Richtlinie des BMF vom 16.11.2018, BMF-010310/0328-III/11/2018 gültig von 16.11.2018 bis 22.04.2020

UP-5500, Arbeitsrichtlinie SADC

5. Ursprungserzeugnisse

5.1. Grundsätzliches

Die besonderen Vorschriften über den Ursprung von Waren sind im Protokoll Nr. 1 des Abkommens (siehe ab S. 1924) enthalten.

5.1.1. Arten des präferenziellen Ursprungs

Man unterscheidet zwischen dem autonomen Ursprung durch vollständige Erzeugung oder ausreichende Be- oder Verarbeitung und dem Ursprung durch Kumulierung. Details dazu können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2. entnommen werden.

5.1.2. Gebiet der EU

Das Gebiet aller Mitgliedstaaten der EU wird für die Einhaltung der Ursprungsregeln wie das Gebiet eines einzigen Staates angesehen. Im Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten werden Informationen über bereits innerhalb der EU geleistete Herstellungsvorgänge oder darüber, dass es sich bei der betreffenden Ware bereits um ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Ursprungsregeln handelt, mittels sogenannter EU-interner Lieferantenerklärung (siehe Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 6.) weitergegeben.

5.1.3. Bestimmung des Ursprungslandes

In den Präferenznachweisen über Waren, die im Rahmen des autonomen Ursprungs oder durch ausreichende Be- oder Verarbeitung erzeugt worden sind, ist als Ursprungsland immer das Land anzugeben, in dem die betreffende Ware unter Einhaltung der vorgenannten Herstellungsvorgänge ursprungsbegründend erzeugt wurde.

Eine Ware kann unter Anwendung der Kumulierungsmöglichkeiten nur dann Ursprungserzeugnis werden, wenn die im Herstellungsland durchgeführte Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung (nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung, siehe Abschnitt 5.6.) hinausgeht, bzw. wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der Vormaterialien aus zulässigen Kumulierungsländern übersteigt.

Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft bei. Handel und Verzollung (in den freien Verkehr bringen) haben keinen Einfluss auf das Ursprungsland.

5.1.4. Waren unbestimmten Ursprungs

Materialien, deren Ursprungscharakter nicht feststellbar ist und nicht nachgewiesen werden kann, gelten als "Waren unbestimmten Ursprungs" und sind bei der Ursprungsbeurteilung als Drittlandsmaterialien zu werten.

5.2. Allgemeine Vorschriften

Folgende Erzeugnisse gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden:

a)Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

5.3. Ursprung durch Kumulierung

5.3.1. Grundsätzliches

5.3.1.1. Bilaterale und diagonale Kumulierung mit Ursprungswaren

Eine Kumulierung ist nur mit Ursprungserzeugnissen möglich. Vormaterialien, die bereits Ursprungserzeugnisse der EU oder der SADC-Staaten, bzw. der anderen AKP-WPA-Staaten oder der ÜLG-Staaten sind und als solche bereits mit einem Präferenznachweis oder einer Lieferantenerklärung nach Anhang V A des Ursprungsprotokolls (siehe auch Art. 30, Seite 1944 des Ursprungsprotokolls) eingeführt wurden, brauchen demnach - im Gegensatz zu Drittlandsmaterialien - nicht mehr ausreichend bearbeitet zu werden.

Die bilaterale bzw. diagonale Kumulierung wird zwischen der EU und den SADC-Staaten angewandt und ist immer möglich, sofern das Abkommen hinsichtlich des betroffenen SADC-Staates auch bereits Anwendung findet.

Die Kumulierung mit anderen AKP-WPA-Staaten und den ÜLG-Staaten wird nur angewandt, wenn eine diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt Serie C der EU verlautbart wurde (siehe Abschnitt 12.3.).

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.1.2. Volle Kumulierung

Nach diesem WPA ist es auch möglich, Herstellungsvorgänge in der EU, den SADC-Staaten, den anderen AKP-WPA-Staaten und den ÜLG-Staaten, die noch nicht zu einem Ursprungserzeugnis geführt haben, zu Herstellungsvorgängen in der EU, bzw. den SADC-Staaten hinzuzurechnen und beide insgesamt als einen ursprungsbegründenden Vorgang zu bewerten.

Die Kumulierung mit anderen AKP-WPA-Staaten und den ÜLG-Staaten wird nur angewandt, wenn eine diesbezügliche Veröffentlichung im Amtsblatt Serie C der EU verlautbart wurde.

Nähere Erläuterungen und praktische Beispiele zum Thema Kumulierung können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 1.2.4. entnommen werden.

5.3.2. Bilaterale Kumulierung zwischen einem SADC-Staat und der EU

(1) Vormaterialien mit Ursprung in der EU gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, wenn sie in diesem SADC-WPA-Staat bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

(2) Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie in der EU bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht und das Erzeugnis in denselben SADC-WPA-Staat ausgeführt wird.

(3) Eine in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in einem SADC- WPA-Staat vorgenommen, sofern die Vormaterialien anschließend in Letzterem in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

(4) Eine in einem SADC-WPA-Staat vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in der EU vorgenommen, sofern die Vormaterialien anschließend dort in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht und das Erzeugnis in denselben SADC-WPA-Staat ausgeführt wird.

5.3.3. Diagonale Kumulierung

(1) Diese Bestimmungen gelten nicht für die in Abschnitt 5.3.2. angeführte bilaterale Kumulierung.

(2) Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, der EU, anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG gelten als Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

(3) Vormaterialien mit Ursprung in einem SADC-WPA-Staat, anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der EU, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, sofern die in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung über eine Minimalbehandlung hinausgeht (siehe Abschnitt 12.3.).

(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 wird der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in der EU bzw. einem SADC-WPA-Staat anhand der Ursprungsregeln und nach Maßgabe des Artikels 30 des Ursprungsprotokolls festgelegt. Der Ursprung der Vormaterialien mit Ursprung in anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG wird anhand der Ursprungsregeln festgelegt, die im Rahmen der Präferenzmaßnahmen zwischen der EU und diesen Ländern und Gebieten gelten und nach Maßgabe des Artikels 30 des Ursprungsprotokolls.

(5) Geht eine in einem SADC-WPA-Staat oder der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das Erzeugnis für die Kumulierung nach den Absätzen 2 und 3 nur dann als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates bzw. der EU, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der anderen Länder oder Gebiete übersteigt.

(6) Die in einem SADC-WPA-Staat, der EU, anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in dem SADC-WPA-Staat vorgenommen, sofern die Vormaterialien anschließend in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht.

(7) Die in einem SADC-WPA-Staat, anderen AKP-WPA-Staaten oder den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung gilt als in der EU vorgenommen, sofern die Vormaterialien anschließend in der EU in einer Weise be- oder verarbeitet werden, die über eine Minimalbehandlung hinausgeht (siehe Abschnitt 12.3.).

(8) Geht eine in einem SADC-WPA-Staat oder in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über eine Minimalbehandlung hinaus, so gilt das Erzeugnis für die Kumulierung nach den Absätzen 6 und 7 nur dann als Ursprungserzeugnisse eines SADC-WPA-Staates bzw. der EU, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den in einem der anderen Länder oder Gebiete erzielten Wertzuwachs übersteigt. Der Ursprung des Enderzeugnisses wird anhand der Ursprungsregeln und nach Maßgabe des Artikels 30 des Ursprungsprotokolls festgelegt.

(9) Die Kumulierung nach den Absätzen 2 und 6 ist nur unter der Voraussetzung zulässig,

a)dass die SADC-WPA-Staaten, die anderen AKP-WPA-Staaten und die ÜLG eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen haben, welche die Einhaltung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird

b)dass das SACU-Sekretariat und das Industrie- und Handelsministerium Mosambiks die Europäische Kommission über den Inhalt der Abmachungen oder Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit informiert haben, die mit den anderen in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten getroffen wurden.

(10) Die Kumulierung nach den Absätzen 3 und 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig,

a)dass die EU, die anderen AKP-WPA-Staaten und die ÜLG eine Abmachung oder Vereinbarung über die Verwaltungszusammenarbeit miteinander getroffen haben, welche die Einhaltung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels gewährleistet und in der Bezug auf die Verwendung angemessener Ursprungsnachweise genommen wird

b)dass die Europäische Kommission die SADC-WPA-Staaten über das SACU-Sekretariat und das Industrie- und Handelsministerium Mosambiks über den Inhalt der Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit mit den anderen in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten informiert hat.

(11) Sobald die Anforderungen der Absätze 9 und 10 erfüllt sind und das Datum für das gleichzeitige Inkrafttreten der Kumulierung nach diesem Artikel zwischen der EU und den SADC-WPA-Staaten vereinbart wurde, kommt jede Vertragspartei ihren Veröffentlichungs- und Informationspflichten nach.

(12) Ungeachtet des Absatzes 11 muss die Umsetzung der Kumulierung nach diesem Artikel mit Vormaterialien aus einem bestimmten Land oder Gebiet binnen fünf Jahren, nachdem ein SADC-WPA-Staat oder die EU eine Abmachung/Vereinbarung nach den Absätzen 9 und 10 über die Verwaltungszusammenarbeit mit dem betreffenden Land oder Gebiet unterzeichnet hat, beginnen.

(13) Nach dem in Absatz 12 festgesetzten Zeitraum können die SADC-WPA-Staaten mit der Anwendung der Kumulierung nach den Absätzen 2 und 6 beginnen, sofern die Anforderungen des Absatzes 9 erfüllt sind, und die EU kann mit der Anwendung der Kumulierung nach den Absätzen 3 und 7 beginnen, sofern die Anforderungen des Absatzes 10 erfüllt sind.

(14) Jede Vertragspartei veröffentlicht das Datum des Inkrafttretens der Kumulierung mit einem bestimmten Land oder Gebiet nach ihren eigenen Verfahren.

(15) Die Kumulierung nach Absatz 2 gilt nicht für Vormaterialien

a)der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den WPA-Pazifik-Staaten nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 6 des Protokolls Nr. II des Interims-Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Pazifik-Staaten andererseits

b)der Positionen 1604 und 1605 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in den Pazifik-Staaten nach Maßgabe eines künftigen umfassenden WPA zwischen der EU und den pazifischen AKP-Staaten

c)mit Ursprung in Südafrika, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt werden können (siehe Abschnitt 12.3.).

(16) Bezüglich der Kumulierung nach Absatz 3 gilt Folgendes:

a)Wird das Enderzeugnis in die SACU ausgeführt, gilt sie nicht für Vormaterialien

i)mit Ursprung in den Nicht-SACU-SADC-Staaten, denen der zoll- und kontingentfreie Zugang zur SACU im Rahmen des SACD-Handelsprotokolls nicht gewährt wurde und

ii)mit Ursprung in den ÜLG oder den AKP-WPA-Staaten, außer den Nicht-SACU-SADC-Staaten, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei in die SACU eingeführt werden können

b)Wird das Enderzeugnis nach Mosambik ausgeführt, gilt sie nicht für Vormaterialien mit Ursprung in den ÜLG oder anderen AKP-WPA-Staaten, die nicht direkt zoll- und kontingentfrei nach Mosambik eingeführt werden können.

(17) Bezüglich des Absatzes 15 lit. c sowie des Absatzes 16 lit. a und b erstellen die EU, die SACU und Mosambik jeweils eine Liste der betroffenen Vormaterialien und gewährleisten, dass die Listen überarbeitet werden, soweit dies für die Vereinbarkeit mit den genannten Absätzen erforderlich ist. Die SACU und Mosambik notifizieren der Europäischen Kommission ihre jeweilige Liste und deren etwaigen im Korrekturmodus (track changes) erstellten Folgefassungen. Die EU wird ihre Liste und etwaige im Korrekturmodus erstellten Folgefassungen dem SACU-Sekretariat und dem Industrie- und Handelsministerium Mosambiks notifizieren. Nach dieser Notifikation veröffentlicht jede Vertragspartei die einzelnen Listen nach ihren eigenen Verfahren. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Listen und alle späteren Änderungen binnen eines Monats nach Eingang der Notifikation. Falls Listen oder ihre Folgefassungen nach dem Inkrafttreten der Kumulierung notifiziert werden, werden die Ausnahmen von der Kumulierung mit Vormaterialien sechs (6) Monate nach Eingang der Notifikation wirksam (siehe Abschnitt 12.3.).

(18) Abweichend von Absatz 15 lit. c sowie Absatz 16 lit. a und b können die EU, die SACU und Mosambik Vormaterialien aus ihrer jeweiligen Liste streichen. Die Kumulierung mit den aus der jeweiligen Liste gestrichenen Vormaterialien wird mit der Notifikation und der Veröffentlichung der überarbeiteten Liste wirksam. Die Vertragsparteien veröffentlichen die Listen und alle späteren Änderungen binnen eines Monats nach Eingang der Notifikation.

(19) Die Kumulierung nach diesem Artikel gilt für die in Anhang IX des Ursprungsprotokolls aufgelisteten Erzeugnisse erst nach dem 1. Oktober 2015.