

- 7. Innerösterreichischer Transport gefährlicher Abfälle
7.2. Transporte zwischen verschiedenen Standorten eines Abfallbesitzers
(1) Werden gefährliche Abfälle von einem Standort eines Abfallbesitzers zu einem anderen Standort desselben Abfallbesitzers verbracht, sind gemäß § 15 ANV 2012 Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen:
1.Abfallbeschreibung,
2.Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm,
3.Absende- und Bestimmungsort und
4.Name, Anschrift und Identifikationsnummer des Abfallbesitzers.
(2) Die Unterlagen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 3 ANV 2012 und sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.
(3) Diese Erleichterung gilt nur im innerösterreichischen Verkehr, nicht aber auch bei grenzüberschreitenden Verbringungen. In diesen Fällen gelten auch für interne Transporte die allgemeinen Regelungen (Abschnitt 3, Abschnitt 4, Abschnitt 5 und Abschnitt 6).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.07.2013 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Abfälle, Abfallverbringung, Notifizierung, Grüne Liste, Gelbe Liste, Rote Liste |
Stammfassung: | BMF-010311/0051-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27189.18 aufgenommen am: 05.07.2013 18:04:28 zuletzt geändert am: 11.04.2019 Dokument-ID: 1ecbb7eb-ddc1-4bc0-94d9-141e88eae0be Segment-ID: 24edbf02-7aa9-4086-9a8c-8171655b7ee3 |
