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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"
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Die Änderungen dieser Novelle betreffen die Abschnitte 1.4.2.1., 1.4.2.2., 1.4.2.4., 1.4.4., 3. bis 8. sowie die Anlagen 1 – 7. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- Titel I - Allgemeine Bemerkungen
- 0. Erläuterung
0.2. Arten der Informatikbewilligung
Mit der Bewilligung für das Informatikverfahren wird die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen entsprechend den Bestimmungen der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 (Zoll-Inf-V 2010) zugelassen sowie die Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten.
Folgende Varianten der Informatikbewilligung können erteilt werden:
a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
Dies wird in der Regel Produktions- und Handelsunternehmen betreffen.
b) als direkter oder indirekter Vertreter
Die Abgabe der elektronischen Zollanmeldung erfolgt in der Regel durch Speditionsunternehmen.
c) Bereitstellung der technischen Anlagen
In diesem Fall erfolgt die Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen im Wege von Dienstleistern im IT-Bereich ("Provider"), die ausschließlich die technischen Einrichtungen und Systeme zur Verfügung stellen.