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Richtlinie des BMF vom 17.10.2008, BMF-040410/0017-VI/6/2008 gültig von 17.10.2008 bis 18.07.2018

InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008

  • 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
  • 3.4. Schwarzer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle

3.4.3. Im Vermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer anderen beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person

3.4.3.1. Ertragsarten (Ordentliche Erträge oder Substanzgewinne)

452

Siehe Rz 81 ff.

3.4.3.2. Tatsächliche Ausschüttungen

453

Tatsächliche Ausschüttungen liegen vor, wenn die Erträge des Investmentfonds an den Anteilinhaber weitergeleitet werden. Sie bilden zur Gänze einen kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalertrag (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993).

454

Erfolgt die tatsächliche Ausschüttung zeitlich vor der Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrages (während des laufenden Fondsgeschäftsjahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres), ist vom ermittelten ausschüttungsgleichen Ertrag die tatsächliche Ausschüttung mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann (§ 42 Abs. 2 vorletzter Satz InvFG 1993).

455

Tatsächliche Ausschüttungen sind insoweit steuerfrei, als sie zuvor bereits als Teil der ausschüttungsgleichen Erträge steuerlich erfasst worden sind (§ 42 Abs. 2 letzter Satz InvFG 1993; siehe auch UFS 29.11.2005, RV/0099-G/05).

3.4.3.3. Ausschüttungsgleiche Erträge

456

Da ein Kapitalertragsteuerabzug nicht erfolgt, liegen veranlagungspflichtige gleichwertige Erträge iSd § 21 Abs. 3 KStG 1988 vor.

3.4.3.4. Kapitalertragsteuer

457

Bei Ausschüttungen ausländischer schwarzer Investmentfonds kommt mangels Nachweises für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges das Transparenzprinzip nicht zur Anwendung. Die Ausschüttungen unterliegen zur Gänze der Kapitalertragsteuer, unabhängig davon, aus welchen Erträgen sie resultieren (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993). Daher bemisst die inländische kuponauszahlende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug vom gesamten Ausschüttungsbetrag.

458

Die ausschüttungsgleichen Erträge aus schwarzen Investmentfonds unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Es liegt jedoch ein "vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag" im Sinne des § 21 Abs. 3 KStG 1988 vor, weshalb die ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer schwarzer Investmentfonds von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht umfasst sind. Die Versteuerung erfolgt im Veranlagungsweg (Formular K3, KZ 652).

3.4.3.5. Endbesteuerung

459

Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen ist mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden.

3.4.3.6. EU-Quellensteuer

460

Zinserträge, die einer juristischen Person zugehen, unterliegen nicht der EU-Quellensteuer.

3.4.3.7. Sicherungssteuer

461

Zur Sicherungssteuer siehe Rz 368 ff.