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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 2 Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- Abschnitt 3 Anschreibeverfahren
Artikel 266
(1) Damit sich die Zollbehörden von der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge überzeugen können, hat der Inhaber der in Artikel 263 genannten Bewilligung
a) in Fällen nach Artikel 263 erster und
dritter
Gedankenstrich
i) bei
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unmittelbar
nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten
Ort
ii) bei
Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach
vorübergehender Verwahrung im Sinne des Artikels 50 des Zollkodex am selben
Ort vor Ablauf der nach Artikel 49 des Zollkodex festgelegten
Frist
b) in Fällen nach Artikel 263 zweiter Gedankenstrich
- den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, seine Absicht zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und
- die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;
schließt sich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an ein Zolllagerverfahren des Lagertyps D an, so ist die Mitteilung nach dem ersten Gedankenstrich nicht erforderlich;
c) in Fällen nach Artikel 263 vierter Gedankenstrich unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort
- die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;
d) den Zollbehörden vom Zeitpunkt der Anschreibung gemäß den Buchstaben a), b) und c) sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu halten, von deren Vorlage gegebenenfalls die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.
(2) Soweit die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die zuständigen Zollbehörden
a) dem Bewilligungsinhaber gestatten, die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) bereits dann zu machen, wenn das Eintreffen der Waren unmittelbar bevorsteht;
b) den Bewilligungsinhaber unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Einfuhren gekennzeichnet sind, davon befreien, der zuständigen Zollstelle jedes Eintreffen von Waren mitzuteilen, sofern er der Zollstelle alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält, um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch zu machen.
Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Beteiligten gilt in diesem Fall als Überlassung.
(3) Die Anschreibung in der Buchführung gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) kann durch jede andere von den Zollbehörden vorgesehene Förmlichkeit ersetzt werden, die die gleiche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben enthalten.