Richtlinie des BMF vom 19.01.2022, 2022-0.012.204 gültig ab 19.01.2022

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.4. Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen

(1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C638"), Ausfuhrgenehmigungen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C401") und Wiederausfuhrbescheinigungen (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C401") müssen dem Muster 1 der Anlage 6 entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Das Papier dieser Formblätter muss folgende Farben haben:

a)Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird;

b)Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb;

c)Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland): hellgrün;

d)Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Vollzugsbehörde): rosa;

e)Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß.

(2) Die Formblätter sind in einer Amtssprache der Union zu drucken und müssen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die Formulare dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern sie nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde (siehe https://cites.org/eng/parties/country-profiles/national-authorities) amtlich bestätigt werden. Für jede Sendung von Exemplaren, die als Teil einer Ladung gemeinsam versandt wird, ist eine eigene Einfuhrgenehmigung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erforderlich. Teilabschreibungen von solchen Dokumenten sind daher nicht zulässig.

(3) In den Genehmigungen und Bescheinigungen muss

a)die Beschreibung der Exemplare,

b)die Angabe von Menge und Nettomasse,

c)der Zweck der Transaktion sowie

d)die Herkunft der Exemplare

mit den in Anlage 7 angeführten Einheiten bzw. Codes angegeben werden. Beim Zweck der Transaktion sind auch die in Anlage 7 angegebenen Kriterien anzuwenden.

(4) Wird einem Formblatt ein Anhang hinzugefügt, ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben. Auf jeder Seite des Anhangs muss die Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und das Datum ihrer Ausstellung sowie eine Unterschrift und ein Stempel oder ein Siegel der Vollzugsbehörde (siehe https://cites.org/eng/parties/country-profiles/national-authorities), die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, aufscheinen.

(5) Falls eine Genehmigung oder Bescheinigung für mehr als eine Art ausgestellt wird, ist ein Anhang anzuschließen, in dem für jede in der Sendung enthaltene Art eine Beschreibung entsprechend den Feldern 8 bis 22 sowie ein Bestätigungsfeld entsprechend Feld 27 des Formblattes aufzuscheinen hat.

(6) Genehmigungen und Bescheinigungen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 von einer Vollzugsbehörde (siehe https://cites.org/eng/parties/country-profiles/national-authorities) eines Mitgliedstaates ausgestellt werden, gelten in der ganzen Union. Solche Urkunden können auch mit Bedingungen und Auflagen versehen sein.

(7) Falls im Feld 24 der Einfuhrgenehmigung angekreuzt ist, dass die (Wieder-) Ausfuhrunterlagen des (Wieder-)Ausfuhrlandes (siehe Abschnitt 4.6.) vorzulegen sind, ist die Genehmigung nur gültig, wenn das gültige Original der nach dem Übereinkommen erforderlichen Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt wird.

(8) Bei Waren, die aus Österreich ausgeführt wurden und wiedereingeführt werden sollen, weil sie im Bestimmungsland bei der Einfuhr nicht zollabgefertigt wurden, wird die Einfuhrgenehmigung mit folgendem Vermerk versehen:

"Ausgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 4 (5) der EU-Verordnung 338/97 um Ware, die im vorgesehenen Bestimmungsland bei der Einfuhr nicht zollabgefertigt wurde, wieder in das Ausfuhrland zurückzuführen (siehe Genehmigung AT ……).

Issued in accordance with article 4 (5) of the EU Regulation 338/97 to return goods which have not been customs cleared in the intended country of destination to the country of export (see permit AT ……)."

(9) Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.

(10) Sofern eine (in Anhang II oder III gelistete) Art in den Anhang I des Übereinkommens verschoben wird, verlieren Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen, die auf die Listung der betreffenden Art in Anhang II oder III Bezug nehmen, mit dem Datum des Inkrafttretens der Verschiebung in den Anhang I ihre Gültigkeit, sofern die Union zu dieser Verschiebung keinen Vorbehalt angemeldet hat.