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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel VII Zollschuld
  • Kapitel 2 Entstehen der Zollschuld
Artikel 211

(1) Eine Ausfuhrzollschuld entsteht,

  • wenn die Voraussetzungen, unter denen eine Ware unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, nicht erfüllt worden sind.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware einer anderen Bestimmung zugeführt wird als der, aufgrund deren sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durfte, oder, sofern die Zollbehörden diesen Zeitpunkt nicht bestimmen können, in dem Zeitpunkt, in dem die Frist für die Vorlage des Nachweises abläuft, dass die Voraussetzungen, unter denen diese Befreiung gewährt wurde, erfüllt worden sind.

(3) Zollschuldner ist der Anmelder. Im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.