Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil IV. Zollschuld
  • Titel IV Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
  • Kapitel 3 Besondere Vorschriften zur Durchführung des Artikels 239 des Zollkodex
  • Abschnitt 1 Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu treffen sind
Artikel 902

(1) Für die Durchführung von Artikel 901 Absatz 2 gilt folgendes:

a) Die vom Zollbeteiligten vorzulegenden Nachweise, aufgrund deren die Entscheidungszollbehörde feststellen kann, dass die Waren, für die die Erstattung oder der Erlass beantragt wird, tatsächlich aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind, müssen umfassen:

  • das Original oder eine beglaubigte Durchschrift der Anmeldung zur Ausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie
  • eine Bescheinigung der Zollstelle, über die der tatsächliche Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt ist.

Sofern eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt werden kann, kann der Nachweis über den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft durch folgende Unterlagen erbracht werden:

  • eine Bescheinigung der Zollstelle, die die Ankunft der Waren im Bestimmungsdrittland festgestellt hat, oder
  • das Original oder eine beglaubigte Durchschrift der Zollanmeldung für die Waren im Bestimmungsdrittland.

Ferner sind Verwaltungs- und Handelsunterlagen beizufügen, aufgrund deren die Entscheidungszollbehörde die Nämlichkeit der aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführten Waren mit denjenigen Waren überprüfen kann, die zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet worden waren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhaltet; vorzulegen sind:

  • das Original oder eine beglaubigte Durchschrift der Anmeldung zu diesem Zollverfahren;
  • soweit von der Entscheidungszollbehörde für notwendig erachtet, Verwaltungs- oder Handelsunterlagen (zB Rechnungen, Stücklisten, Versandpapiere, Gesundheitszeugnisse), die eine genaue Warenbeschreibung (Handelsbezeichnung, Menge, Warenzeichen oder sonstige Aufschriften) enthalten und entweder der Anmeldung zu dem betreffenden Zollverfahren oder der Anmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder gegebenenfalls der Zollanmeldung im Bestimmungsdrittland beigefügt waren.

b) die Nachweise, aufgrund deren die Entscheidungszollbehörde feststellen kann, dass die Waren, für die die Erstattung oder der Erlass beantragt wird, tatsächlich unter Aufsicht der Behörden oder Personen zerstört oder vernichtet worden sind, die befugt sind, dies amtlich festzustellen, müssen folgendes beinhalten:

  • die Niederschrift oder Erklärung über die Vernichtung oder Zerstörung, die von den Behörden, unter deren Aufsicht die Vernichtung oder Zerstörung stattgefunden hat, erstellt worden ist, oder eine beglaubigte Durchschrift davon

oder

  • eine Bescheinigung der zur Feststellung der Vernichtung oder Zerstörung befugten Person unter Beifügung von Unterlagen zum Nachweis dieser Befugnis.
  • Diese Unterlagen müssen eine hinreichend genaue Beschreibung der zerstörten oder vernichteten Waren enthalten (Handelsbezeichnung, Menge, Warenzeichen oder sonstige Aufschriften), damit sich die Zollbehörden anhand eines Vergleichs mit den Angaben in der Anmeldung zur Überführung in das Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben beinhalten, und den dieser beigefügten Handelsunterlagen (Rechnungen, Stücklisten usw.) davon überzeugen können, dass die vernichteten oder zerstörten Waren mit den zu diesem Zollverfahren angemeldeten Waren übereinstimmen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind, soweit sie sich als unzureichend für die Entscheidungsfindung der Entscheidungszollbehörde erweisen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu ersetzen, die von der genannten Behörde für erforderlich erachtet werden.