Richtlinie des BMF vom 10.04.2015, BMF-010311/0016-IV/8/2015 gültig von 10.04.2015 bis 31.01.2020

VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht

  • 1. Begriffsbestimmungen
  • 1.2. Begriffsdefinitionen

1.2.5. Heimtiere

Als Heimtiere gelten

  • Hunde (Canis lupus familiaris),
  • Hauskatzen (Felis silvestris catus),
  • Frettchen (Mustela putorius furo),
  • wirbellose Tiere (ausgenommen Bienen, Hummeln, Weich- und Krebstiere),
  • tropische Zierfische,
  • Amphibien,
  • Reptilien,
  • Vögel (ausgenommen Geflügel) sowie
  • Nager, Hasen und Kaninchen, die nicht zur Nahrungsmittelproduktion bestimmt sind,

die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person, bei einer Verbringung mitgeführt werden und für die der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung verantwortlich ist. Die Tiere dürfen nicht dazu bestimmt sein, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.

Hinweis: In entsprechend begründeten und dokumentierten Fällen (zB im Flugverkehr) gilt das Heimtier auch dann als vom Halter oder von der ermächtigten Person als mitgeführt, wenn die Verbringung nicht mehr als fünf Tage vor oder nach der Bewegung des Halters oder der ermächtigten Person oder räumlich getrennt vom Halter oder der ermächtigten Person erfolgt.

1.2.5.1. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

Eine Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ist jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt.

1.2.5.2. Halter oder Besitzer

Eine natürliche Person, die im Heimtierausweis (siehe Abschnitt 1.2.12.) oder in der Tiergesundheitsbescheinigung (siehe Abschnitt 1.2.13.) als Halter oder Besitzer genannt ist.

1.2.5.3. Ermächtigte Person

Eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter oder Besitzer ermächtigt wird, in ihrem Auftrag die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen.