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Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenAnhang 9 Einleitende Bemerkungen zu den Listen der Be- oder Verarbeitungen, die einer hergestellten Ware den Ursprung verleihen oder nicht verleihen, sofern sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden
Allgemeines
Bemerkung 1
1.1. Die ersten beiden Spalten der Listen in den Anhängen 10 und 11 beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die in der Kombinierten Nomenklatur für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für den in Spalte 2 genannten Teil dieser Position oder dieses Kapitels gilt.
1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder ein oder mehrere Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form gehalten. Die Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß der Kombinierten Nomenklatur in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefasst sind.
1.3. Wenn in diesen Listen verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.
Bemerkung 2
2.1. Der Begriff "Herstellen" umfasst jede Be- oder Verarbeitung einschließlich "Zusammenbau" oder besondere Vorgänge.
2.2. Der Begriff "Vormaterialien" umfasst jegliche "Zutaten", "Rohstoffe", "Komponenten" oder "Teile" usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3. Der Begriff "Ware" bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
Bemerkung 3
3.1. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
3.2. Wird eine Ware, die aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurde und dabei die Ursprungseigenschaft erworben hat, zum Herstellen einer anderen Ware in der Liste verwendet, so wird auf sie die für die andere Ware in der Liste vorgesehene Regel nicht angewendet.
Beispiel:
Nicht bestickte Gewebe können die Ursprungseigenschaften erwerben, wenn sie aus Garnen gewebt werden. Werden sie anschließend beim Herstellen von bestickter Bettwäsche verwendet, so findet die für die Verwendung von nicht besticktem Gewebe festgelegte und als Vomhundertsatz ausgedrückte Höchstgrenze keine Anwendung.
Bemerkung 4
4.1. Die Regeln in dieser Liste legen das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest; ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls den Ursprung; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang den Ursprung nicht. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft auf einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer vorhergehenden, nicht aber auf einer späteren Verarbeitungsstufe zulässig.
4.2. Wenn eine Regel in einer Liste vorsieht, dass eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Garne sieht vor, dass natürliche Fasern und ua. auch chemische Vormaterialien verwendet werden können. Diese Regel bedeutet nicht, dass die natürlichen Fasern und die chemischen Stoffe gleichzeitig verwendet werden müssen, sondern dass es möglich ist, den einen oder den anderen dieser Stoffe oder auch beide zu verwenden.
4.3. Wenn eine Regel in einer Liste vorsieht, dass eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
Bemerkung 5
Für sämtliche Waren (andere als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI), die in Anhang 11 aufgeführt sind, muss die Bestimmung des Ursprungs in der Weise erfolgen, dass jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang unter Berücksichtigung des Begriffs der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 24 des Zollkodex von Fall zu Fall beurteilt wird.
Bemerkung 6
6.1. Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff "Fasern" umfasst die "natürlichen Fasern" und die "künstlichen oder synthetischen Spinnfasern" der KN-Codes 5501 bis 5507 sowie gegebenenfalls die Fasern der für die Papierherstellung verwendeten Art.
6.2. Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise für die Spinnerei bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
6.3. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar des KN-Codes 0503, Seide der KN-Codes 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der KN-Codes 5101 bis 5105, Baumwolle der KN-Codes 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der KN-Codes 5301 bis 5305.
6.4. Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnstoffe oder Abfälle der KN-Codes 5501 bis 5507.
6.5. Die Begriffe "Spinnmassen" und "chemische Vormaterialien" stehen in der Liste des Anhangs 10 als Beispiel für alle nichttextilen, dh. nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder für Fasern für die Papierherstellung verwendet werden können.
6.6. Bei Waren, die aus zwei oder mehr Vormaterialien aus Spinnstoffen hergestellt sind, gelten die in Spalte 3 aufgeführten Regeln für jedes in der Mischung enthaltene Vormaterial aus Spinnstoffen.
Bemerkung 7
7.1. Der Begriff "vorgebleicht", der in der Liste des Anhangs 10 verwendet wird, um die für bestimmte verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft erforderliche Verarbeitungsstufe zu bezeichnen, gilt für bestimmte Garne, Gewebe, Gewirke und Gestricke, die nach dem Spinnen, Weben oder Wirken nur einem Waschvorgang unterzogen wurden.
Die vorgebleichten Erzeugnisse befinden sich auf einer weniger hohen Verarbeitungsstufe als die gebleichten Erzeugnisse, die mehreren Bädern in Bleichmitteln (Oxidationsmittel wie Wasserstoffperoxid und Reduktionsmittel) unterzogen wurden.
7.2. Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff "vollständiges Herstellen" bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen.
Jedoch hat die Tatsache, dass ein oder mehrere Endbearbeitungsvorgänge nicht ausgeführt wurden, nicht zwangsläufig zur Folge, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen werden kann.
Beispiele von Endbearbeitungsvorgängen werden nachstehend aufgeführt:
- Anbringen von Knöpfen und/oder anderen Verschlüssen;
- Anbringen von Knopflöchern;
- Säumen von Hosen, Röcken, Kleidern (Beine, Ärmel usw.);
- Anbringen von Posamentierwaren oder anderem Zubehör wie Taschen, Markenzeichen, Abzeichen usw.;
- Bügeln und anderes Herrichten von Bekleidung zum Verkauf.
Anmerkung betreffend Endbearbeitungsvorgänge - Grenzfälle
Es ist möglich, dass bei besonderen Herstellungsvorgängen die Ausführung von Endbearbeitung, insbesondere im Falle einer Kombination solcher Vorgänge, so wichtig ist, dass diese als über einfache Endbearbeitungsvorgänge hinausgehende Vorgänge anzusehen sind.
In diesen besonderen Fällen führt das Fehlen von Endbearbeitungsvorgängen dazu, dass das Herstellen als nicht vollständig angesehen wird.
7.3. Der Begriff "Tränken, Bestreichen, Überziehen oder mit Lagen versehen" umfasst nicht Vorgänge, die nur dazu bestimmt sind, die Gewebe zusammenzuhalten.