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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
- 3.4. Schwarzer Investmentfonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle
3.4.3. Im Vermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer anderen beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person
3.4.3.1. Ertragsarten (Ordentliche Erträge oder Substanzgewinne)
Siehe Rz 81 ff.
3.4.3.2. Tatsächliche Ausschüttungen
Tatsächliche Ausschüttungen liegen vor, wenn die Erträge des Investmentfonds an den Anteilinhaber weitergeleitet werden. Sie bilden zur Gänze einen kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalertrag (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993).
Erfolgt die tatsächliche Ausschüttung zeitlich vor der Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrages (während des laufenden Fondsgeschäftsjahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres), ist vom ermittelten ausschüttungsgleichen Ertrag die tatsächliche Ausschüttung mit der Maßgabe abzuziehen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entstehen kann (§ 42 Abs. 2 vorletzter Satz InvFG 1993).
Tatsächliche Ausschüttungen sind insoweit steuerfrei, als sie zuvor bereits als Teil der ausschüttungsgleichen Erträge steuerlich erfasst worden sind (§ 42 Abs. 2 letzter Satz InvFG 1993; siehe auch UFS 29.11.2005, RV/0099-G/05).
3.4.3.3. Ausschüttungsgleiche Erträge
Da ein Kapitalertragsteuerabzug nicht erfolgt, liegen veranlagungspflichtige gleichwertige Erträge iSd § 21 Abs. 3 KStG 1988 vor.
3.4.3.4. Kapitalertragsteuer
Bei Ausschüttungen ausländischer schwarzer Investmentfonds kommt mangels Nachweises für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges das Transparenzprinzip nicht zur Anwendung. Die Ausschüttungen unterliegen zur Gänze der Kapitalertragsteuer, unabhängig davon, aus welchen Erträgen sie resultieren (§ 42 Abs. 4 InvFG 1993). Daher bemisst die inländische kuponauszahlende Stelle den Kapitalertragsteuerabzug vom gesamten Ausschüttungsbetrag.
Die ausschüttungsgleichen Erträge aus schwarzen Investmentfonds unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer. Es liegt jedoch ein "vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag" im Sinne des § 21 Abs. 3 KStG 1988 vor, weshalb die ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer schwarzer Investmentfonds von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht umfasst sind. Die Versteuerung erfolgt im Veranlagungsweg (Formular K3, KZ 652).
3.4.3.5. Endbesteuerung
Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen ist mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden.
3.4.3.6. EU-Quellensteuer
Zinserträge, die einer juristischen Person zugehen, unterliegen nicht der EU-Quellensteuer.
3.4.3.7. Sicherungssteuer
Zur Sicherungssteuer siehe Rz 368 ff.