

- Titel VII Zollschuld
- Kapitel 2 Entstehen der Zollschuld
Artikel 211
(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,
- wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Ware unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, nicht erfüllt worden sind.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware einer anderen Bestimmung zugeführt wird als der, aufgrund deren sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, oder, sofern die Zollbehörden diesen Zeitpunkt nicht bestimmen können, in dem Zeitpunkt, in dem die Frist für die Vorlage des Nachweises abläuft, dass die Voraussetzungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, erfüllt worden sind.
(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 05.03.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Zollkodex |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27378.1 aufgenommen am: 05.03.2008 15:12:00 zuletzt geändert am: 11.03.2008 Dokument-ID: 137a2056-5799-400c-bf91-c9f2d1a70f1e Segment-ID: 2ec40bfd-0110-487a-accf-4320715ba19a |
