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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 42 ANHÄNGE
- 42.5 Beispielsammlung
42.5.5 § 17 EStG 1988
§ 17 Abs. 6 EStG 1988 - Vertreterpauschale für Versicherungsmakler (VO Werbungskostenpauschale § 1 Z 9, Rz 406)
(2007)
Ein Versicherungsmakler ist bei einem Unternehmen nichtselbständig tätig und verrichtet seine Tätigkeit vorwiegend im Außendienst.
Wird einem Versicherungsmakler das Werbungskostenpauschale für Vertreter (§ 1 Z 9 der VO - Werbungskostenpauschale) gewährt?
Der nichtselbständige Versicherungsmakler tätigt nicht selbst Geschäftsabschlüsse, wie dies für die Berufsgruppe der "Vertreter" typisch ist, sondern vermittelt nur Versicherungsverträge. Demzufolge steht ihm das Vertreterpauschale nicht zu (vgl. UFSL 09.11.2005, RV/0391-L/04, und UFSL 23.03.2006, RV/0944-L/04, zum Immobilienmakler).
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 - Geltendmachung von Werbungskosten neben dem Vertreterpauschale (Rz 428)
(2005)
Ein Abgabepflichtiger beantragt das Vertreterpauschale, welches ihm auf Grund seiner Tätigkeit auch zusteht. Gleichzeitig macht er Kosten für Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsaufwendungen geltend.
Variante 1: Bei den Kurskosten handelt es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung der Meisterprüfung im WIFI (Installateur). Der Abgabepflichtige steht als Vertreter im Installationsbetrieb im Einsatz.
Variante 2: Der Abgabepflichtige besucht eine Fachhochschule. Das dort erlernte Wissen kann für den ausgeübten Beruf als Vertreter nicht genutzt werden.
Sind die Kosten für die Fortbildung (Variante 1) bzw. Umschulung (Variante 2) neben dem Vertreterpauschale absetzbar?
Gemäß § 5 der VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen können bei Inanspruchnahme des Pauschbetrages daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Variante 1: In diesem Fall liegen Fortbildungskosten im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten Tätigkeit vor, weshalb die Kosten mit dem Vertreterpauschale abgegolten sind. Daneben können keine weiteren Werbungskosten berücksichtigt werden.
Variante 2: In diesem Fall liegen Aufwendungen für eine umfassende Umschulungsmaßnahme vor, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Diese Aufwendungen stehen in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Vertreter und sind daher neben dem Vertreterpauschale als Werbungskosten abzuziehen.