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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel V Zollwert
- Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 143
(1) Im Sinne von Titel II Kapitel 3 des Zollkodex sowie der Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten Personen nur dann als verbunden, wenn:
a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;
b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;
c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;
d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 vH oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;
e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;
f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;
g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder
h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen:
- Ehegatten,
- Eltern und Kind,
- Geschwister (auch Halbgeschwister),
- Großeltern und Enkel,
- Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte,
- Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter,
- Schwäger und Schwägerinnen.
(2) Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden im Sinne dieses Titels, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.