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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 4 SACHBEZÜGE (§ 15 EStG 1988)
- 4.3 Sachbezüge - Einzelfälle außerhalb der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 468/2008
4.3.4 Personalrabatte
Steuerpflichtige Einnahmen liegen auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses Rabatte gewährt werden, die über die handelsüblich allen Endverbrauchern zugänglichen Rabatte hinausgehen. Zur Beurteilung, ob derartige steuerpflichtige Rabatte vorliegen, sind nicht die Vergleichspreise von Großhandelskunden heranzuziehen, sondern jene im Einzelhandel (vgl. VwGH 08.05.2003, 99/15/0101). Gewährt ein Großimporteur für Personenkraftwagen seinen Arbeitnehmern Rabatte, die jenen an Wiederverkäufer entsprechen, liegt ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Ebenso liegen geldwerte Vorteile aus dem Dienstverhältnis vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren zu "Ausverkaufskonditionen" außerhalb der Ausverkaufszeiten überlassen werden. Der geldwerte Vorteil ergibt sich aus der Differenz zum handelsüblichen Preis unter Berücksichtigung der an Endverbraucher üblicherweise gewährten Rabatte (Mittelpreis des Verbrauchsortes).
Wird hingegen auch Einzelhandelskunden (zB bei Erreichen einer bestimmten Kaufsumme) ein höherer Rabatt gewährt und können die Arbeitnehmer diesen erhöhten Rabatt in Anspruch nehmen, dann stellt die Differenz zum "normalen" Rabatt dann keinen Sachbezug dar, wenn die Arbeitnehmer die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie sie dritte "Dauerkunden" erfüllen müssen, um den erhöhten Rabatt zu erhalten.
Beispiel:
Ein Einzelhandelsunternehmen gewährt den Kunden einen Rabatt in Höhe von 15%, wenn sie im Jahresdurchschnitt Waren von mehr als 2.000 Euro kaufen, andere Kunden bekommen einen 5-prozentigen Rabatt. Den eigenen Arbeitnehmern wird immer der erhöhte Rabatt von 15% eingeräumt. Bei Arbeitnehmern, die ebenfalls für mehr als 2.000 Euro einkaufen, liegt kein geldwerter Vorteil vor; bei allen anderen Arbeitnehmern liegen im Ausmaß der Differenz von 10 Prozentpunkten steuerpflichtige Einnahmen vor.
Siehe auch Beispiel Rz 10221.
Personalrabatte führen zu keinem Vorteil aus dem Dienstverhältnis, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit besteht, dieselben Waren oder Dienstleistungen zu einem niedrigeren bzw. gleichen Preis im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs (zB in Supermärkten) zu kaufen. Der Bezug von Kleinstmengen (zB Lebensmittel für den täglichen Bedarf) kann vernachlässigt werden.
Jedoch stellt die Einlösung von Gutscheinen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum verbilligten Kauf von Waren überlassen hat, unabhängig vom Ausmaß des Preisnachlasses einen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Das Vorliegen eines erheblichen betrieblichen Interesses des Arbeitgebers an der Einlösung der Gutscheine steht der Steuerpflicht des Preisvorteiles nicht entgegen (VwGH 8.5.2003, 99/15/0101). Die Rz 93 ff bleiben davon unberührt.