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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 15 ARBEITGEBER, ARBEITNEHMER (§ 47 EStG 1988)
- 15.4 Dienstverhältnis (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
- 15.4.5 Einzelfälle zum Dienstverhältnis
15.4.5.21 Lehrbeauftragte
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 gehören Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Als Vortragende, Lehrende und Unterrichtende gelten auch Demonstratoren, Tutoren und Studienassistenten.
Vorgegebene Studien-, Lehr- oder Stundenpläne sind jene nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB Universitäts-Studiengesetz, Universitäts-Organisationsgesetz, Akademie-Organisationsgesetz, Kunsthochschul-Studiengesetz, Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BG über Fachhochschul-Studiengänge, Schulorganisationsgesetz). Im Wesentlichen trifft das auf Universitäten, Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Pädagogische Akademien sowie allgemein- und berufsbildende höhere Schulen (zB Handelsakademien, Höhere Technische Lehranstalten, Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen) zu.
Liegen gesetzliche Regelungen nicht vor, ist von vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplänen auszugehen, wenn ein Lehr- oder Stundenplan bzw. ein entsprechend gegliedertes Lehrgangsprogramm für einen Lehrgang vorliegt, der mindestens ein Semester bzw. 15 Wochen dauert.
Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 geht davon aus, dass bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes der Vortragende zwangsläufig in die Organisation der Bildungseinrichtung eingebunden ist. Voraussetzung für diese Einbindung ist ein regelmäßiges Tätigwerden im Rahmen des Studien-, Lehr- oder Stundenplanes. Ein regelmäßiges Tätigwerden liegt bereits bei einer Lehrverpflichtung von mindestens einer Semesterwochenstunde vor. Wird diese Lehrverpflichtung geblockt, liegen ebenfalls Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor. Bezüge für fallweise Vorträge oder fallweise Vertretungen fallen daher auch bei Vorliegen eines Studien-, Lehr- oder Stundenplanes nicht unter die Regelung des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988. Ebenso liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor, wenn Dozenten oder emeritierte Professoren im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) eine Lehrveranstaltung von sich aus anbieten und abhalten, ohne dafür einen Lehrauftrag erhalten zu haben.
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des BG über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben, fallen nur dann unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 gegeben sind.
Erwachsenenbildung liegt vor, wenn von der Bildungseinrichtung Lehrgänge geführt werden, die sich vom Vortragsinhalt (berufliche Fortbildung, Umschulung) oder von der Kursgestaltung her (Abend- oder Wochenendkurse) an Berufstätige oder an Personen wenden, die bereits einen Beruf hauptberuflich ausgeübt haben. Bildungseinrichtungen betreiben vorwiegend Erwachsenenbildung, wenn die überwiegende Anzahl der Unterrichtseinheiten (Unterrichtsstunden) im Semester (bei Fehlen einer Semestereinteilung im Kalenderjahr) die Erwachsenenbildung betrifft. Fachhochschullehrgänge, die in Abend- und Wochenendveranstaltungen geführt werden und somit von hauptberuflich Berufstätigen besucht werden können, sind Lehrgänge für Erwachsene. Ausbildungseinrichtungen, an denen vorwiegend eine Primärausbildung angeboten wird (Musikschulen an denen Jugendliche unterrichtet werden, Fachhochschulen für Schulabgänger, Universitäten), fallen nicht unter Erwachsenenbildung.
Zu den Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreiben, gehören jedenfalls jene, die in der Kundmachung gemäß § 7 Abs. 1 des BG über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 150/1999, enthalten sind:
- 1. Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich,
- 2. Berufsförderungsinstitut Österreich,
- 3. Ländliches Fortbildungsinstitut,
- 4. Ring Österreichischer Bildungswerke,
- 5. Büchereiverband Österreichs,
- 6. Verband Österreichischer Volkshochschulen,
- 7. Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich,
- 8. Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen,
- 9. Verband Österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser (VÖSB),
- 10. Österreichische Föderation der Europahäuser - Europäisches Bildungswerk in Österreich,
- 11. Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs - VWGÖ,
- 12. Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich.
Soweit Tätigkeiten von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden nicht unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen, ist unabhängig davon im Einzelfall zu prüfen, ob nach den allgemeinen Bestimmungen ein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 vorliegt.
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Erwachsenenbildungseinrichtungen tätig sind, fallen ebenfalls unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie nach den allgemeinen Bestimmungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen (siehe hiezu auch Rz 1012 und 1013). Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen von Erwachsenenbildungseinrichtungen wird dies jedenfalls dann zutreffen, wenn im Durchschnitt eines Semesters (oder innerhalb von 15 Wochen) mehr als 15 Vortragsstunden wöchentlich geleistet werden oder wenn zusätzlich zur Vortragstätigkeit andere Tätigkeiten für den Arbeitgeber ausgeführt werden, die eine organisatorische Eingliederung ergeben. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören bei Vorliegen von Bezügen im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 1 Z 5 EStG 1988 die Bezüge aus der Lehrtätigkeit (Unterrichtstätigkeit) und der Prüfungstätigkeit.
Werden Vortragende, Lehrende und Unterrichtende für ein und denselben Arbeitgeber sowohl nichtselbständig im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 als auch selbständig tätig, liegen insgesamt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (vgl. VwGH 11.8.1993, 92/13/0089; VwGH 24.6.1999, 96/15/0099).
Beziehen Arbeitnehmer an einer Bildungseinrichtung (zB Assistenten, Lehrbeauftragte) andere Bezüge desselben Rechtsträgers für Lehr-, Unterrichts- oder Prüfungstätigkeiten, gehören diese auch dann zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeiten nicht unter § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 fallen (zB Vortragstätigkeit eines Lehrbeauftragten im Rahmen eines einmonatigen Kurses an einer Universität). Siehe hiezu auch Rz 688a. Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer innerbetrieblichen Bildungseinrichtung ihres Arbeitgebers tätig, ist im Regelfall auf Grund des engen Zusammenhanges mit dem Dienstverhältnis (inhaltliche und zeitliche Überschneidung) auch bei getrennter Entlohnung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auszugehen. Werden Arbeitnehmer losgelöst von ihrer üblichen Tätigkeit außerhalb ihrer Dienstzeit in einer Bildungseinrichtung des Arbeitgebers, die allgemein zugänglich ist, tätig, dann liegt keine Nebentätigkeit zur nichtselbständigen Haupttätigkeit vor. Siehe auch Rz 962.
15.4.5.22 Lehrer
Siehe "Unterrichtende Tätigkeit", Rz 1012 ff.