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Erlass des BMF vom 12.04.1985, 04 2542/8-IV/4/85
gültig ab 12.04.1985
Steuerliche Behandlung italienischer Sozialversicherungspensionen gemäß den zwischen Österreich und Italien anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen

Italienische Sozialversicherungspensionen, die an in Österreich ansässige Empfänger gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich nur der Besteuerung in Österreich. Zur Erlangung einer Steuerentlastung in Italien muss der pensionsauszahlenden italienischen Stelle bis 30. September des Jahres, für das eine Steuerentlastung in Italien beansprucht wird, eine vom zuständigen österreichischen Finanzamt auf dem maßgeblichen Vordruck (in aller Regel: "Mod EP-I/3") erteilte Ansässigkeitsbescheinigung übermittelt werden. Die maßgeblichen Vordrucke werden von den italienischen Sozialversicherungsträgern den österreichischen Pensionsbeziehern zugeleitet. Die österreichische Ansässigkeitsbescheinigung wird auf diesem Vordruck von jenem österreichischen Finanzamt erteilt, das für die Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen zuständig ist.

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten sind das österreichische Bundesministerium für Finanzen und das italienische Ministero delle Finanze übereingekommen, dass für Pensionen, die vor dem 31. Dezember 1985 ausgezahlt werden, keine Steuer in Österreich erhoben wird, wenn nachweisbar ist, dass diese Pensionen einer endgültigen italienischen Besteuerung unterzogen wurden.

Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:09.02.2022
Anmerkungen:
  • veröffentlicht in AÖF Nr. 120/1985
Materie:
  • Steuer
betroffene Normen:
Schlagworte:Sozialversicherungspension, Entlastung an der Quelle, Abzugsbesteuerung, Abzugssteuer, Steuerentlastung
Systemdaten: Findok-Nr: 80856.1
aufgenommen am: 09.02.2022 14:34:43
Dokument-ID: e552fdb1-9416-41a5-be49-8480b9662eca
Segment-ID: 29e45cac-5319-4c78-b8d3-5f369a84655c
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