten einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof kein Ereignis im Sinne des § 308 BAO darstelle.

Der Unabhängige Finanzsenat erledigte gegen diese Bescheide eingebrachte Berufungen wie folgt:

Zu a) Die Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom 19.12.2008, RV/1398-L/08, abgewiesen.

Zu b) Die Berufung gegen diesen Abweisungsbescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom 16.12.2008, RV/0297-L/05, abgewiesen.

Einer gegen diese Berufungsentscheidung eingebrachten Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof Folge und hob den angefochten Bescheid auf (VwGH 16.12.2009, 2009/15/0021).

Im fortgesetzten Verfahren gab der Unabhängige Finanzsenat der Berufung mit Berufungsentscheidung vom 15.4.2010, RV/0072-L/10 statt, und hob den angefochtenen Bescheid vom 14.12.2004 auf.

Die Behandlung einer gegen diese Berufungsentscheidung erhobenen Amtsbeschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2.7.2012, 2010/16/0109 ab.

Zu c) Die mit Eingabe vom 12.1.2005 erhobene Berufung gegen den Abweisungsbescheid betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde - nach Ergehen einer Berufungsvorentscheidung vom 8.2.2005 und Stellung eines Vorlageantrages vom 8.3.2005 - mit Berufungsentscheidung vom 19.12.2008, RV/1399-L/08, abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass das Abwarten einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem gleich gelagerten Fall keinen Wiedereinsetzungsgrund darstelle, wurde vom Unabhängigen Finanzsenat bestätigt.

Kurz nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Behandlung der oben erwähnten Amtsbeschwerde abgelehnt worden war, stellte der Berufungswerber mit Eingabe vom 24.8.2012 betreffend "Familienbeihilfe für M geb. 12.5.1975, vom Januar 1997 bis Juni 1998" neuerlich einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Aufgrund des seit gut 15 Jahre dauernden Rechtsstreites wegen (seiner Söhne) D und C V, der letztlich zu seinen Gunsten entschieden worden sei, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Im (nicht näher bezeichneten) "Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes" (gemeint ist offenkundig das bereits zitierte Erkenntnis vom 16.12.2009) und auch im "Bescheid des unabhängigen Finanzsenates" (gemeint wohl die Berufungsentscheidung vom 15.4.2010 im fortgesetzten Verfahren) würden jene Argumente und Begründungen herangezogen, die seit Antragstellung in den 90er Jahren vorgebracht worden wären. Wie ihm jetzt bekannt geworden sei, wären der Beihilfenstelle mehrere Urteile des Verwaltungsgerichtshofes bekannt gewesen, die ebenfalls positiv ausgefallen seien. Offensichtlich sei man aus unsachlichen Gründen, jedenfalls wider besseres Wissen bestrebt, negative Bescheide zu erstellen und die Angelegenheit so lange wie möglich zu verzögern. Seine Tochter M sei seit 1999 als Behindertenbetreuerin und Erzieherin im Kinderdorf XY erfolgreich beschäftigt.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 29.8.2012 den neuerlichen Wiedereinsetzungsantrag vom 24.8.2012 wegen entschiedener Sache (Berufungsentscheidung vom 19.12.2008) zurück.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde mit Eingabe vom 27.9.2012 Berufung erhoben. Diese Berufung wurde wie folgt begründet: "Wenn die Behörde davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 308 BAO) nicht vorliegen, so hätte die Behörde unseren Antrag auch als Wiederaufnahmeantrag interpretieren müssen, wenn sie schon davon ausgeht, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht vorliegen. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann eine Wiederaufnahme binnen drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Wiederaufnahmegründe sind unter anderen neue Tatsachen und Beweismittel, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Die Entscheidungen im Parallelverfahren Zl. 2009/15/0021-8 und Zl. 2010/16/0109-7 vom 2.7.2012 stellt ein solches Beweismittel dar. Ich stelle neben den Antrag auf Wiedereinsetzung hilfsweise auch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens."

Diesen "hilfsweise" gestellten Wiederaufnahmeantrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom 19.11.2012 als verspätet zurück.

2) Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2.7.2012 die Behandlung der oben erwähnten Amtsbeschwerde abgelehnt hatte, gab der Berufungswerber mit Eingabe vom 24.8.2012 eine neue Kontonummer zur (rückwirkenden) Auszahlung der Familienbeihilfe (für die genannten Söhne) bekannt. Ferner führte er aus, dass er aufgrund des seit gut 15 Jahre dauernden Rechtsstreites, der nicht notwendig gewesen wäre, wenn das Finanzamt nicht wider besseres Wissen die Auszahlung 15 Jahre verzögert hätte, Zinsen erwarte, die 2 % über dem Basiszinssatz liegen.

Diesen Antrag auf "Zinsenerstattung" wies das Finanzamt mit Bescheid vom 29.8.2012 zurück, da es an einer gesetzlichen Bestimmung bezüglich der Erstattung von Zinsen bei rückwirkender Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen fehle.

Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde mit Eingabe vom 27.9.2012 Berufung erhoben und darin zur Begründung auf den Gleichheitssatz gemäß Art. 7 B-VG verwiesen. Dieser verpflichte den Staat, gleiche Sachverhalte mit gleichen Rechtsfolgen zu verknüpfen. Wenn der Staat selbst für verspätete Steuerzahlungen oder bei Steuerstundungen Zinsen verrechne, müsse er auch Zinsen bezahlen, wenn er verspätet Familienbeihilfenleistungen auszahle. Die Auszahlung der Familienbeihilfe sei durch wiederholte Ablehnungen 15 Jahre lang widerrechtlich verzögert worden. Die Verweigerung von Zinsen könnte auch eine Verletzung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums darstellen (Art. 5 StGG, Art. 1.1. des Zusatzprotokolles zur EMRK). Er halte seinen Antrag auf Gewährung von Zinsen aufrecht.

Über die Berufungen wurde erwogen:

1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen (§ 308 Abs. 3 BAO).

Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig (§ 309 BAO).

Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden gemäß § 10 Abs. 3 FLAG höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 BAO anzuwenden.

§ 10 Abs. 3 FLAG enthält eine fünfjährige verfahrensrechtliche Frist, gegen deren Versäumnis eine Wiedereinsetzung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zulässig wäre.

Der Berufungswerber begehrt (im Wege der Wiedereinsetzung) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter M für den Zeitraum Jänner 1997 bis Juni 1998. Die in § 10 Abs. 3 FLAG normierte fünfjährige Antragsfrist endete für den Zeitraum Jänner 1997 mit 31.1.2002. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war hinsichtlich dieser Frist daher gemäß § 309 BAO längstens bis 31.1.2007 zulässig. Im Wege der Wiedereinsetzung kann daher ein Beihilfenanspruch innerhalb der zehnjährigen absoluten Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO geltend gemacht werden. Für die Monate Februar 1997 bis Juni 1998 gilt entsprechendes. Für den letzten Monat (Juni 1998) endete die fünfjährige Antragsfrist am 30.6.2003, sodass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand längstens bis 30.6.2008 zulässig gewesen wäre.

Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag datiert vom 24.8.2012 und war daher schon gemäß § 309 BAO nicht mehr zulässig.

Darüber hinaus war eine neuerliche Entscheidung betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch im Hinblick auf die Berufungsentscheidung vom 19.12.2008 nicht mehr zulässig. Auch im Beihilfenverfahren gilt der Grundsatz, dass über eine bereits entschiedene Verwaltungssache (res iudicata) nicht neuerlich abgesprochen werden kann, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (Stoll, BAO, 944). Das Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2009 bedeutet ebenso wenig eine Änderung der Rechtslage wie die Berufungsentscheidung vom 15.4.2010 im fortgesetzten Verfahren oder der ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.7.2012, der aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges offenkundig "Auslöser" für den neuerlichen Wiedereinsetzungsantrag war. Es liegt hier lediglich eine Änderung der rechtlichen Beurteilung (des Beihilfenanspruches für die Söhne des Berufungswerbers) vor. Eine Änderung der Rechtslage, somit eine Änderung gesetzlicher Bestimmungen liegt dagegen nicht vor. Abgesehen davon hätte sich an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etwas ändern müssen, damit eine neuerliche Antragstellung und Entscheidung über diese Verwaltungssache zulässig gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Auch in den tatsächlichen, für die Wiedereinsetzung maßgebenden bzw. ins Treffen geführten Umständen ist keine wesentliche Änderung eingetreten. Es besteht im Hinblick auf den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Abwarten einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem gleich gelagerten Fall (das keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt - siehe die Entscheidungsgründe in der Berufungsentscheidung vom 19.12.2008), und dem Ergehen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im "Parallelverfahren" (betreffend die Söhne des Berufungswerbers). Abgesehen davon liegt in keinem Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 308 BAO vor.

Zum Berufungsvorbringen, dass die Behörde den Wiedereinsetzungsantrag auch als Wiederaufnahmeantrag interpretieren hätte müssen, wenn sie schon davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht vorlägen, wird bemerkt, dass der Antrag vom 24.8.2012 ausdrücklich als "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" bezeichnet, und ausdrücklich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden war. Eine Antragsumdeutung kommt in einem solchen Fall von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 27.2.2008, 2008/13/0001). Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte maßgebend. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen auch andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (Ritz, BAO4, § 85 Tz 1 mwN).

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erging daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2) Zinsen für rückwirkende Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen

Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Das bedeutet, dass jeder verwaltungsbehördliche Vollzugsakt materiell und formell auf das Gesetz zurückführbar sein muss. Es müssen sowohl Tatbestand und Rechtsfolge (materielles Recht), als auch das zur Vollziehung zuständige Organ (Behördenkompetenz) und sein Vorgehen (Verfahren) gesetzlich geregelt sein.

Bestimmungen über den Ausgleich von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen enthält beispielsweise die Bundesabgabenordnung in ihrem § 205, in dem die Verzinsung von Abgabenansprüchen betreffend Einkommensteuer und Körperschaftsteuer geregelt ist (Anspruchszinsen). Eine weitere Zinsenbestimmung findet sich in § 205a BAO (Berufungszinsen). Der Gesetzgeber hat jedoch keine Gewährung von Zinsen bei rückwirkender Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen vorgesehen. Dies liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Es besteht daher mangels gesetzlicher Normierung kein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung von Zinsen aus der rückwirkenden Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen. Wird von der Partei dennoch ein solcher Anspruch geltend gemacht, so hat eine den Antrag zurückweisende Erledigung zu ergehen (vgl. Stoll, BAO, 2999 mwN).

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erging daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Linz, am 13. Mai 2013