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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel VII Zollanmeldung - Normales Verfahren
- Kapitel 1 Schriftliche Zollanmeldung
- Abschnitt 2 Für die Zollanmeldung zu verwendende Vordrucke
Artikel 211
Die Zollanmeldung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, zugelassen ist.
Soweit erforderlich können die Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaates vom Anmelder oder seinem Vertreter in diesem Mitgliedstaat eine Übersetzung der Zollanmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. Die Übersetzung tritt an die Stelle der entsprechenden Angaben in der Zollanmeldung.
Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Zollanmeldung immer dann in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats auszufüllen, wenn sie in diesem Staat auf anderen als den der Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ursprünglich vorgelegten Anmeldevordrucken abgegeben wird.