Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01 gültig von 16.12.2005 bis 10.12.2015

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002

Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.
  • 37 MIETZINSBEIHILFEN (§ 107 EStG 1988)

37.8 Berechnung bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern

Der erhöhte Hauptmietzins (ohne USt) pro m² und Monat ist um 0,33 Euro zu kürzen und der Differenzbetrag um 10% USt zu erhöhen. Liegt der so errechnete Betrag über 2,62 Euro, ist bei Berechnung der Beihilfe von 2,62 Euro auszugehen; liegt der Betrag darunter, dann vom niedrigeren Betrag.

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Beispiel 1:

Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, sonst keine Mitbenutzer der Wohnung. Erhöhter Hauptmietzins netto 2,91 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 60 m².

Wirtschaftliches Einkommen unter 7.300 Euro.

2,91 Euro

- 0,33 Euro

________

2,58 Euro

+ 10% = 2,84 Euro, höchstens 2,62 Euro

Daher: 2,62 Euro × 40 = 104,80 Euro.

Beispiel 2:

Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, sonst keine Mitbenutzer der Wohnung. Erhöhter Hauptmietzins netto 2,62 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 30 m².

Wirtschaftliches Einkommen unter 7.300 Euro.

2,62 Euro

- 0,33 Euro

________

2,29 Euro

+ 10% = 2,52 Euro × 30 = 75,60 Euro

Beispiel 3:

Hauptmieter sind zwei gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder, sonst keine Mitbenutzer. Erhöhter Hauptmietzins netto 3,27 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 90 m².

Wirtschaftliches Einkommen der beiden Hauptmieter zusammen unter 7.300 Euro.

2,62 Euro× 80 (2 × 40) = 209,60 Euro.

Beispiel 4:

a) Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind. Erhöhter Hauptmietzins netto 2,62 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 40 m², davon sind 20 m² fremden Personen zur Nutzung überlassen, daher sind bloß 20 m² begünstigt.

2,29 Euro (siehe Beispiel 2) × 20 = 45,80 Euro.

b) Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind. Erhöhter Hauptmietzins netto 3,63 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 100 m², davon 50 m² fremden Personen überlassen: Auszugehen daher von 50 m², davon höchstens 40 m².

2,62 Euro × 40 = 104,80 Euro

Beispiel 5:

Zwei Hauptmieter: Der eine ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, der andere sein nicht gesetzlich unterhaltsberechtigter Lebensgefährte. Erhöhter Hauptmietzins netto 8,72 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 90 m².

Wirtschaftliches Einkommen der beiden Hauptmieter zusammen 9.956 Euro.

Gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind

höchstens 2,62 Euro × 40

104,80 Euro

Lebensgefährte

8,72 Euro

+ 461,50 Euro

- 0,33 Euro

________

8,39 Euro

+ 10% = 9,23 Euro × 50

___________

566,30 Euro

9.956 Euro

Wirtschaftliches Einkommen

-7.300 Euro

Hauptmieter

-1.825 Euro

Mitbewohner

___________

831 Euro

davon 1/12

-69,25 Euro

Beihilfe

497,05 Euro

Beispiel 6:

Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind. Der gesetzlich unterhaltsverpflichtete Vater lebt mit oder ohne Hauptmieterstellung in der Wohnung (§ 107 Abs. 7 EStG 1988). Unabhängig davon, wer den Antrag stellt, ist bei Berechnung der Beihilfe die Beschränkung des § 107 Abs. 4 EStG 1988 dritter Satz nicht anzuwenden.