Richtlinie des BMF vom 01.08.2020, 2020-0.485.423 gültig ab 01.08.2020

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen

4.7. Pflanzengesundheitszeugnisse

(1) Im Falle von

  • künstlich vermehrten Pflanzen von Arten der Anhänge B und Coder
  • künstlich vermehrten Hybriden aus in den in Anhang A angeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen,

kann anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "N851") verwendet werden.

Hinweis: Gemäß Resolution Conf. 12.3., Abschnitt VII, dürfen phytosanitäre Zeugnisse nur dann als Zuchtbescheinigungen verwendet werden, wenn es sich um Ausfuhren durch die nachstehend angeführten Mitgliedstaaten handelt:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich und Schweden.

(2) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse verwendet, müssen diese folgende Angaben enthalten:

a)den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen;

Hinweis: bei künstlich vermehrten Orchideen und Kakteen des Anhangs B ist die Artbezeichnung nicht erforderlich (Bezeichnung Orchideen bzw. Kakteen ist ausreichend)

b)die Art und die Menge der Exemplare;

c)einen Hinweis, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt worden sind".