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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007 gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016

ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)

In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17
  • Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
  • Kapitel 2 Zollverfahren
  • Abschnitt 1 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
  • A. Schriftliche Anmeldungen
  • I. Normales Verfahren
Artikel 64

(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann die Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln.

(2) Jedoch muss

a) in Fällen, in denen die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung abgegeben werden;

b) der Anmelder in der Gemeinschaft ansässig sein.

Die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für Personen, die

  • eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;
    • gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.

(3) Absatz 2 Buchstabe b) steht bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder auf Gewohnheitsrecht beruhenden Praktiken mit ähnlicher Wirkung, die es Staatsangehörigen dieser Länder vorbehaltlich der Gegenseitigkeit gestatten, Zollanmeldungen im Gebiet dieser Mitgliedstaaten abzugeben, nicht entgegen.