Richtlinie des BMF vom 07.02.2013, BMF-010313/0080-IV/6/2013 gültig von 07.02.2013 bis 30.04.2016

ZK-0610, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung allgemein"

  • 0. Begriffsbestimmungen

0.5. Container

Ein Container (Behälter) ist ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank, abnehmbare Karosserie oder ein anderes ähnliches Gerät), das

  • ein ganz oder teilweise geschlossenes Behältnis zur Aufnahme von Gütern darstellt,
  • von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
  • besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
  • so gebaut ist, dass eine einfache Handhabung möglich ist, insbesondere bei Umladung von einem Beförderungsmittel auf ein anderes,
  • so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann und einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat.

Beladbare Plattformen (Flats) sind den Containern (Behältern) gleichgestellt.

Der Begriff Container (Behälter) umfasst Zubehör- und Ausrüstungsteile, die für die jeweilige Behälterart üblich sind, wenn sie mit den Behältern zusammen befördert werden. Der Begriff Container (Behälter) umfasst weder Fahrzeuge oder deren Zubehör und Ersatzteile noch Umschließungen.

0.6. Einfuhr

Verfahren zur Verbringung von Waren (Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren) aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

0.7. Empfänger

Empfänger ist die Person, der die Waren auszuliefern sind. Dem Wortsinn nach die Person, für die die Ware nach den vorhandenen Unterlagen und den Weisungen an den Frachtführer oder Spediteur bestimmt ist.

Aus dem Sinnzusammenhang der zollschuldrechtlichen Bestimmungen, wonach neben dem Anmelder auch der Empfänger (indirekt Vertretene) Zollschuldner werden soll, muss aber zusätzlich zur bloß beförderungsmäßigen Empfängerstellung berücksichtigt werden, dass der Empfänger wirtschaftlich die Eingangsabgaben tragen soll und daher auch materiell durch die ergehende Mitteilung über den Abgabenbetrag betroffen ist. Daher wird in der Regel Empfänger sein

a) der Käufer, Mieter oder Entlehner der Ware (bei aktiver Lohnveredelung auch der Lohnauftragsnehmer);

b) der Versender der Waren, wenn er die Waren zur eigenen Verfügung in das Anwendungsgebiet verbringt.

Im Versandverfahren kann auch der Spediteur oder Lagerhalter Empfänger sein.

Zusatz:

Zur Verbringung zur eigenen Verfügung wird bemerkt:

1. Eine der Lieferbedingungen "frei . verzollt" führt nicht dazu, dass der Versender auch Empfänger ist; in der Regel wird aber ein Ersatzbeleg für die EUSt notwendig sein (keine KM an ein Finanzamt).

2. Bei Bestehen einer Betriebsstätte des Versenders im Inland, von der aus die Waren ausgeliefert werden, werden die Waren dorthin zur eigenen Verfügung verbracht; Ersatzbeleg für EUSt ist nicht erforderlich (keine KM!).

Eine Betriebsstätte liegt gemäß § 29 Abs. 1 BAO dann vor, wenn der ausländische Unternehmer über eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung seines Gewerbebetriebes dient, verfügt. Als Betriebsstätte gilt gemäß § 29 Abs. 2 BAO jedenfalls unter anderem ein Warenlager und eine Verkaufsstelle.

Steht dem Versender bei einer Spedition eine allenfalls auch durch bauliche Maßnahmen räumlich abgegrenzte Lagerfläche zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung, so liegt gemäß § 29 Abs. 1 BAO daher eine Betriebsstätte vor, selbst wenn diese Einrichtung nach Art und Umfang das Ausmaß eines Warenlagers im herkömmlichen Sinn nicht erreicht und auch nicht als Verkaufsstelle im eigentlichen Sinn anzusprechen ist.

Verfügt hingegen der Versender über keine solche Lagerfläche, sondern werden die zu seiner Verfügung ins Inland verbrachten Waren im Speditionslager so gelagert, wie es im Rahmen des Geschäftsbetriebes im Hinblick auf die Lagerung von Waren der sonstigen Kunden gerade für zweckmäßig erachtet wird, so verfügt der ausländische Unternehmer bei der Spedition über keine inländische Betriebsstätte; keine KM, wenn der Versender in Österreich zur Umsatzsteuer veranlagt wurde, sonst KM an das Finanzamt.

3. Bei im Inland ausgeführten Werklieferungen (zB Errichtung eines Bauwerkes durch einen ausländischen Unternehmer) wird das Bauwerk (nicht die eingeführten Teile!) im Inland geliefert; der ausländische Unternehmer ist daher Empfänger, Ersatzbeleg für die EUSt ist nicht erforderlich, jedoch KM an das Finanzamt.

4. Andere Fälle der Verbringung zur eigenen Verfügung mit anschließender Lieferung im Inland wären jene, in denen die Waren zunächst in das Lager einer Spedition verbracht und diese erst dann angewiesen würde, die Gegenstände dem inländischen Empfänger auszufolgen; ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann aus den Speditionsunterlagen glaubhaft gemacht werden; liegen sie dennoch nicht vor, ginge das Risiko der Unzulässigkeit des Vorsteuerabzugs zu Lasten der Parteien und könnte nur durch nachträgliche Ersatzbelege behoben werden. KM wie bei Zusatz 3.

5. Der Umstand, dass Packstücke oder Waren bereits mit den Adressen der inländischen bzw. ausländischen Abnehmer eintreffen, beweist nicht, dass die Waren bereits an diese geliefert worden sind.

Liegt ein Reihengeschäft vor, dh. mehrere Unternehmer schließen über dieselbe Ware einen Kaufvertrag ab, der dadurch erfüllt wird, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe die Ware ausliefert, so kann grundsätzlich dieser letzte Abnehmer als Empfänger angesehen werden; eigene Ermittlungen, ob ein Reihengeschäft vorliegt oder vorliegen könnte, sind nicht anzustellen.

Für Reihengeschäfte im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist als Empfänger anzugeben entweder

(a) der Importeur mit

i. einer österreichischen UID, sofern der Importeur mit einer österreichischen UID registriert ist, oder

ii. einer UID des Bestimmungsmitgliedstaats, in dem die Lieferung endet, sofern der Importeur im Bestimmungsmitgliedstaat jedoch nicht in Österreich mit einer UID registriert ist,

oder

(b) der Endempfänger im Bestimmungsmitgliedstaat, bei dem die innergemeinschaftliche Lieferung endet, sofern der Importeur weder in Österreich noch im Bestimmungsmitgliedstaat eine UID-Registrierung hat.

Verbringt oder versendet der drittländische Lieferer die Gesamtsendung zur eigenen Verfügung ins Zollgebiet und wird somit die Verfügungsmacht über die Waren den Käufern erst im Zollgebiet verschafft, so ist ein Fall des Abs. 2 anzunehmen; dies gilt auch für die außenhandelsrechtliche Beurteilung der Sendung (Sendung als Ganzes) sowie für die Anwendbarkeit von Präferenznachweisen. Der drittländische Lieferer ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der EUSt berechtigt, und es bedarf hiefür keines Ersatzbeleges; im anderen Fall müsste für jeden Käufer ein Ersatzbeleg ausgefertigt werden.

Auf die genaue Angabe des Namens (der Firma) des Empfängers ist zu achten; zumindest ist die Übereinstimmung mit der Rechnung oder dem Spediteurauftrag zu prüfen.

Unter "Firma" ist nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches der Name zu verstehen, unter dem der Vollkaufmann und die Handelsgesellschaft im Handel ihre Geschäfte betreiben und die Unterschrift leisten. Eine Firma - nur diese ist im Firmenbuch eingetragen - darf somit neben den Handelsgesellschaften nur Vollkaufleute, das sind Kaufleute, deren Gewerbebetrieb über den Umfang eines Kleingewerbes hinausgeht, führen.

Auch für eine Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, können im Einzelfall, vor allem bei Boutiquen, vielfach verwendete Bezeichnungen, die sich meist aus dem Vornamen des Inhabers, dem Gegenstand des Geschäftes und dergleichen herleiten, zB "Boutique Eva", "Jeans Boutique", hingegen nicht als Firma eines Kaufmannes angesehen werden und dürfen daher auch nicht zur Bezeichnung der Person verwendet werden.

0.8. Gemeinschaftswaren

Waren, die die Voraussetzungen des Art. 4 Nr. 7 des ZK erfüllen (kurz: Waren, die sich in der Gemeinschaft im zollrechtlich freien Verkehr befinden).

0.9. Gepäck

Jeder von einer Person auf beliebige Weise während der Reise mitgeführte Gegenstand (siehe Art. 190 lit. h ZK-DVO).

Im Luftverkehr wird weiters unterschieden zwischen

  • aufgegebenem Gepäck, das sind Gegenstände, die nach Abfertigung im Abflughafen (Gepäckaufgabe) für den Reisenden während des Fluges und auch bei einer allfälligen Zwischenlandung nicht zugänglich sind

und

  • Handgepäck, das sind Gegenstände, die der Reisende in die Kabine des Flugzeuges mitnimmt.

0.10. geringe wirtschaftliche Bedeutung

Als von geringer wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 225 lit. a 3. Anstrich ZK-DVO in der Einfuhr bzw. nach Art. 226 lit. d) ZK-DVO in der Ausfuhr werden insbesondere die im Abschnitt 6. genannten Fälle behandelt.

0.11. in der Gemeinschaft ansässige Person

Als in der Gemeinschaft ansässig gilt

a) im Fall einer natürlichen Person eine Person, die in der Gemeinschaft ihren normalen Wohnsitz hat;

b) im Fall einer juristischen Person oder Personenvereinigung eine Person, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung hat.

0.12. Innergemeinschaftliche Lieferung Art. 7 UStG 1994):

(1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;

2. Der Abnehmer ist

a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,

b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat,

oder

c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber

und

3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.

(2) Als innergemeinschaftliche Lieferungen gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes (Art. 3 Abs. 1 Z 1).

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.

(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.

Hinweis:

Erläuterungen dazu siehe USt-Richtlinien UStR 2000 Rz 3981 bis Rz 4020.

0.12.1. Angaben in der Zollanmeldung:

Hinweis:

Bei den nachfolgend angeführten Sachverhalten handelt es sich um eine taxative Auflistung derselben. Andere Varianten der nachstehend zur Darstellung von innergemeinschaftlichen Lieferungen beschriebenen Fälle sind nicht zulässig.

Angaben in der Zollanmeldung

Fall

Beschreibung

Feld 2

Feld 8

Feld 14

Feld 17a

Feld 44

1

Der Versender (Feld 2) ist in Österreich mit UID registriert und tritt als Lieferer auf

1.1

Verkauf und Lieferung an Endempfänger in MS X

Versender (EORI +) *) UID (ATU) (≠ Sonder-UID)

Endempfänger EORI + UID (MS X)

Nein

MS X

Nein

1.2

Verkauf an Abnehmer in MS X; Abnehmer ohne UID-Registrierung im Endempfängerland; Weiterverkauf und direkte Lieferung an Endempfänger in MS Y (Reihengeschäft);

Versender (EORI +) *) UID (ATU) (≠ Sonder-UID)

Endempfänger EORI + UID (MS Y)

Nein

MS Y

Nein

1.3

Verkauf an Abnehmer in MS X; Abnehmer mit UID-Registrierung im Endempfängerland (MS Y); innerstaatlicher Weiterverkauf und Lieferung an Endempfänger im MS Y (Reihengeschäft);

Versender (EORI +) *) UID (ATU) (≠ Sonder-UID)

Abnehmer EORI + UID (MS Y)

Nein

MS Y

Nein

*) soweit vorhanden

2

Weder der Versender (Feld 2) noch der Empfänger (Feld 8) sind in AT mit UID registriert; der Anmelder/Vertreter (Feld 14) tritt als Lieferer mit seiner Sonder-UID auf

2.1

Verkauf und Lieferung an Endempfänger in MS X;

Nein

Endempfänger EORI + UID (MS X)

Anmelder/Vertreter EORI + UID (ATU) (= Sonder-UID)

MS X

Nein

2.2

Verkauf an Abnehmer in MS X; Abnehmer ohne UID-Registrierung im Endempfängerland; Weiterverkauf und direkte Lieferung an Endempfänger in MS Y (Reihengeschäft);

Nein

Endempfänger EORI + UID (MS Y)

Anmelder/Vertreter EORI + UID (ATU) (= Sonder-UID)

MS Y

Nein

2.3.

Verkauf an Abnehmer in MS X; Abnehmer mit UID-Registrierung im Endempfängerland (MS Y); innerstaatlicher Weiterverkauf und Lieferung an Endempfänger im MS Y (Reihengeschäft);

Nein

Abnehmer EORI + UID (MS Y)

Anmelder/Vertreter EORI + UID (ATU) (= Sonder-UID)

MS Y

Nein

3

Der Importeur (Feld 8) ist in AT mit einer UID registriert und tritt als Lieferer auf

3.1

Verkauf und Lieferung an Endempfänger in MS X

Nein

Abnehmer EORI + UID (ATU) (≠ Sonder-UID)

Nein

MS X

Endempfänger Y041 + EORI + UID (MS X)

3.2

Verkauf an Abnehmer in MS X; Abnehmer ohne UID-Registrierung im Endempfängerland; Weiterverkauf und direkte Lieferung an Endempfänger in MS Y (Reihengeschäft);

Nein

Abnehmer EORI + UID (ATU) (≠ Sonder-UID)

Nein

MS Y

Endempfänger Y041 + EORI + UID (MS Y)

3.3

Verkauf an Abnehmer in MS X; Abnehmer mit UID-Registrierung im Endempfängerland (MS Y); innerstaatlicher Weiterverkauf und Lieferung an Endempfänger im MS Y (Reihengeschäft);

Nein

Abnehmer EORI + UID (ATU) (≠ Sonder-UID)

Nein

MS Y

Abnehmer Y041 + EORI + UID (MS Y)

Legende:

Y041

UID-Nummer des ausländischen Erwerbers

Hinweis:

Für die erforderlichen Angaben zu den unterschiedlichen Varianten der Vertretungsverhältnisse wird auf Abschnitt 0.20.3. verwiesen.