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Anlage 8
Einfuhr von Guarkernmehl und daraus hergestellte Erzeugnisse, mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien
80.0. Rechtsgrundlagen
(1) Die Rechtsgrundlage für die in dieser Anlage enthaltene Einfuhrbeschränkung ist:
- die Entscheidung 2008/352/EG der Kommission über Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen.
(2) Diese Sondervorschriften wurden erlassen, weil bei einigen Sendungen Guarkernmehl mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen festgestellt wurde. Werden keine Maßnahmen dagegen ergriffen, kann eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Gemeinschaft darstellen.
80.1. Gegenstand
(1) Den Beschränkungen unterliegen die nachstehend angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien, das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Futtermittel bestimmt ist:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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1302 32 90 |
Guarkernmehl |
(2) Den Beschränkungen unterliegen auch alle zusammengesetzten Lebensmittel und Mischfuttermittel, die mindestens 10 % Guarkernmehl enthalten, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist. Die Beschränkungen werden daher insbesondere auch bei folgenden Waren in Betracht kommen:
KN-Code |
Warenbezeichnung |
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1102 |
Mischungen von Mehlen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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1105 10 00 |
Mischungen von Mehlen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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1106 |
Mischungen von Mehlen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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1108 |
Stärke und Inulin, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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1208 |
Mischungen von Mehlen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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1302 32 10 |
Johannisbrotkernmehl, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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1700 |
Zucker und Zuckerwaren, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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Kapitel 19 |
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch sowie Backwaren, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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Kapitel 21 |
verschiedene Lebensmittelzubereitungen, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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2308 |
pflanzliche Stoffe, - Abfälle, - Rückstände und - Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, mindestens 10 % Guarkernmehl enthaltend |
80.2. Anwendungszeitpunkt
Im Sinne der Entscheidung 2008/352/EG ist als Einfuhr das Befördern von Guarkernmehl und daraus hergestellten Erzeugnissen aus einem Drittland in die Gemeinschaft zu gewerblichen Zwecken zu verstehen. Die Einfuhrbeschränkungen sind daher unabhängig von der Art des Zollverfahrens zu beachten.
80.3. Einfuhrbeschränkung
(1) Die Entscheidung 2008/352/EG enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Eingangszollstellen für die Einfuhr der unter Abschnitt 80.1. genannten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien. Daher sind in Österreich alle Zollämter als Eingangszollstellen zugelassen.
(2) Jede Warensendung mit den in Abschnitt 80.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien muss mit einem Code (Nummern- und/oder Buchstabencode) gekennzeichnet sein, der mit dem Code auf dem Analysebericht mit den Probenentnahme- und Analyseergebnissen entspricht. Jede einzelne Packung (oder sonstige Verpackungseinheit) der Sendung muss mit diesem Code gekennzeichnet sein.
(3) Für jede Warensendung mit den in Abschnitt 80.1. angeführten Waren mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- ein Analysebericht eines anerkannten Labors im Original, der bestätigt, dass das Erzeugnis nicht mehr als 0.01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält.
Gemeinsam mit dem Analyseergebnis ist auch die erweiterte Messunsicherheit anzugeben.
Bei Fehlen eines derartigen Analyseberichts eines Drittlandes hat der Einführer die Sendung vor der Durchführung des Zollverfahrens in der Europäischen Union untersuchen zu lassen. In Österreich können derartige Untersuchungen nur von der
- Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik
Spargelfeldstrasse 191
A-1226 Wien
durchgeführt werden.
(4) Der Analysebericht muss von einem Vertreter der zuständigen Behörde jenes Landes, in dem das Labor ansässig ist, unterzeichnet sein. Jene Analyseberichte, die von einem auf der Liste der EK angeführten Labor (http://ec.europa.eu/food/food/chemicalsafety/contaminants/new_measures_guar_gum_india.pdf) ausgestellt wurden, benötigen keine zusätzlichen Unterzeichnung der zuständigen Behörde.
80.4. Abfertigungsvoraussetzungen
(1) Die materielle Prüfung der in Abschnitt 80.3. angeführten Dokumente obliegt ebenso wie die stichprobenartig erforderliche Probennahme und Analyse nicht der Zollverwaltung, sondern den Organen der Lebensmittelaufsicht.
(2) Die Durchführung dieser Einfuhrkontrolle durch die Organe der Lebensmittelaufsicht ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung durch den Informationscodes 70200 (Kontrolle durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erforderlich) zu beantragen. Die Zollstellen haben vor der Durchführung des Zollverfahrens die Organe der Lebensmittelaufsicht mittels der im Zoll Standardset enthaltenen Vorlage mit dem Titel "Lebensmittel-Importmeldung [Set 144]" zu verständigen. Die Verständigung durch das Zollamt ist nicht erforderlich, sofern die Lebensmittelaufsichtsbehörde bereits vom Anmelder informiert wurde.
Die Durchführung des Zollverfahrens ist jedenfalls erst zulässig, wenn die Lebensmittelaufsichtsbehörde der Zollstelle schriftlich die Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7003").
(3) Bei den jeweiligen Abteilungen für Lebensmittelkontrolle der Ämter der Landesregierungen stehen die in Abschnitt 2 Abs. 4 genannten Ansprechpersonen (Lebensmittelaufsichtsorgane) zur Verfügung.
(4) Soll eine Sendung aufgeteilt und anschließend im Rahmen eines externen Versandverfahrens an eine andere Zollstelle weitergeleitet werden, so haben die Kontrollmaßnahmen nach Abschnitt 80.3 vor der Teilung der Sendung zu erfolgen. Nach der durchgeführten Kontrolle ist jeder Teilsendung eine amtlich beglaubigte Kopie des Analyseberichts beizufügen, mit dem bestätigt wird, dass der Partie amtliche Proben entnommen und diese Proben analysiert wurden, und in dem die Analyseergebnisse angegeben werden. In Österreich werden diese Unterlagen von der Lebensmittelüberwachungsbehörde ausgestellt.
(5) Die im Abschnitt 80.3. angeführten Dokumente bilden bei der zollamtlichen Abfertigung in der Einfuhr eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Die Daten dieser Unterlagen sind in der Anmeldung festzuhalten. Die Einfuhr ist von der Zollstelle unter Festhaltung der Abfertigungsdaten mit Stempel und Unterschrift des Abfertigungsorganes auf den Unterlagen, die an die Partei zu retournieren sind, zu bestätigen.
(6) Bei den unter Abschnitt 80.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Beschränkungen der Entscheidung 2008/352/EG im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartcode "7019" anzugeben.
80.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren
(1) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen.
(2) Die Waren sind bei einer Zollstelle zur Durchführung der Einfuhrkontrolle zu gestellen. Die Anschreibung der Waren in der Buchführung darf erst nach Freigabe durch die Lebensmittelaufsichtsorgane erfolgen.
80.6. Ausnahmen
Da den Beschränkungen nur zu gewerblichen Zwecken eingeführte Waren unterliegen, sind Einfuhren zum persönlichen oder privaten Gebrauch (z. B. im Post- oder Reiseverkehr) von den Beschränkungen ausgenommen (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7019"). Ferner unterliegen den Beschränkungen Sendungen nicht, die unter zollamtlicher Überwachung unmittelbar durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden. Für solche Sendungen besteht daher keine Verpflichtung zur Vorlage der angeführten Dokumente.