Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung

Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften für Zollanmeldungen

Artikel 592a
Die Artikel 592b bis 592f gelten nicht für folgende Waren: a) elektrische Energie; b) durch Rohrleitungen verbrachte Waren; c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern; d) nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren; e) Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach Artikel 231, Artikel 232 Absatz 2 und Artikel 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden; f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden; g) Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach Artikel 226, Artikel 227 und Artikel 229 Absatz 2 zulässig ist, mit Ausnahme von Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden; h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD; i) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Übereinkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden; j) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist; und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfen der Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen; k) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung; l) die folgenden, direkt zu Bohr- oder Förderplattformen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren: i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung solcher Plattformen verwendet werden sollen, ii) Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen verwendet werden sollen, iii) Vorräte, die auf den Plattformen verwendet oder verbraucht werden sollen; m) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen.