Richtlinie des BMF vom 02.01.2006, BMF-010203/0662-VI/6/2005 gültig von 02.01.2006 bis 04.06.2013

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

Beachte
  • Der Forschungsfreibetrag ist bis zur Veranlagung 2003 in § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 geregelt. Für Veranlagungen ab 2004 ist er - inhaltlich unverändert - in § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 geregelt.
  • 5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
  • 5.5 Einzelne Betriebsausgaben
  • 5.5.3 Aufwendungen für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen - Forschungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988; bis 2003: § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988)

5.5.3.6 Fälle der Unternehmensgründung und der Unternehmensübertragung

5.5.3.6.1 Unternehmensgründung
1318

Wird ein Unternehmen neu gegründet und fallen in diesem Unternehmen sofort (also bereits im Gründungsjahr) Forschungsaufwendungen an, so beträgt der Satz für den Forschungsfreibetrag für diese Aufwendungen 35%.

5.5.3.6.2 Entgeltliche Unternehmensübertragung
1319

Der FFB soll die Forschungsintensität in betrieblichen Einheiten fördern. Bei der Satzausmessung sind daher die Forschungsaufwendungen des Betriebsveräußerers beim Betriebserwerber zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Unternehmen wird am 30.6.2000 von A an B verkauft (daher bei A Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.2000 bis 30.6.2000, bei B Rumpfwirtschaftsjahr vom 1.7.2000 bis 31.12.2000). Die Forschungsaufwendungen des A haben betragen in den Jahren

1998

1,2 Mio. S

1999

1,6 Mio. S

2000

2,3 Mio. S

(Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.2000 bis 30.6.2000)

B hat in seinem ersten Rumpfwirtschaftsjahr (1.7.2000 bis 31.12.2000) Forschungsaufwendungen von 2,6 Mio. S getätigt. Für die Ermittlung des Freibetragssatzes sind die Forschungsaufwendungen des A bei B miteinzubeziehen. Das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der Jahre 1998, 1999 und des Rumpfwirtschaftsjahres 1.1.2000 bis 30.6.2000 (Vergleichszeitraum) beträgt ein Drittel von 5,1 Mio. S, also 1,7 Mio. S. Die Forschungsaufwendungen des B im Rumpfwirtschaftsjahr 1.7.2000 bis 31.12.2000 unterliegen daher mit 1,7 Mio. S einem Freibetrag von 25% und mit dem übersteigenden Betrag von 0,9 Mio. S einem Freibetrag von 35%.

1320

Sollte lediglich ein Teilbetrieb veräußert werden, ist für den Vergleichszeitraum eine teilbetriebsbezogene Betrachtung anzustellen. Dies gilt sowohl für übertragene wie auch für zurückbehaltene Teilbetriebe.

Sollten die Forschungsaufwendungen im Falle einer Teilbetriebsveräußerung einem der Teilbetriebe direkt "alleine" zugeordnet werden können, ist zu unterscheiden:

  • Wird der betreffende Teilbetrieb übertragen, sind die Forschungsaufwendungen zur Gänze beim Erwerber zu berücksichtigen; beim Veräußerer scheiden die Forschungsaufwendungen für den Vergleichszeitraum zur Gänze aus.
  • Wird der betreffende Teilbetrieb beim Veräußerer des (anderen) Teilbetriebes zurückbehalten, sind die Forschungsaufwendungen beim Veräußerer (weiterhin) für den Vergleichszeitraum in vollem Ausmaß miteinzubeziehen; beim Erwerber sind hinsichtlich des erworbenen (anderen) Teilbetriebes für den Vergleichszeitraum keine Forschungsaufwendungen anzusetzen.
1321

Sollte im Falle einer Teilbetriebsveräußerung eine direkte Zuordnung der vergangenen Forschungsaufwendungen eine anteilige Zuordnung ergeben, sind die Forschungsaufwendungen je nach Zuordnung für die Vergleichszeiträume der Teilbetriebe zu berücksichtigen. Sollte eine direkte Zuordnung zu den Teilbetrieben nicht möglich sein, hat eine schätzungsweise Zurechnung zu erfolgen. Ergeben sich keine anderen Zuordnungskriterien, ist eine Aufteilung im Verhältnis der Verkehrswerte der einzelnen Teilbetriebe vorzunehmen.

Beispiel:

Ein Unternehmen besteht aus dem Teilbetrieb I (TB I) und dem Teilbetrieb II (TB II). Der Teilbetrieb II wird am 31.12.2000 veräußert. Im Gesamtunternehmen sind an Forschungsaufwendungen angefallen

1998

3 Mio. S

1999

3,6 Mio. S

2000

4,2 Mio. S.

Im Jahr 2001 - also nach Trennung der Teilbetriebe - werden im TB I 1,8 Mio. S Forschungsaufwendungen, im TB II (beim Erwerber) 2,5 Mio. verausgabt. Die Forschungsaufwendungen der Jahre 1998 bis 2000 können den Teilbetrieben (konkret oder im Schätzungsweg) folgendermaßen zugeordnet werden: Es entfallen auf den TB I ein Drittel und auf den TB II zwei Drittel des gesamten Forschungsaufwandes der Jahre 1998 bis 2000. Die Forschungsaufwendungen sind auch für die Satzbestimmung in den beiden (getrennten) Teilbetrieben in diesem Verhältnis zuzuordnen. Dies bedeutet, dass der Inhaber des TB I im Jahr 2001 die durchschnittlichen Eindrittelaufwendungen der Jahre 1998 bis 2000 ermitteln muss, der Erwerber des TB die durchschnittlichen Zweidrittelaufwendungen dieser Jahre. Dies ergibt für den Inhaber des TB I ein Drittel vom jährlichen Durchschnittsaufwand 1998 bis 2000, das ist ein Drittel von 3,6 Mio. S 1998 bis 2000, also 1,2 Mio. S. Für den Erwerber des TB II ergibt dies die restlichen zwei Drittel in Höhe von 2,4 Mio. S. Der Inhaber des TB I kann vom Forschungsaufwand 2001 den Freibetrag von 25% von 1,2 Mio. S und den Freibetrag von 35% von den restlichen 0,6 Mio. S geltend machen. Beim Erwerber des TB II gehen lediglich 0,1 Mio. S in den erhöhten FFB ein, für 2,4 Mio. S an Aufwand beträgt der FFB 25%.

5.5.3.6.3 Unentgeltliche Unternehmensübertragung
1322

Bei einer unentgeltlichen Unternehmensübertragung gelten die unter Rz 1319 ff getroffenen Aussagen, einschließlich jener zu Teilbetriebsübertragungen.

5.5.3.6.4 Umgründungsvorgänge
1323

Bei Umgründungsvorgängen gelten die unter Rz 1319 ff und 1322 getroffenen Aussagen sinngemäß. Auch im Fall von Aufwertungen kommt es im Hinblick auf die Auslegung in Rz 1319 ff zu einem Einbeziehen der Verhältnisse vor dem Umgründungsvorgang.