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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0230, Arbeitsrichtlinie Arzneiwaren, Blutprodukte und Produkte natürlicher Heilvorkommen
5. Strafbestimmungen
5.1. Gerichtlich strafbare Handlungen
5.1.1. Große Mengen an Tierarzneimitteln, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können
(1) Gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 TAKG ist es strafbar, Tierarzneimittel, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können, in großer Menge
a)entgegen den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 einzuführen oder zu verbringen oder
b)als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich (siehe Abschnitt 2.3.7.) mitzuführen, sofern es sich um nicht zugelassene immunologische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel handelt.
(2) Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar. Die Durchführung der Strafverfahren wegen derartiger Zuwiderhandlungen gegen das Tierarzneimittelkontrollgesetz obliegt den Gerichten.
(3) Der Begriff "große Menge" wird vom Bundesministerium für Justiz im Sinne einer leichteren Vollziehbarkeit im Erlassweg noch näher konkretisiert werden. Bis zum Ergehen dieses Erlasses ist ein Amtstierarzt beizuziehen, der als Sachverständiger beurteilen wird, ob es sich um eine "große Menge" handelt oder nicht.
(4) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen solche Verstöße feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Die Zuwiderhandlung ist durch Übermittlung einer Ausfertigung der Tatbeschreibung im Wege der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Die beschlagnahmten Waren sind der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde nach Möglichkeit abzuliefern. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten.
(5) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
5.1.2. Gefälschte Arzneimittel
Gemäß § 82b des Arzneimittelgesetzes begeht eine gerichtlich strafbare Handlung, wer gefälschte Arzneimittel (siehe VB-0235 Abschnitt 1.1.6.) mit dem Vorsatz einführt, dass sie einem anderen überlassen werden. Hinsichtlich
- der Details der gerichtlich strafbaren Handlungen siehe VB-0235 Abschnitt 2.1.,
- der Sicherstellungsbefugnis der Zollbehörden siehe VB-0235 Abschnitt 2.2. und hinsichtlich
- der Informationspflichten der Zollbehörden siehe VB-0235 Abschnitt 2.3.
5.2. Verwaltungsübertretungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe Abschnitt 5.1.1. und Abschnitt 5.1.2.), ist es gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 TAKG als Verwaltungsübertretung strafbar, Tierarzneimittel
a)entgegen den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 einzuführen oder zu verbringen oder
b)als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß § 4a des Tierärztegesetzes in Österreich (siehe Abschnitt 2.3.7.) mitzuführen, sofern es sich um nicht zugelassene immunologische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel handelt.
Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist allerdings nicht strafbar.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (siehe Abschnitt 5.1.1. und Abschnitt 5.1.2.), ist die Einfuhr (Abschnitt 1.2.) bzw. das Verbringen (Abschnitt 1.3.) von Arzneiwaren (siehe Abschnitt 1.1.1.), Blutprodukten (siehe Abschnitt 1.1.2.) und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Abschnitt 1.1.3.) - mit Ausnahme von Tierarzneimitteln (siehe Abs. 1 bzw. Abs. 2) - entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 ist gemäß § 21 Abs. 1 AWEG 2010 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verwaltungsübertretung strafbar. Danach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer:
1.Arzneiwaren (Abschnitt 1.1.1.) entgegen § 3 AWEG 2010 ohne Einfuhrbescheinigung (Abschnitt 2.2.1.) einführt (§ 21 Abs. 1 Z 1 AWEG 2010), oder
2.bei Arzneiwaren (Abschnitt 1.1.1.) die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 AWEG 2010 (Abschnitt 2.2.2. Abs. 1) unterlässt oder Arzneiwaren (Abschnitt 1.1.1.) ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 AWEG 2010 (Abschnitt 2.2.2. Abs. 2 bis 4) verbringt (§ 21 Abs. 1 Z 2 AWEG 2010), oder
3.Blutprodukte (Abschnitt 1.1.2.) entgegen § 12 AWEG 2010 ohne Verkehrsfähigkeitsbescheinigung (Abschnitt 3.1.1.) einführt (§ 21 Abs. 1 Z 3 AWEG 2010), oder
4.bei Blutprodukten (Abschnitt 1.1.2.) die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 14 Abs. 7 AWEG 2010 (Abschnitt 3.1.2. Abs. 1 Unterabsatz 2) unterlässt oder Blutprodukte (Abschnitt 1.1.2.) ohne Meldung entgegen § 14 Abs. 1 AWEG 2010 (Abschnitt 3.1.2. Abs. 1 Unterabsatz 1) verbringt (§ 21 Abs. 1 Z 4 AWEG 2010), oder
5.Produkte natürlicher Heilvorkommen (Abschnitt 1.1.3.) entgegen § 18 AWEG 2010 ohne Einfuhrbescheinigung (Abschnitt 4.1.) einführt (§ 21 Abs. 1 Z 5 AWEG 2010), oder
6.den Aufzeichnungspflichten gemäß § 10 Abs. 3 AWEG 2010 oder § 11 Abs. 5 AWEG 2010 oder den Verpflichtungen gemäß § 15 AWEG 2010 zuwiderhandelt (§ 21 Abs. 1 Z 6 AWEG 2010), oder
7.den in § 20 AWEG 2010 genannten Personen (Abschnitt 0.4.) das Betreten, Besichtigen, die Überprüfung oder die Entnahme von Proben oder die Einsicht in die nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 zu führenden Aufzeichnungen verwehrt oder den Anordnungen dieser Personen nicht nachkommt (§ 21 Abs. 1 Z 7 AWEG 2010).
Der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist ebenfalls strafbar.
(3) Die Zollorgane sind gemäß § 19 Abs. 2 AWEG 2010 berechtigt, die im Abschnitt 1.1. genannten Waren zur Sicherung des Verfalls oder zu Beweiszwecken vorläufig zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde abzuliefern.
(4) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen Verstöße gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 feststellen, haben sie die Gegenstände bei Gefahr im Verzug gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen. Eine Beschlagnahme kann auch gemäß § 19 Abs. 2 AWEG 2010 erfolgen (siehe Abs. 3). Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtunionswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass es sich um einfuhrabgabenpflichtige Nichtunionswaren handelt und dass die Waren daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Eine Durchschrift dieser Anzeige ist gemäß § 84a Arzneimittelgesetz dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, Schnirchgasse 9, 1030 Wien, bevorzugt per E-Mail an inspektionen@basg.gv.at, zu übermitteln.
Hinweis: Bei einer versuchten Übertretung der arzneiwareneinfuhrrechtlichen Bestimmungen mit gefälschten Arzneiwaren, bei denen auch ein Tätigwerden nach der Arbeitsrichtlinie Produktpiraterie (VB-0730) erfolgt, ist in der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf den bestehenden Verdacht der Produktpiraterie auch ein Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (PPV 2014) eingeleitet worden ist.
(5) Gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG können die Zollorgane nach Maßgabe des § 37 VStG und des § 37a VStG bei Verdacht einer Übertretung der in dieser Arbeitsrichtlinie behandelten Vorschriften des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 einen Betrag von 180 € als vorläufige Sicherheit festsetzen und einheben. Die Zollorgane sind gemäß § 34 Abs. 2 ZollR-DG weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 € einzuheben.
Hinweis: Einer gesonderten Ermächtigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf es zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheit oder zur Erlassung von Organstrafverfügungen durch die Zollorgane im Hinblick auf die ab 1. Juli 2007 im § 34 Abs. 2 ZollR-DG normierte direkte gesetzliche Ermächtigung nicht.
(6) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.