Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 15.06.2008

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.1 Betriebseinnahmen (inklusive Sanierungsgewinn)
  • 5.1.4 ABC der Betriebseinnahmen

Konventionalstrafen

1049

sind in der betrieblichen Sphäre Betriebseinnahmen.

Kursgewinne im Euro-Bereich

1050

Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1999 wurden feste Umrechnungskurse festgesetzt, die zu einer zwingenden Realisierung von Kursdifferenzen führen (Art. 1 § 6 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, Art. 3 § 1 Abs. 1 1. Euro-Finanzbegleitgesetz). Realisierungszeitpunkt ist jener Bilanzstichtag, der dem 30. Dezember 1998 folgt (das ist der 31. Dezember 1998 oder bei abweichendem Wirtschaftsjahr der Bilanzstichtag 1999). Davon sind Bargeld, Forderungen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen betroffen.

Die Gewinnwirksamkeit der Kursgewinne bei Forderungen und Verbindlichkeiten kann durch Bildung einer steuerfreien Rücklage aufgeschoben werden. Bildung, Fortführung und Auflösung müssen in der Bilanz gesondert ausgewiesen werden. Zu den Forderungen und Verbindlichkeiten zählen zB Darlehen und Lieferverbindlichkeiten, Bankguthaben, Wertpapiere mit Forderungscharakter (festverzinsliche Anleihen, obligationenähnliche Genussscheine), sowie Scheck- und Wechselforderungen.

Bei Währungsdifferenzen gegenüber Nicht-Euroländern unterbleibt eine Kursrealisation.

Nachsicht, Nachlass

1051

betrieblicher Schulden ist Einnahme, soweit hierfür nicht private Gründe vorliegen.

Nebengeschäfte

1052

Siehe Rz 1003.

Personensteuern

1053

Gutschriften, Erstattungen und Nachsichten sind keine Einnahmen (Einkommensteuer, Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer usw.), das gilt auch für ausländische Personensteuern - siehe analog Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 (siehe Rz 4847 ff).

Preise

1054

Einnahmen liegen bei von einer Jury verliehenen Preisen im Rahmen eines Wettbewerbes auf Grund einer Leistungsqualifikation (zB Architektenwettbewerb) vor, auch wenn keine Gegenleistung vereinbart ist. Gleiches gilt bei Preisausschreiben aus geschäftlichen Motiven (zB Schaufensterwettbewerb mit Verlosung einer [Incentive-]Reise).

Keine Einnahmen liegen vor bei

  • Preisen in Würdigung der Persönlichkeit oder des Schaffens (Literaturpreis, Nobelpreis),
  • Preisen durch Einsatz von Allgemeinwissen (Fernsehquiz).

Siehe auch Rz 101.

Hinsichtlich der Steuerbefreiung für Preise nach dem Kunstförderungsgesetz siehe Rz 313.

Rechtsanwalt

1055

Die Einnahme von Beträgen, die auf Eintreibungsmaßnahmen beim Prozessgegner oder Drittschuldner zurückzuführen sind (§ 19a Rechtsanwaltsordnung), führt zu Einnahmen im Zeitpunkt des Einganges, wenn eine Verrechnung mit dem Klienten dergestalt erfolgt, dass die Rechnungssumme von Honorarabrechnungen um die einbehaltenen Beträge gekürzt wird. Die bezeichneten Beträge sind keine Fremdgelder.

Reise

1056

Siehe Rz 4818.

Rentenverpflichtung

1057

Siehe Rz 7001 ff.

Rückgängigmachung von Betriebsausgaben

1058

Die Rückgängigmachung bzw. Rückzahlung von Betriebsausgaben führt zu Einnahmen.

Beispiele:

Rückgezahlte Pflichtversicherungsbeiträge (VwGH 23.10.1990, 89/14/0178, betreffend Werbungskosten);

rückgezahlte Betriebssteuern (VwGH 7.8.1992, 91/14/0087);

gestohlenes, ausgebuchtes und wiederaufgefundenes Betriebsvermögen.