Richtlinie des BMF vom 19.03.2013, BMF-010313/0116-IV/6/2013 gültig von 19.03.2013 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 7. Sensible Waren

7.2. Besondere Bestimmungen für Waren des Anhanges 44c ZK-DVO

Für alle im Anhang 44c ZK-DVO genannten Waren gelten unter der Voraussetzung, dass die dort genannten Mindestmengen überschritten werden, folgende Einschränkungen: Zur Beförderung dieser Waren unter Inanspruchnahme der Gesamtbürgschaft mit Bürgschaftsbescheinigung TC 31 bedarf es einer besonderen Bewilligung durch die Stelle der Bürgschaftsleistung. Das Bestehen einer derartigen Bewilligung wird für den Abfertigungsbeamten dadurch dokumentiert, dass im Feld "8. Besondere Vermerke" nicht der Hinweis "Beschränkte Geltung" aufscheint. TC 31-Bürgschaftsbescheinigungen, die entweder vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind oder die den Vermerk "Beschränkte Geltung" enthalten, können keinesfalls als Nachweis der Sicherheitsleistung zur Beförderung der oben angeführten Waren im Versandverfahren anerkannt werden (Anhang 51b ZK-DVO). Die angeführten Waren dürfen nicht mit TC 33 befördert werden (Art. 381 ZK-DVO). In den Fällen der Einzelsicherheit sind zur Berechnung der Höhe der Sicherheit die im Feld 5 des Anhanges 44c ZK-DVO erwähnten Mindestsätze zu beachten (Art. 345 Abs. 1 ZK-DVO). Bei der Beförderung der angeführten Waren ist in der Versandanmeldung zwingend die Warennummer anzugeben (Anlage III Anhang IV Anhang B1 ÜgemVV). Der Bürge kann TC 32-Einzelsicherheitstitel ausstellen, die nicht für Waren des Anhanges 44c gelten. Zutreffendenfalls bringt der Bürge auf den betreffenden Einzelsicherheitstiteln den Vermerk "Beschränkte Geltung" an (Art. 347 Abs. 5 ZK-DVO). Die Abgangsstelle legt bei Waren des Anhanges 44c eine verbindliche Beförderungsroute fest, wobei sie in Feld 44 der Versandanmeldung zumindest die zu durchfahrenden Mitgliedstaaten vermerkt (Art. 355 Abs. 2 ZK-DVO). Die zugelassenen Empfänger unterliegen hinsichtlich dieser Waren einer besonderen Anzeigepflicht, deren Einzelheiten in der betreffenden Bewilligung geregelt sind.