Richtlinie des BMF vom 20.03.2014, BMF-010222/0006-VI/7/2014 gültig ab 20.03.2014

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 42 ANHÄNGE
  • 42.5 Beispielsammlung
  • 42.5.4 § 16 EStG 1988

42.5.4.5 Rz 10343 bis Rz 10366

10343

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Familienzusammenführung - Berufsoffizier des Bundesheeres (Rz 343 und Rz 354)

(1994)

Der Antragsteller ist Berufsoffizier des Bundesheeres. In der Zeit vom 28.7. bis 29.8.1992 war er im Rahmen der Assistenzleistung des Bundesheeres nach Neusiedl am See dienstzugeteilt. Für die Dauer dieser Dienstzuteilung bestand ein Verbot, den Einsatzraum zu verlassen. Für Fahrten der Ehegattin nach Neusiedl wurden unter dem Titel "Familienzusammenführung" für vier Besuche Kilometergeld im Betrag von S 12.143,20 (2.824 km x S 4,30) als Werbungskosten geltend gemacht.

Gemäß den LStR 2002 sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Abzugsfähig können daher nur Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zu seinem Familienwohnsitz und zurück sein. Mit dem Aufenthalt in einer Kaserne wird aber kein neuer Familienwohnsitz begründet.

10345

Familienheimfahrten - Kein Familienwohnsitz am Arbeitsort (Rz 345)

(2003)

Zahlreiche Familien haben den Familienwohnsitz in Gebieten mit einem geringen Arbeitsplatzangebot. Ein (Ehe)Partner geht einer Beschäftigung in einem Ballungszentrum nach und hat eine Schlafstelle (kleine Wohnung) am Arbeitsort, der andere (Ehe)Partner wohnt ganzjährig am Familienwohnsitz, erzielt keine Einkünfte und widmet sich der Kindererziehung. Die Kinder besuchen die Schule am Familienwohnsitz.

Stehen Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung zu, obwohl diese nicht nur vorübergehend vorliegt, aber auf Grund der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile ein Wohnsitzwechsel nicht zugemutet werden kann?

Im gegenständlichen Fall ist die Wohnung am Arbeitsort (im Ballungszentrum) als Familienwohnsitz nicht geeignet. Die Kinder besuchen die Schule am Familienwohnsitz, der (Ehe)Partner widmet sich der Kindererziehung und erzielt keine Einkünfte. Der Familienwohnsitz stellt den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar und ist kein "Wochenenddomizil" oder "Zweitwohnsitz". Die Wohnsitzverlegung von strukturschwachen Regionen in ein Ballungszentrum ist mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und daher nicht zumutbar. Ein Werbungskostenabzug auf Grund der doppelten Haushaltsführung ist für die Dauer des Vorliegens der Voraussetzungen möglich.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Familienheimfahrten von Gastarbeitern (Rz 345)

(1994)

Vermehrt machen Gastarbeiter Aufwendungen für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend. Nach den LStR wären diese Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten anzuerkennen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn dem (verheirateten) Gastarbeiter die Verlegung seines Familienwohnsitzes nach Österreich aufgrund des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich ist?

Wenn den Angehörigen des in Österreich tätigen Gastarbeiters die Verlegung des Familienwohnsitzes nachweislich ausschließlich auf Grund der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht möglich ist, kann von einer privat veranlassten Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Einzugsbereichs des Beschäftigungsortes solange nicht gesprochen werden, als dieser Hinderungsgrund nicht weggefallen ist.

10347

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten bei Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Arbeitsort (Rz 347)

(2008)

Der Familienwohnsitz befand sich in der Nähe des Arbeitsplatzes des Steuerpflichtigen. Nunmehr wird er aus privaten Gründen in unüblich weite Entfernung verlegt. Die Ehegattin tritt am neuen Familienwohnsitz ein Dienstverhältnis an und erzielt relevante Einkünfte.

Stehen dem Steuerpflichtigen Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten zum neuen Familienwohnsitz zu? Gilt auch hier die Aussage der LStR 2002 Rz 345a, wonach die Frage der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen ist?

Folgt man dem Erkenntnis des VwGH 21.06.2007, 2005/15/0079, in dem der Gerichtshof erstmalig die "Jahresbetrachtung" ins Spiel brachte, erscheint eine spätere Prüfung, ob der Familienwohnsitz in einem früheren Jahr vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde oder von vornherein in unüblich weiter Entfernung vom Arbeitsort gewählt wurde, nicht angebracht. Faktum ist, dass im Veranlagungsjahr durch die Berufstätigkeit der Ehegattin am Familienwohnsitz eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung möglich ist.

10349

§ 16 EStG 1988 - Voraussetzung für doppelte Haushaltsführung bei zeitlich befristeter Tätigkeit (Rz 349)

(2009)

Ein deutscher Staatsbürger ist an der Universität Wien unselbständig erwerbstätig. In den Veranlagungsjahren 2005 und 2006 übernimmt er an einer anderen österreichischen Universität eine Vertretungsprofessur und bezieht von Wintersemester 2005/2006 bis Wintersemester 2006/2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus zwei Dienstverhältnissen. Seit dem Sommer 2005 lebt der Steuerpflichtige in einer Lebensgemeinschaft (Wohnung in Wien). Die Lebensgefährtin bezieht steuerlich relevante Einkünfte. An den Tagen, an denen er an der anderen Universität tätig ist, nächtigt er tageweise in einem Hotel und ab März 2006 in einem Studentenheim in der anderen Universitätsstadt (Abschluss von Mietverträgen jeweils über mehrere Monate). Beginnend mit Februar 2007 hat er einen Lehrauftrag an einer ausländischen Universität angenommen und hat mit seiner Lebensgefährtin Österreich (vorübergehend) verlassen.

Stehen die Aufwendungen für die vorübergehende doppelte Haushaltsführung für das Hotelzimmer zu? Auf die LStR 2002 Rz 349 wird verwiesen. Hauptgrund für diese Anfrage ist die UFS-Entscheidung, RV/0356-I/08 vom 30. Dezember 2008, dass in einem tageweise gemieteten Hotelzimmer keine Wohnung zu erblicken ist und damit keine doppelte Haushaltführung vorliegt.

Im Anlassfall liegen die Voraussetzungen entsprechend LStR 2002 Rz 346 vor. Die Vertretungsprofessur ist befristet angelegt und die doppelte Haushaltsführung ab Vorliegen der Lebensgemeinschaft beruflich bedingt. Absetzbar sind die Kosten einer zweckentsprechenden Wohnung.

Die Höhe der Aufwendungen für eine zweckentsprechende Unterkunft am Beschäftigungsort errechnet sich anhand folgender Kriterien:

  • Miete einer Wohnung: Miete, Betriebskosten und Einrichtungskosten bezogen auf eine Kleinwohnung (maximal 55 - 60 m2; auch die Höhe der Miete ist zu berücksichtigen)
  • Kauf einer Wohnung: AfA, Betriebskosten und Einrichtungskosten bezogen auf eine Kleinwohnung (ebenfalls maximal 55 - 60 m2)
  • Vorübergehende Hotelunterkunft: bis 2.200 Euro monatlich

Die in LStR 2002 Rz 349 angeführte Obergrenze von 2.200 Euro kann bei Miet- und Eigentumswohnungen nur ausnahmsweise erreicht werden, wenn die Wohnkosten am Ort der Berufsausübung exorbitant hoch sind, was innerhalb des österreichischen Bundesgebietes auszuschließen ist.

Wendet der Steuerpflichtige für die Unterkunft einen Betrag auf, der der Deckung eines zweckentsprechenden Wohnbedürfnisses dient, dann ist die tatsächliche Größe der Unterkunft oder eine eventuelle Mitbenützung der Wohnung (zB durch studierende Kinder) unbeachtlich.

Soweit die Hotelkosten - unter Berücksichtigung der Anzahl der monatlichen Nächtigungen - den Betrag von 2.200 Euro nicht überschreiten, bestehen keine Bedenken gegen eine Berücksichtigung dieser, während der Übergangsphase (bis zum Erhalt eines Zimmers im Studentenheim) angefallenen Kosten.

10354

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Familienheimfahrten / Familienunterkunft (Rz 354)

(2003)

Von einem Steuerpflichtigen werden Familienheimfahrten an den Familienwohnsitz in der Slowakei geltend gemacht. Die Gattin ist nicht berufstätig. Am Beschäftigungsort wohnt der Antragsteller in einer Firmenunterkunft.

Stehen Werbungskosten für Familienheimfahrten auf Grund des Fehlens einer familiengerechten Unterkunft am Dienstort zu? Muss eine Verpflichtung durch den Arbeitgeber zur Benützung dieser Firmenunterkunft bestehen?

Aufwendungen für Familienheimfahrten stehen unabhängig davon zu, ob der Arbeitnehmer das Firmenquartier freiwillig oder über Auftrag des Arbeitgebers benützt. Die allgemeinen Aussagen zu Familienheimfahrten (Rz 354 ff) sind zu beachten.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Familienzusammenführung - Berufsoffizier des Bundesheeres (Rz 343 und Rz 354)

Siehe Rz 10343

10356

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Familienheimfahrten eines Beamten während eines UNO- Auslandseinsatzes (Rz 356)

(1997)

Der Abgabepflichtige, der über eigenen Wunsch in der Zeit vom 6. März 1995 bis 7. Februar 1996 beim österr. UNO-Polizeikontingent auf Haiti tätig war, erhielt für diese Zeit weiterhin seine um die Nebengebühren gekürzten Bezüge als Gendarmeriebeamter ausbezahlt. Darüber hinaus wurde ihm für das Kalenderjahr 1995 eine nach den Bestimmungen des Auslandseinsatzzulagengesetzes, BGBl. Nr. 365/1991, gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988 steuerfrei behandelte Auslandseinsatzzulage in Höhe von 245.858 S gewährt. Überdies erhielt er zusätzlich eine von den Vereinten Nationen gewährte Zulage von ca. 240.000 S.

Im Kalenderjahr 1995 wurden vom Abgabepflichtigen zwei Familienheimfahrten während des UNO-Auslandseinsatzes vorgenommen. Die ihm daraus erwachsenen Flugkosten von 27.420 S machte er als Werbungskosten bei den Einkünften geltend.

Können die Aufwendungen (Familienheimfahrten) als Werbungskosten anerkannt werden?

Die durch die Auslandstätigkeit entstandenen (dem Grunde nach) abzugsfähigen Aufwendungen sind bei Ermittlung der Werbungskosten den steuerfreien Kostenersätzen, die für den Auslandseinsatz gewährt wurden, gegenzurechnen. Sofern die für die Auslandstätigkeit erhaltenen steuerfreien Bezüge höher sind als die damit verbundenen abzugsfähigen Aufwendungen (zB Kosten der Wohnung am Einsatzort, Familienheimfahrten), liegen diesbezüglich keine Werbungskosten vor.

10358

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Aus- bzw. Fortbildungskosten (Rz 358)

(2003)

Der Antragsteller ist bis Februar 2001 bei einer Firma tätig, danach arbeitslos und ab 2.3.2001 bei einer anderen Firma als Leiter für Finanz-, Rechnungswesen und Controlling beschäftigt. Im Jänner besucht er einen eintägigen Interviewskills-Workshop (Kosten 26.316 S), von Jänner bis März besucht er einen Coaching-Lehrgang (Kosten 28.320 S).

Beim Interviewskills-Workshop handelte es sich um eine Einzelsession, bei der der spezielle Schwerpunkt auf der Vorbereitung für zukünftige Job-Interviews lag (Roleplays, Video-Feedback, Feedback zur Gesprächsführung sowie Gesprächsführungsunterlagen). Laut Auskunft des Steuerpflichtigen handelte es sich um ein Intensivtraining, um bei der Suche nach einem neuen Job bei den Bewerbungsgesprächen bestehen zu können (Erarbeitung Lebenslauf, Training für Bewerbungsgespräche).

Coaching-Ausbildung: Die Ausbildung zum Coach beinhaltete verschiedene Kommunikationsmodelle wie NLP (Ziele für sich und andere zu formulieren, guten Kontakt und Vertrauen aufzubauen, Lösungen für Probleme und Konflikte zu finden, die eigenen Wünsche und Vorhaben kreativ und erfolgreich zu verwirklichen) und DISG-Persönlichkeitsmodell (man erfährt, wie man sich selbst und andere besser verstehen und unterstützen kann, wie man Teams und Einzelpersonen auf ihrem Weg zum Erfolg zielgerichtet begleitet). Die bei dieser Ausbildung erworbenen Fähigkeiten sind laut Steuerpflichtigem wesentlich für zukünftige Führungsaufgaben.

Stellen die Kosten für den Interviewskills-Workshop sowie die Coaching-Ausbildung abzugsfähige Fortbildungskosten dar?

Werden ein Interviewskills-Workshop oder eine Coaching-Ausbildung - anders als ein allgemeines Karriereberatungsprogramm (Rz 230a) - im Zusammenhang mit einer oder mehreren bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle(n) besucht, sind die dafür getätigten Aufwendungen (vorweggenommene) Werbungskosten.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Aus- und Fortbildung einer Pastoralassistentin (Rz 358)

(2002)

Die Antragstellerin erhielt im Kalenderjahr 2000 unter anderem einen Bezug von "Pastorale Berufe - Diözese XY" als Pastoralassistentin. Sie machte folgende Werbungskosten geltend:

1. Aufwendungen (Fahrtkosten, Seminarkosten, Übernachtungskosten) für zwei Seminare im Rahmen der Ausbildung in systemischer Familientherapie, veranstaltet vom Österreichischen Arbeitskreis für Gruppendynamik und Gruppentherapie sowie für Supervisionen im Rahmen dieser Ausbildung.

Nach Abschluss der Ausbildung in systemischer Familientherapie erlangt die Antragstellerin die Berechtigung zur Ausübung einer eigenständigen psychotherapeutischen Tätigkeit.

2. Aufwendungen für das Fortbildungsseminar "Spirituell-systemische Psychotherapie" (Fahrtkosten, Seminarkosten, Übernachtungskosten), veranstaltet von einem Dipl. Psychologen und Psychotherapeuten für systemische Familientherapie, Integrative Gestaltungstherapie und Individualpsychologie.

Handelt es sich bei der Ausbildung in systemischer Familientherapie zur eigenständigen Therapeutin um eine Ausbildung, bei der ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt (Pastoralassistentin)?

Die Aufgaben einer Pastoralassistentin umfassen unter anderem die Kinder- und Jugendarbeit, den Aufbau und die Begleitung von Jugendzentren, den pastoralen Dienst in der Pfarrgemeinde, das Kranken- und Altenpastoral und die Krankenhausseelsorge. Im Rahmen der Ausbildung zur Pastoralassistentin liegt einer der Schwerpunkte auf dem Gebiet der Psychologie und Pädagogik. Da sich daher sowohl Pastoralassistenten als auch Psychotherapeuten um die "Seele sorgen", handelt es sich um Tätigkeiten, die zueinander in einem verwandten Verhältnis stehen. Die Aufwendungen einer Pastoralassistentin im Zusammenhang mit der Ausbildung in systemischer Familientherapie sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Berufsfortbildung eines Sachwalters (Rz 358)

(2001)

Der Abgabepflichtige ist Jurist und beim NÖ Verein für Sachwalterschaft angestellt. Ab Herbst 1999 absolviert er beim Verein für Psychosoziale und Psychotherapeutische Aus-, Fort- und Weiterbildung in seiner Freizeit das "Curriculum Mediation".

Teilnahmevoraussetzungen sind ua. eine abgeschlossene psychosoziale Ausbildung, Wirtschaftsausbildung, juristische Ausbildung oder medizinisch-psychologische Ausbildung. Die Bildungsmaßnahme dauert drei Semester. Dabei werden Fähigkeiten vermittelt, um in Familie, Gruppe oder Team mediatorisch tätig sein zu können. Die Kosten für das Jahr 2000 beliefen sich auf insgesamt ca. 90.000 S (zur Gänze vom Antragsteller zu tragen). Am Ende des Curriculums wird ein Zertifikat über die Absolvierung ausgestellt.

Die Geltendmachung als Werbungskosten hat der Steuerpflichtige damit begründet, dass er als Sachwalter und Jurist mit Menschen in Konfliktsituationen zu tun hat und daher die Fähigkeit der Vermittlung wesentlich für eine erfolgreiche Berufsausübung sei.

Stellen die Ausgaben für das Curriculum Mediation Werbungskosten dar?

Mediation ist die freiwillige Konfliktregelung mit Unterstützung eines nicht entscheidungsbefugten, neutralen, allparteilichen, unbeteiligten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten mit dem Ziel, eine von den Konfliktparteien eigenverantwortlich erarbeitete Vereinbarung zu erreichen, die den Interessen und Bedürfnissen der Beteiligten bestmöglich entspricht.

Im Hinblick auf die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen als Jurist beim Verein für Sachwalterschaft kann der angeführte Kurs als Fortbildungsmaßnahme angesehen werden. Die diesbezüglichen Kosten sind abzugsfähig.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Fortbildung zur Sicherheitsfachkraft (Rz 358)

(2000)

Der Arbeitnehmer ist als Mechaniker in einer Kfz- Werkstätte beschäftigt. Nachdem er in den Jahren 1996 und 1997 die Kfz-Meisterprüfung als eine der möglichen Zulassungsvoraussetzungen absolviert hat, besuchte er 1998 eine vom Wirtschaftsförderungsinstitut NÖ veranstaltete Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte, BGBl. Nr. 277/1995).

Laut Bestätigung des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer "auch als Sicherheitsfachkraft " eingesetzt.

Sind die Aufwendungen für die Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte als Ausbildungs- oder als Fortbildungskosten zu werten?

Gemäß § 3 Abs. 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) hat ein Arbeitgeber für eine Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der er nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.

Als Sicherheitsvertrauensperson dürfen laut § 10 Abs. 6 ASchG nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Arbeitgeber haben den Sicherheitsvertrauenspersonen unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.

Da es sich bei der "Ausbildung" zur Sicherheitsfachkraft um eine Bildungsmaßnahme handelt, die nicht zur Erlangung eines anderen Berufes dient, sondern zur Erlangung von Wissen, das der Steuerpflichtige im Rahmen seines derzeit ausgeübten Berufes benötigt, stellen die Aufwendungen dafür Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 dar.

Zu beachten ist, dass allfällige (nicht steuerpflichtig behandelte) Kostenersätze durch den Arbeitgeber in Abzug zu bringen sind.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Fortbildungskosten eines Arztes (Rz 358)

(2000)

  • Ein praktischer Arzt besucht in London am Institut für Hygiene und Tropenmedizin einen zweijährigen Lehrgang für Tropenmedizin mit dem Ausbildungsziel "Facharzt für Tropenmedizin". Während dieses zweijährigen Lehrganges erzielt er keinerlei Einkünfte.
  • Ein Steuerpflichtiger, der das Medizinstudium abgeschlossen, aber noch keine Arztpraxis eröffnet hat, absolviert in der Schweiz eine mehrjährige Ausbildung zum Psychologen.
  • Ein Intensivmediziner besucht einen mehrmonatigen "Ausbildungslehrgang für Akupunktur".

Liegt in diesen Fällen "Berufsausbildung" oder "Berufsfortbildung" vor?

Fortbildungskosten dienen dazu, in dem jeweils ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Für die Klärung der damit wesentlichen Frage nach der Berufsidentität ist unter Bedachtnahme auf Berufszulassungsregeln das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des betreffenden Berufes darstellt (vgl. VwGH 19.3.1997, 95/13/0238, 0239). Mit der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes ist das Berufsbild des Arztes erfüllt, sodass sämtliche danach erfolgende medizinische Weiterbildungen oder Spezialisierungen als Berufsfortbildung anzusehen sind. In den Fällen 1 und 3 liegt daher Berufsfortbildung vor.

Nicht abzugsfähige Berufsausbildung liegt dagegen vor, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Ein Zweitstudium kann aber ausnahmsweise dann als Werbungskosten anerkannt werden, wenn schon das Erststudium wesentliche Grundlage für die Berufsausübung ist und das Zweitstudium seiner Art nach geeignet ist, den für die praktische Berufsausübung bereits gegebenen Wissensstand weiter auszubauen (vgl. VwGH 7.4.1981, 2763/80). In diesem Fall ist es aber erforderlich, dass der jeweilige Beruf bereits ausgeübt wird. Im Fall 2 liegt daher ebenfalls Berufsfortbildung vor.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Aus- oder Fortbildung eines Berufsschullehrers (Rz 358)

(2000)

Der Arbeitnehmer hat eine PädAk-Ausbildung für Deutsch und Religion absolviert und ist Fach- und Berufsschullehrer. Er absolviert neben seiner Berufstätigkeit ein viersemestriges Studium, das von einer österreichischen Einrichtung in Zusammenarbeit mit einer englischen Universität durchgeführt und mit dem Grad "Master of Education" abgeschlossen wird. Die Zahlung der Studiengebühren erfolgt verteilt auf die Jahre 1998, 1999 und 2000. Zielgruppe des Studiums sind Lehrer und Bildungsbeauftragte, wobei Aufnahmevoraussetzungen ein Lehramtsstudium oder Matura in Verbindung mit mehrjähriger Erfahrung als Bildungsbeauftragter sind. Der geplante Zeitaufwand beträgt ca 360 Stunden pro Semester, wobei in den ersten drei Semestern knapp ein Viertel auf Präsenzstudium und der Rest auf Selbststudium entfallen. Das vierte Semester dient der Abfassung einer Diplomarbeit.

Der Studienplan umfasst: Grundlagen praxisorientierter Forschung, Lehrplankonstruktion/Lehrplanmodelle, Entwicklungen im europäischen Pflichtschulwesen, Naturwissenschaften im Pflichtschulbereich, Erziehung/Unterricht/Ideologien und ein Gruppenprojekt.

Im Lehrgangsprogramm wird zwar das Wort "postgraduate" erwähnt, jedoch soll ua die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten vermittelt werden, was nach österreichischer Auffassung bereits Aufgabe eines (Erst)Studiums an einer Universität (=wissenschaftliche Hochschule) wäre. Dies deutet darauf hin, dass sich das gegenständliche Studienangebot eher nicht an Lehrer mit Universitätsabschluss richtet, sondern insbesondere an Lehrer, die ihre Ausbildung an einer PädAk erhalten haben.

Sind die Studiengebühren - unter Beachtung der jeweiligen Grundvoraussetzungen - und die sonstigen Aufwendungen für das Studium als Werbungskosten abzugsfähig?

Die Aufwendungen für das Studium sind abzugsfähig, weil durch das gegenständliche Studium für den Arbeitnehmer kein neues Berufsbild entsteht; es liegen Fortbildungskosten vor. Es ist nicht zu erkennen, dass nach Abschluss des Studiums dem Arbeitnehmer ein konkreter anderer Beruf als der eines Lehrers an einer Berufsschule offen stehen würde. Dass das gegenständliche Studium für den Arbeitnehmer im bisherigen Beruf nützlich ist, kann nicht bestritten werden.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Rz 358 und Rz 366)

Siehe Rz 10366

10358a

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Ordentliches Universitätsstudium als umfassende Umschulung (Rz 358a und Rz 365)

(2005)

Z. P. (Jahrgang 1979) legte im Juni 1998 an einer AHS die Matura ab und studiert seit Oktober 1998 an der Uni Wien Volkswirtschaft. Sein Vater bezieht laufend für ihn die Familienbeihilfe, da der Sohn noch in Ausbildung steht (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967).

Seit Juli 1999 ist Z. P. neben seinem Studium bei verschiedensten Firmen geringfügig beschäftigt und seit Mai 2002 Angestellter bei verschiedenen Personalleasing-Firmen, wobei die Einkünfte aus nsA im Kalenderjahr 2003 10.287,39 Euro ausmachen und somit familienbeihilfenschädlich wären.

Können Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium als Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen in Frage kommen, wenn vor Beginn des Studiums nie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, sondern lediglich das Studium durch diverse Einkünfte aus nsA (mit)finanziert wird? Bei voller Berücksichtigung der Werbungskosten für Umschulungsmaßnahmen würde das zu versteuernde Einkommen unter der beihilfenschädlichen Grenze von 8.725 Euro fallen und es stünde für das gesamte Kalenderjahr 2003 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 2.443,20 Euro zu.

Können Kosten für PC und Internet, die (nahezu) ausschließlich im Zusammenhang mit dem Studium anfallen, Werbungskosten im Zusammenhang mit Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen darstellen?

Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium sind auch dann als Umschulungsmaßnahme abzugsfähig, wenn vor Beginn des Studiums nie eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, sondern lediglich das Studium durch eine berufliche Tätigkeit (mit)finanziert wird (Rz 358a). Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die zu Einkünften führt (d.h. auch Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen). Auch wenn die berufliche Tätigkeit erst nach Beginn des Studiums begonnen wird, liegt eine Umschulung vor.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen zählen nicht nur die Studiengebühren, sondern alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Universitätsstudium, und zwar auch dann, wenn durch die berücksichtigten Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben die für den Bezug der Familienbeihilfe maßgebliche Einkommensgrenze unterschritten wird.

Kosten für PC und Internet, die im Zusammenhang mit dem Studium anfallen, sind typische Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Universitätsstudium als Umschulungsmaßnahme; hinsichtlich eines auszuscheidenden Privatanteiles siehe Rz 339.

10359

§ 16 EStG 1988 - Werbungskosten von Lehrer/inne/n im Zusammenhang mit Seminaren der Pädagogischen Institute (Rz 359)

(2009)

Ein Arbeitgeber bietet den Arbeitnehmern Bildungsmaßnahmen, die im Interesse des Arbeitgebers stehen. Ein Teil der Kosten ist vom Arbeitnehmer zu zahlen.

Im gegenständlichen (bereits vom UFS entschiedenen) Fall handelt es sich um das Seminar "Lifestyle- und Anti Aging Medizin", welches eine AHS-Biologielehrerin am Pädagogischen Institut besuchte. Als Werbungskosten wurden Fahrtkosten und der Aufpreis für ein Einbettzimmer geltend gemacht. Die Kurskosten und sonstige Unterbringungskosten wurden vom Arbeitgeber getragen. Als Nachweis für die Werbungskosten wurde die Teilnehmerliste (homogener Teilnehmerkreis, dh. ausschließlich Lehrer/innen) vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ausschließlich im Interesse der Schule erfolgt sei, um den Schülern im Rahmen des Biologieunterrichtes neueste medizinische Erkenntnisse zugänglich zu machen.

In der dazu ergangenen Entscheidung des UFS 05.02.2009, RV/0202-W/09 heißt es:

Ob tatsächlich eine auf die Berufsgruppe der Lehrer zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt oder ob es sich um eine Bildungsmaßnahme handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen, ist grundsätzlich anhand der Lehrinhalte des Seminars zu prüfen.

Dies erübrigt sich jedoch im gegenständlichen Fall deshalb, weil das streitgegenständliche Seminar "Lifestyle- und Anti Aging Medizin" ausdrücklich in der Auflistung der vom BM für Unterricht und Kunst für österreichische AHS-Lehrer angebotenen Fortbildungsveranstaltung genannt wird. Auch wenn der Titel des Seminars den Eindruck erwecken mag, dass das in diesem Seminar vermittelte Wissen von allgemeiner Natur ist, so handelt es sich dabei doch um ein Bundesseminar, das vom Pädagogischen Institut veranstaltet wurde und ausschließlich Lehrern an AHS Österreichs zugänglich war. Damit steht fest, dass sich die Bildungsmaßnahme an einen homogenen Teilnehmerkreis richtete. … Da die Teilnahme an einem Seminar mit einem homogenen Teilnehmerkreis ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit des Seminars ist (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG, § 16 EStG 1988 Anm. 140), war davon auszugehen, dass es sich um berufsspezifische Fortbildung handelt.

Ist für die Frage der Anerkennung von Werbungskosten zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Fortbildung vorliegt, oder ob es sich um eine Fortbildungsveranstaltung handelt, die auch für Angehörige verschiedener Berufsgruppen von allgemeinem (privaten) Interesse ist (VwGH 26.11.2003, 99/13/0160; VwGH 29.01.2004, 2000/15/0009). Reicht es (wie in obiger Entscheidung ausgeführt), wenn ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und das Seminar vom Arbeitgeber (Pädagogischen Institut) angeboten wird?

Ist in allen Fällen, in welchen eine private Mitveranlassung unterstellt wird, der vom Arbeitgeber getragenen Anteil der Kosten im Rahmen der Lohnverrechnung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen?

Gemäß § 26 Z 3 EStG 1988 gehören Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (siehe auch LStR 2002 Rz 696).

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Aus- und Fortbildungsbegriff gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ist nicht ident mit jenem des § 26 Z 3 EStG 1988. Bildungsmaßnahmen, die nach der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 der Privatsphäre zuzurechnen sind, führen, wenn sie im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden, nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Beispielhaft dafür sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die zwar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, aber auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem (privaten) Interesse sind, und daher nicht zu Werbungskosten führen (siehe LStR 2002 Rz 359). Werden derartige Kurse vom Arbeitgeber gezahlt, dann führen sie, sofern ein betriebliches Interesse gegeben ist, nicht zu Einkünften (dh. keine Hinzurechnung der Kurs- und Unterbringungskosten als Sachbezug). Kein betriebliches Interesse liegt vor, wenn nicht der Ausbildungsinhalt, sondern ein Unterhaltungswert im Vordergrund steht.

Ist für Bildungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die den Kriterien des § 26 Z 3 EStG 1988 entsprechen, vom Arbeitnehmer ein Kostenbeitrag zu leisten, dann ist für die Qualifizierung dieser Kosten als Werbungskosten zu prüfen, ob der entsprechenden Bildungsmaßnahme Werbungskostencharakter zukommt. Ist dies nicht der Fall, weil eine nach der Rechtsprechung private Mitveranlassung vorliegt, dann ist der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers nicht abzugsfähig.

Im gegenständlichen Fall ist der UFS offensichtlich davon ausgegangen, dass der Bildungsmaßnahme (auch ohne Kostentragung durch den Arbeitgeber) Werbungskostencharakter zukommt.

Wäre hingegen die im betrieblichen Interesse durchgeführte Aus- oder Fortbildung mit einer privaten Mitveranlassung verbunden gewesen, dann sind Kostenbeiträge des Arbeitnehmers nicht abzugsfähig. Dies führt aber nicht dazu, dass der vom Arbeitgeber getragene Kostenanteil zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis führt.

Ist der Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme verpflichtetet, ist dies ein Hinweis, dass hinsichtlich des Kostenbeitrages des Arbeitnehmers Werbungskosten vorliegen können.

Bei Arbeitnehmern, die auf Grund ihrer Stellung im Unternehmen (zB als Geschäftsführer) Einfluss auf Teilnahme, Gestaltung und Zeitpunkt der Bildungsmaßnahme haben, ist hinsichtlich der Prüfung, ob ein betriebliches Interesse im Sinne des § 26 Z 3 EStG 1988 vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen. Eine (nicht untergeordnete) private Mitveranlassung führt zu einem steuerpflichtigen Sachbezug, ausgenommen diese Bildungsveranstaltung ist auch für andere Arbeitnehmer des Arbeitgebers vorgesehen.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Aufwendungen für den NLP- Practitioner als Umschulungskosten (Rz 359)

(2005)

Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist. Aufgrund des vermittelten Wissens stellen Aufwendungen für NLP-Ausbildungen keine abzugsfähigen Fort- bzw. Ausbildungskosten dar.

Die NLP-Practitioner Ausbildung wird nach den Richtlinien des Österreichischen Dachverbandes für NLP (ÖDV-NLP) durchgeführt, schließt mit dem international anerkannten Zertifikat zum NLP-Practitioner ab und ermöglicht die Teilnahme an der NLP-Master Practitioner Ausbildung.

Können die Aufwendungen für den NLP-Practitioner als umfassende Umschulungsmaßnahme angesehen werden und als Werbungskosten abgesetzt werden?

Wie ist vorzugehen, wenn die Bildungsmaßnahme absolviert wird und die Tätigkeit anschließend nicht ausgeübt wird?

Die Aufwendungen für den NLP-Practitioner und den NLP-Master Practitioner sind keine Umschulungskosten, weil sie auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind und nicht derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen.

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Kunst- und Gestaltungstherapie - Keine Aus- oder Fortbildung (Rz 359)

(2001)

Vermehrt werden von Bediensteten in Lehrberufen Aufwendungen betreffend Gestaltungstherapie als Werbungskosten geltend gemacht. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine Volksschullehrerin, die am Institut für Kunst und Therapie (IKT) in München einen vierjährigen Lehrgang in Kunst- und Gestaltungstherapie absolviert.

Nach dem Programminhalt wird unter Kunst- und Gestaltungstherapie eine Therapieform verstanden, die heute kaum mehr in einer Klinik fehlt. Auch im ambulanten Bereich wird sie zunehmend eingesetzt. Ihre Besonderheit ist, dass sie den ganzen Menschen erfasst, als physisches, psychisches und geistiges Wesen. Der Gestaltungsprozess umfasst Ausdruck und Verarbeitung psychischer Inhalte. Ein Bildungsschwerpunkt besteht unter vielen anderen im bildnerischen Arbeiten, welcher im Regelunterricht sowie in unverbindlichen Übungen zur Anwendung kommen kann.

Aufnahmevoraussetzungen für die Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme sind:

  • persönliche Eignung für therapeutische Arbeit,
  • der Nachweis eigener bildnerischer Arbeit,
  • ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium in einem humanwissenschaftlichen oder künstlerischen Fach,
  • Ausnahmen davon sind bei besonderer Eignung möglich, in diesem Fall sind eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem psychosozialen Beruf und mindestens drei Jahre Berufserfahrung nachzuweisen.

Die Bildungsmaßnahme dauert insgesamt vier Jahre. Sie ist vom Arbeitsamt, vom Berufsverband (Deutscher Fachverband für Kunst- und Gestaltungstherapie, DFKGT) und von der Deutschen Gesellschaft für künstlerische Therapieformen und Therapie mit kreativen Medien (DGKT), dem Dachverband der Kunst- und Kreativitätstherapeuten, anerkannt. Studierende und AbsolventInnen können diesen Verbänden beitreten. Auf Ansuchen erfolgt eine Graduierung, welche zur Führung des Titels Kunsttherapeutin grad. DGKT bzw. DFKGT berechtigt und mit dem Status eines graduierten Mitgliedes verbunden ist.

Ist diese Bildungsmaßnahme als Berufsaus- oder -fortbildung zu qualifizieren, wenn laut Stellungnahme des Schulleiters eine vergleichbare Weiterbildungsmöglichkeit in Österreich nicht geboten wird und ein begründetes Interesse seitens der Schulleitung gegeben ist?

Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes kann nicht von einer Fortbildungsmaßnahme ausgegangen werden, vielmehr liegt eine Ausbildung zu einem neuen Beruf vor (Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen). Zu prüfen ist in der Folge, ob die neue Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist. Die Tätigkeit einer Volksschullehrerin ist mit Kunst- und Gestaltungstherapie nicht verwandt, sodass die Ausbildungskosten nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind.

10365

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Fortbildungskosten /zusätzliche Fahrtkosten (Rz 291 und Rz 365)

(1994)

Ein in Hollabrunn wohnhafter Stpfl. mit Arbeitsort in Wien besucht abends einen Fortbildungskurs in Wien und macht als Werbungskosten für den Fahrtaufwand die amtlichen Kilometergelder geltend. Stehen die Kilometergelder als Werbungskosten zu?

Besucht jemand am Arbeitsort einen Fortbildungskurs, so können daraus in der Regel keine zusätzlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Fortbildung am Arbeitsort geltend gemacht werden. Es entspricht nämlich nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand nach der Arbeit nach Hause fährt (im gegenständlichen Fall von Wien nach Hollabrunn) und anschließend wieder an den Arbeitsort zum Besuch eines Fortbildungskurses zurückkehrt (vgl. VwGH 14.6.1989, 88/13/0156). Aufwendungen für Fahrten von der Arbeitsstätte zur Fortbildungsstätte (zB für die Entfernung Büro - WIFI) stellen Werbungskosten dar.

§ 16 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 - Fahrtkosten zu Fortbildungsstätten (Rz 281, Rz 293 und Rz 365)

Siehe Rz 10293

§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 - Ordentliches Universitätsstudium als umfassende Umschulung (Rz 358a und Rz 365)

Siehe Rz 10358a

10366

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 - Vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten (Rz 358 und Rz 366)

(1999)

Eine Unternehmerprüfung ist neben der Meisterprüfung für Handwerksberufe bzw. der Befähigungsprüfung für viele gebundene Gewerbe eine verpflichtende Voraussetzung zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes. Sie kann von der fachlichen Prüfung getrennt als eigene Prüfung abgelegt werden. Weiters berechtigt die Unternehmerprüfung nach einem Jahr kaufmännischer Tätigkeit zum Erwerb des Gewerbescheines "Handel mit Waren aller Art". Die Unternehmerprüfung ist an keine Zulassungsvoraussetzung gebunden und "gewerbeneutral".

Der Prüfungsstoff umfasst die Gebiete Kommunikation und Verhalten, Marketing, Organisation, unternehmerische Rechtskunde, Rechnungswesen, Mitarbeiterführung und Personalmanagement. Die Absolventen mehrerer Schulen (zB Handelsakademie oder Handelsschule) sind von der Prüfung befreit.

Können die mit der Unternehmerprüfung im Zusammenhang stehenden Ausgaben als Werbungskosten angesehen werden?

Soweit die Unternehmerprüfung durch eine nichtselbständige Tätigkeit veranlasst ist (Fortbildung), sind die Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Da die Unternehmerprüfung eine verpflichtende Voraussetzung zur Ausübung bestimmter selbständiger Tätigkeiten ist, können die Aufwendungen auch vorweggenommene Betriebsausgaben darstellen.